BGer 5A_184/2019
 
BGer 5A_184/2019 vom 06.03.2019
 
5A_184/2019
 
Urteil vom 6. März 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sarganserland.
Gegenstand
Beistandschaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 28. Dezember 2018 (KES.2018.22).
 
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 30. März 2016 errichtete die KESB Sarganserland für A.________ (geb. 1962) eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung.
Mit mehreren Schreiben verlangte A.________ sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft, was die KESB nach einem persönlichen Gespräch und Anhörung der Beiständin mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 abwies.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 nicht ein. Dieser wurde A.________ am 3. Januar 2019 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
 
Erwägungen:
1. Mit der Zustellung am 3. Januar 2019 begann die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG zu laufen und die am 4. März 2019 eingereichte Beschwerde erweist sich als verspätet.
2. Im Übrigen könnte auch mangels Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden: In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Eingabe besteht jedoch lediglich aus zwei Zetteln; auf dem einen steht, dass die Anzeige gegen die KESB-Organisation zurückgezogen werde, und der andere enthält die nicht weiter ausgeführte Bitte, in Bezug auf die Beschwerdeführerin und in Bezug auf deren Mutter die Beistandschaft aufzulösen.
3. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG mit Präsidialentscheid nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Sarganserland und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli