BGer 9C_119/2019
 
BGer 9C_119/2019 vom 21.02.2019
9C_119/2019
 
Urteil vom 21. Februar 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 12. Dezember 2018 (VV.2018.79/E).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Februar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Dezember 2018 betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation als Nichterwerbstätige (persönliche Beiträge von 2013 bis 2018 samt Verzugszinsen),
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie zwar Anträge enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
dass dies namentlich der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Versicherte im Kalenderjahr 2015 den Mindestbeitrag (Fr. 480.-) nicht erreicht habe und überdies die Beiträge vom Erwerbseinkommen in sämtlichen strittigen Bemessungsjahren tiefer seien als die Hälfte der Beiträge, welche sie als Nichterwerbstätige bezahlen müsste,
dass dasselbe gilt für die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts in Bezug auf die Verzugszinsen und die Höhe des Zinssatzes von 5 %,
dass sich die Beschwerdeführerin demgegenüber darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
dass in der Beschwerde im Übrigen erneut die Berechnungsfehler der Beschwerdegegnerin bei der Beitragsfestlegung zum Streitthema erhoben werden, ohne dass auch nur ansatzweise eine Rechtsverletzung der Vorinstanz aufgezeigt würde,
dass die weiteren Vorbringen der Versicherten ausserhalb des Streitgegenstandes liegen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Februar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder