BGer 9C_772/2018
 
BGer 9C_772/2018 vom 07.03.2019
 
9C_772/2018
 
Urteil vom 7. März 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bachmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018 (IV 2016/47).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 7. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2018,
 
in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1, nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1),
dass die IV-Stelle die dem Versicherten zugesprochene ganze Invalidenrente mit Verfügung vom 14. Januar 2016 revisionsweise aufgehoben hat,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vorinstanzlich gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Entscheid vom 28. September 2018),
dass es sich bei Rückweisungsentscheiden, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, grundsätzlich um selbstständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 140 V 282 E. 2 am Ende S. 284 mit Hinweisen, 321 E. 3.1 S. 325),
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass Zwischenentscheide im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar bleiben, sofern sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass der irreparable Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann, wohingegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht ausreicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen),
dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch lediglich zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
dass von diesem Grundsatz nur abzuweichen ist, wenn durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt und sie dadurch gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 286 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin darlegt, es liege durch den angefochtenen Entscheid insoweit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, als damit bezüglich des Observationsmaterials ein Beweismittelverwertungsverbot angeordnet werde,
dass im vorinstanzlichen Entscheid zum einen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verwertbarkeit einer rechtswidrigen Observation dargelegt und zum anderen aber auch auf kantonale Entscheide verwiesen wurde, in denen offen gelassen wurde, ob die Erkenntnisse einer Überwachung verwertbar sind,
dass die Vorinstanz mit Blick auf diese Ausführungen die IV-Stelle darauf hinwies, sinnvollerweise sei der Gutachter auf die Praxis des Kantons St. Gallen hinzuweisen und anzuleiten, das Observationsmaterial nicht in die gutachterliche Beurteilung einzubeziehen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht abschliessend über die Verwertbarkeit der Unterlagen der Überwachung entschieden hat, sondern lediglich eine Empfehlung abgab, die IV-Stelle werde den Gutachter sinnvollerweise darauf hinweisen, dieser solle das Observationsergebnis nicht einbeziehen,
dass darin jedoch keine materiellrechtliche, für die IV-Stelle verbindliche Anordnungen erblickt werden kann, womit das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit der anzuordnenden Begutachtung einzig im Ermessensspielraum der Beschwerdeführerin liegt,
dass der vorinstanzliche Hinweis betreffend die Voraussetzungen der Verwertbarkeit von Überwachungsunterlagen auf die kantonale Rechtsprechung zwar eigenwillig anmutet, dies insbesondere, weil diese Frage bereits vom Bundesgericht beantwortet (BGE 143 I 377) und in der Vergangenheit festgestellt wurde, dass die Rechtsprechung des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dagegen verstiess (Urteile 8C_605/2017 vom 9. Mai 2018 E. 7.1, 8C_235/2017 vom 23. November 2017 E. 4.5, 9C_328/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1),
dass sich das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in aktuelleren am Bundesgericht hängigen Fällen jedoch grundsätzlich an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung orientiert hat, weshalb auch mit Blick darauf das vorinstanzlich Ausgeführte nicht als ein Beweismittelverwertungsverbot aufzufassen ist,
dass die Gutheissung der Beschwerde zwar einen sofortigen Endentscheid herbeizuführen vermöchte, indessen nicht erkennbar ist - und auch nicht aufgezeigt wird -, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erspart würde,
dass daher die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist und die Beschwerdeführerin in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
 Das Bundesgericht erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli