BGer 5A_177/2019
 
BGer 5A_177/2019 vom 06.03.2019
 
5A_177/2019
 
Urteil vom 6. März 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden.
Gegenstand
Vorsorgliche Errichtung einer umfassenden Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 13. November 2018 (O2K 18 2).
 
Sachverhalt:
Für die 2000 geborene A.________ wurde im Jahr 2006 eine Erziehungsbeistandschaft errichtet. Bei ihr bestehen kognitive Einschränkungen im Sinn einer Lernbehinderung mit zusätzlichen Teilleistungsschwächen (Legasthenie, Dyskalkulie, Grafomotorik). Ihr fehlt das Körperbewusstsein und sie hat Mühe, sich und ihre Umwelt wahrzunehmen. Sie lebte im Haushalt der Mutter in U.________ und besuchte die Sonderschule C.________. Nach Eingang von drei Gefährdungsmeldungen leitete die KESB Appenzell Ausserrhoden ein Abklärungsverfahren ein.
Mit Entscheid vom 9. Februar 2018 errichtete die KESB für A.________ gestützt auf Art. 445 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 und 398 ZGB per 12. Februar 2018 vorsorglich eine umfassende Beistandschaft. Ferner ordnete sie gestützt auf Art. 449 ZGB ab dem 19. Februar 2018 eine Unterbrigung in der Klinik B.________ zur stationären Begutachtung an.
Mit Urteil vom 13. November 2018 (Versand am 5. Februar 2019) wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden die hiergegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte die Anordnungen der KESB.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 27. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin stellt gegen das zuständige Behördenmitglied der KESB einen Strafantrag wegen falscher Behauptungen. Indes ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig. Es hat einzig die Kompetenz zur Beurteilung von Beschwerden gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerdeführerin hält fest, dass sie keine Klinik aufsuchen werde und keine Beiständin brauche. Die Unterstellungen seitens der KESB seien aus der Luft gegriffen. Sie sei seit zwei Jahren mit Herrn D.________ zusammen und sehr glücklich mit ihm; sie habe keine Lust mehr, sich von der Schweizer Justiz sagen zu lassen, was für sie richtig sei.
Dies stellt keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar, in welchen die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahmen ausführlich dargelegt wird. Nach Durchsicht der Akten wäre auch nicht erkennbar, inwiefern das Obergericht Appenzell Ausserrhoden gegen Recht verstossen haben könnte.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli