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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_150/2019
Urteil vom 25. Februar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch D.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ferdinand Schlegel,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungs- und Stadtammannamt Uster.
Gegenstand
Betreibungsbegehren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Februar 2019 (PS190008-O/U).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann namentlich auf das Urteil 5A_618/2018 verwiesen werden.
Im Zusammenhang mit einem Beschluss vom 10. Januar 2019, mit welchem das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs nicht auf eine namens einer Firma "A.________" erhobene Beschwerde eingetreten war, wandte sich D.________ mit Beschwerde vom 15. Januar 2019 an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde und schimpfte in ihrem bekannten Stil über alles und jedes. Nachdem sie der angesetzten Verhandlung ferngeblieben war, trat das Obergericht mit Beschluss vom 12. Februar 2019 auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat sich D.________ mit Eingabe vom 20. Februar 2019 an das Bundesgericht gewandt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf dem angefochtenen Entscheid der Vermerk "Rekurs total" angebracht und auf einem Begleitpapier nebst einer Reihe von Schimpfereien festgehalten wird: "Bundesgericht höchste Direktion / Rekurs total hiermit gegen alles / ich bin mittellos"; ferner wird sinngemäss eine Strafanzeige wegen "Erpressungsbetrug" gemacht.
3.
Daraus ist weder ein Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. eine Darlegung erkennbar, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt sein soll.
Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten.
Ferner ist das Bundesgericht zur Entgegennahme von Strafanzeigen von vornherein nicht zuständig.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind - wie dies bereits das Obergericht getan hat - D.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), wobei zur Begründung auf den angefochtenen Beschluss und das Urteil 5A_618/2018 zu verweisen ist, wonach in keinem Kanton eine "A.________" im Handelsregister eingetragen ist, jedoch D.________ - wie noch in zahlreichen weiteren Beschwerdeverfahren - jeweils in deren Namen handelt und geltend macht, es sei eine ausländische Offshorefirma, für welche sie Firmenvertreterin in der Schweiz sei.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden D.________ auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, D.________, dem Betreibungs- und Stadtammannamt Uster und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli