BGer 6B_32/2019
 
BGer 6B_32/2019 vom 28.02.2019
 
6B_32/2019
 
Urteil vom 28. Februar 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 29. November 2018 (SK 18 193).
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ am 26. Januar 2006 des Mordes, der versuchten Vergewaltigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil seiner Ehefrau schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren und zu einer Landesverweisung von 15 Jahren.
Am 5. Februar 2015 hatte er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. Juni 2021. Sein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin wurde abgewiesen.
 
B.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der bedingten Entlassung verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) am 21. Dezember 2017 X.________ die bedingte Entlassung. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) wies die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde am 19. April 2018 ab.
Mit Beschluss vom 29. November 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid der POM geführte Beschwerde betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab.
 
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die bedingte Entlassung sei ihm zu gewähren. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG), das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verweigerung der bedingten Entlassung. Die Vorinstanz habe die Legalprognose in treuwidriger und willkürlicher Weise erstellt und auf ein formell mangelhaftes Gutachten abgestellt. Ferner bringt er vor, sein Anspruch auf notwendige Verteidigung sei verletzt worden.
2.2. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann, und holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Die gefangene Person ist anzuhören. Die zuständige Behörde hat jährlich neu zu prüfen, ob die bedingte Entlassung gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 203 f.; Urteil 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a S. 196 und E. 5b/bb S. 202; Urteil 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143; 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; Urteil 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1).
 
2.3.
2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, das zeitliche Erfordernis sei mit Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe erfüllt und der Beschwerdeführer habe sich in jüngerer Vergangenheit im Strafvollzug wohl verhalten. Sein Vorleben, seine Persönlichkeit, sein deliktisches sowie übriges Verhalten und seine zu erwartenden Lebensverhältnisse seien als Kriterien für die Legalprognose jedoch weitestgehend negativ zu bewerten. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer von der fast sechsmonatigen Untersuchungshaft und der erstinstanzlichen Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung vom 6. Dezember 2002 nicht davon abhalten lassen, drei Wochen später seine Ehefrau zu ermorden. Dies zeuge insbesondere von fehlender Strafempfindlichkeit und der Bereitschaft, seinem Willen trotz strafrechtlich drohender Konsequenzen Nachachtung zu verschaffen. Mit Gutachten vom 26. September 2014 habe med. pract. A.________ beim Beschwerdeführer eine narzisstische und paranoide Persönlichkeitsstörung sowie akzentuierte dissoziale Persönlichkeitszüge diagnostiziert und festgehalten, dass im Vollzug keine wesentlichen, rückfallrisikosenkenden Veränderungen eingetreten seien. Gemäss med. pract. A.________ bestehe für Tötungsdelikte ein deutliches und für häusliche Gewalt ein deutlich bis sehr hohes Rückfallrisiko. Die konkordatliche Fachkommission (KoFako) sei mit Empfehlung vom 20. Oktober 2014 ebenfalls von einer erheblichen Rückfallgefahr ausgegangen. An der legalprognostischen Einschätzung des im Strafverfahren beigezogenen Gutachters Dr. med. B.________vom 16. September 2003, wonach die Rückfallgefahr im Strafvollzug abnehmen werde, sei nicht festzuhalten. Vielmehr sei im Sinne des Gutachtens vom 26. September 2014 zu bezweifeln, dass die Kinder des Beschwerdeführers aufgrund ihrer zwischenzeitlich gefestigten Persönlichkeit weniger gefährdet seien. Ein selbstbewusstes Auftreten der Kinder oder eine Distanzierung von den Unschuldsbeteuerungen des Beschwerdeführers könne gerade heftige Gegenreaktionen auslösen. Auch in Bezug auf eine mögliche neue Partnerin sei gemäss gutachterlichen Einschätzungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut gewalttätig werde.
2.3.2. Die Vorinstanz erwägt weiter, die Einschätzungen des Gutachters med. pract. A.________ seien auch zum Urteilszeitpunkt gültig. So sei der Beschwerdeführer nach wie vor der Auffassung, die Tat sei ein Unfall gewesen und er habe angesichts der von ihm erwarteten Konsequenzen im Falle einer Ausschaffung in den Iran ein immanentes Interesse daran, seine Kinder von seiner eigenen Tatversion zu überzeugen. Er habe sodann heimlich deren Adressen ausfindig gemacht und die Vollzugsanstalt habe ihn auch in der jüngeren Vergangenheit manipulativ erlebt. In Bezug auf seine Tochter komme risikoverschärfend hinzu, dass ihre heutige Lebensführung kaum seinem Frauenbild entsprechen könnte. Eine tatsächliche Versöhnung mit seinen Kindern liege nicht vor.
2.3.3. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit Jahren eine Therapie verweigere und nach wie vor keine Reue und Einsicht zeige. Nachdem nicht zu erwarten sei, dass sich die ursprüngliche Prognose von Dr. med. B.________ erfüllen könnte, sei nicht zu beanstanden, wenn die Vollzugsbehörden ihm nun eine Therapie empfehlen. Eine solche hätten ihm die Vollzugsbehörden am 12. Januar 2012 nahegelegt und am 9. März 2015 dringend empfohlen. Die Einschätzung der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel, er verhalte sich inzwischen im Vollzug ruhiger und sei geduldiger geworden, könne auch als reine Anpassungsleistung gedeutet werden und vermöge die Legalprognose nicht massgeblich zu verbessern.
2.3.4. Da sämtliche Kriterien weitestgehend negativ zu bewerten seien, könne keine günstige Legalprognose gestellt werden. Den höchstens geringfügig negativen Auswirkungen der Verweigerung der bedingten Entlassung stehe die bescheidene Aussicht gegenüber, dass der Beschwerdeführer in der verbleibenden Zeit des Strafvollzugs an seinen deliktsrelevanten Problembereichen zu arbeiten beginne und so seine Legalprognose verbessere. Bewährungshilfen oder ein Kontaktverbot könnten den Beschwerdeführer kaum davon abhalten, seine Kinder von seiner eigenen Tatversion überzeugen zu wollen, und es könne nicht darauf vertraut werden, dass bei einem Verstoss rechtzeitig eingegriffen werden könne. Eine bedingte Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfen oder Weisungen erweise sich daher als wenig deliktspräventiv. Im Sinne einer Differenzialprognose hält die Vorinstanz fest, die Legalprognose falle bei der bedingten Entlassung mindestens gleich ungünstig aus wie beim Vollzug der Freiheitsstrafe.
2.4. Zunächst macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz halte ihm treuwidrig seine fehlende Mitwirkung bei der Resozialisierung vor. Mangels Vollzugslockerungen sei er nicht auf die bedingte Entlassung vorbereitet worden und eine Therapie sei im Vollzugsplan von 2006 nicht vorgesehen gewesen. Ferner obliege es der Vorinstanz aufzuzeigen, welche Bedingungen des Vollzugplans vom 17. Juli 2006 er nicht eingehalten habe.
Allfällige in der Vergangenheit beantragte Vollzugslockerungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ferner hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weswegen dem Beschwerdeführer seit 2012 eine Therapie empfohlen wird (oben E. 2.3.3). Dass er diese verweigert, berücksichtigt die Vorinstanz im Rahmen der Legalprognose zurecht. Schliesslich verkennt er, dass sein Wohlverhalten im Vollzug nicht strittig ist, für eine positive Legalprognose indes nicht ausreicht (vgl. Urteil 6B_240/2017 vom 6. Juni 2017 E. 1.5.1 mit Hinweis).
2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die negative Gewichtung seines Vorlebens im Rahmen der Legalprognose. Da seine Verurteilung wegen Vergewaltigung zum Urteilszeitpunkt nicht rechtskräftig gewesen sei, könne sie ihm nicht vorgehalten werden. Zudem sei es unzulässig, seine Vorstrafen im Rahmen der Strafzumessung sowie bei der Legalprognose zu berücksichtigen.
Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat den Umstand, dass er seine Ehefrau trotz der erstandenen Untersuchungshaft und der Verurteilung getötet hat, zutreffend als höchst prognoserelevant erachtet. Weder der Zeitpunkt der Rechtskraft noch die Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung sind dabei massgebend.
 
2.6.
2.6.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Gutachten von med. pract. A.________ sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht genügend aktuell. Zwischen der Erstellung des Gutachtens von med. pract. A.________ und dem Entscheid der BVD seien über drei Jahre vergangen, womit die Verweigerung der bedingten Entlassung nach dem Urteil 
2.6.2. Im Zusammenhang mit den Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 StGB hielt der EGMR im Urteil 
2.6.3. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Rechtsprechung des EGMR zur Aktualität eines Gutachtens im Rahmen der Anordnung von freiheitsentziehenden Massnahmen bei psychisch Kranken nach Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK nicht ohne Weiteres auf den Strafvollzug nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK anwendbar ist. Grundlage für die hier betroffene Freiheitsentziehung nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK ist die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2006 wegen Mordes, versuchter Vergewaltigung und Hausfriedensbruchs. Art. 86 StGB schreibt keine Begutachtung durch Sachverständige vor (Urteil 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Wurde dennoch ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, ist im Sinne der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176).
2.6.4. Das Gutachten von med. pract. A.________ wurde wenige Monate vor dem Entscheid zur bedingten Entlassung im Jahre 2015 erstellt. Vorliegend angefochten wird die Verweigerung im Rahmen der Überprüfung im Jahre 2017. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, ob sich seit Erstellung des Gutachtens die Verhältnisse massgeblich verändert haben, eingehend befasst und diese verneint (oben E. 2.3.2). Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Hinweis, wonach er im Vollzug ruhiger und geduldiger geworden sei, keine massgebliche Veränderung darzulegen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gutachten vom 26. September 2014 berücksichtigt hat.
2.6.5. Insofern ist auch seine Kritik, ihm seien aus dem Strafregister entfernte Straftaten entgegengehalten worden, ohne dass diese in einer ausreichend aktuellen medizinischen Realprognose enthalten gewesen wären, unbehelflich (zur Berücksichtigung aus dem Strafregister entfernter Straftaten BGE 135 IV 87 E. 2.4 f.; Urteil 6B_281/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 2.4.1).
 
2.7.
2.7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der jährlichen Überprüfung nach Art. 86 Abs. 3 StGB sei zwingend eine Empfehlung der KoFako einzuholen, wenn diese bei der Prüfung der bedingten Entlassung auf den Zweidrittelstermin beigezogen worden sei.
2.7.2. Die BVD haben nach den Vorgaben von Art. 86 Abs. 2 StGB im Rahmen der Überprüfung einen Vollzugsbericht der Leitung der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel eingeholt (Vollzugsbericht vom 9. Oktober 2017) und den Beschwerdeführer angehört (Anhörung vom 9. November 2017). Gemäss Art. 86 StGB ist es grundsätzlich nicht erforderlich, beim Entscheid über die bedingte Entlassung die nach Art. 62d Abs. 2 StGB vorgesehene Kommission beizuziehen. Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt diese Kommission indes die Gemeingefährlichkeit des Insassen unter der kumulativen Voraussetzung, dass dieser eine Katalogtat gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB begangen hat (lit. a) und dass die Vollzugsbehörde die Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten kann (lit. b).
Vorliegend haben die BVD die KoFako im Hinblick auf den Zweidrittelstermin beigezogen (vgl. Empfehlung der KoFako vom 20. Oktober 2014). Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass die KoFako auch anlässlich der Überprüfung nach Art. 86 Abs. 3 StGB jährlich beizuziehen ist. Dass die Vollzugsbehörde im Rahmen der jährlichen Überprüfung die Frage der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 75a Abs. 1 lit. b StGB nicht hätte eindeutig beantworten können, ist nicht ersichtlich. Betreffend die Aktualität der Empfehlung der KoFako ist entsprechend den obigen Ausführungen zur Aktualität des Gutachtens keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse zu erkennen.
2.8. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, es sei ein Aktengutachten erstellt worden, obwohl er seine Mitwirkung nicht verweigert habe. Damit bestreitet er die Ausführungen im Gutachten, wonach er anlässlich des Besuches vom 19. August 2014 in der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel dem Gutachter unmissverständlich mitgeteilt habe, er werde keine Angaben machen (Gutachten S. 2 pag. 750 und S. 86 pag. 834). Er beruft sich auf Umstände, die sich den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht entnehmen lassen (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), ohne dabei eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzulegen (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf seine Kritik ist nicht einzugehen.
 
2.9.
2.9.1. Ferner macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf notwendige Verteidigung und seines rechtlichen Gehörs geltend. Bei der Verweigerung der bedingten Entlassung im Jahr 2015 und der darauffolgenden Überprüfung sei es um einen Freiheitsentzug von mehr als vier Monaten gegangen. Er habe die Tragweite der Begutachtung nicht erfasst und habe sich nicht vorab zu den dem Gutachter gestellten Fragen äussern können.
2.9.2. Der Beschwerdeführer gibt nicht an, welche Rechtsnormen er anruft. Zumindest sinngemäss beruft er sich auf Art. 132 StPO. Mit der Regelung der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 StPO wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts umgesetzt (BGE 143 I 164 E. 3.5 S. 174). Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass es vorliegend um den Vollzug einer rechtskräftig ausgefällten Freiheitsstrafe und nicht um eine strafrechtliche Anklage geht. Im Rahmen des Strafvollzugs kann sich die betroffene Person nicht auf die Normen der StPO berufen, die sich lediglich im Sinne des kantonalen Ersatzrechts heranziehen liessen (Urteile 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 3.3; 6B_832/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1).
Wird die BV, die EMRK oder das kantonale Recht als verletzt gerügt, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 II 313 E. 5.1 und 5.3 S. 319; 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E. 2.2), welcher der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht zu genügen vermag. Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer seine Rüge soweit ersichtlich erstmals vor Bundesgericht vor, obwohl dies bereits zuvor möglich und zumutbar gewesen wäre. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; Urteil 6B_793/2018 vom 9. Januar 2018 E. 1.4; je mit Hinweisen).
2.10. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Berücksichtigung der Differenzialprognose und macht geltend, es gehe ungeachtet seiner Gefährlichkeit lediglich darum, ob im Strafvollzug seine Legalprognose verbessert werden könne.
Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen (BGE 124 IV 193 E. 3 S. 195). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (CORNELIA KOLLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 16 zu Art. 86 StGB). Selbst wenn nicht zu erwarten ist, dass sich die Legalprognose signifikant weiter verbessere, kann unter Berücksichtigung der Bewährungsaussicht und ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Vorrang eingeräumt werden (Urteile 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.3; vgl. Urteil 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3).
Nach den nicht zu beanstandenden Ausführungen der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer für Tötungsdelikte ein deutliches und für häusliche Gewalt ein deutliches bis sehr hohes Rückfallrisiko zu attestieren. Gefährdet sind hochwertige Rechtsgüter (Leib und Leben). Dass diese Gefahr bei einer bedingten Entlassung mit Bewährungshilfen oder Weisungen nicht hinreichend verringert werden könnte, legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar. Während der noch verbleibenden Strafdauer hat der Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen und sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen. Die Vorinstanz durfte ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Kinder des Beschwerdeführers sowie der Allgemeinheit Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung verweigern.
2.11. Die Beschwerde vermag im Übrigen in weiten Teilen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. So bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, ihm sei am 12. August 2008 die bedingte Entlassung in Aussicht gestellt worden, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen, wonach ihn die Vollzugsbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass sein Fall aufgrund einer allfälligen Rückfallgefahr der KoFako vorzulegen sei. Ferner gibt er die Legalprognose von Dr. med. B.________ wieder, setzt sich in diesem Zusammenhang aber nicht mit den von der Vorinstanz dargelegten Gründen auseinander, aus welchen nicht darauf abzustellen ist (oben E. 2.3.1). In bloss appellatorische Kritik verfällt der Beschwerdeführer ebenfalls, wenn er vorbringt, seine Kinder selbst dann nicht schädigen zu wollen, wenn diese seine Tatversion nicht akzeptieren sollten, oder die Gefährdung einer möglichen neuen Partnerin sei nicht genügend konkret. Als neues Vorbringen nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht beachtlich ist die vom Beschwerdeführer beigelegte Einschätzung der Interkantonalen Strafanstalt Bostadel vom 13. Dezember 2018 sowie sein Vorbringen, er sei nun zur Zahlung einer Wiedergutmachung bereit.
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi