BGer 6B_159/2019
 
BGer 6B_159/2019 vom 20.02.2019
 
6B_159/2019, 6B_160/2019
 
Urteil vom 20. Februar 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 14. Dezember 2018 (BEK 2018 183 und BEK 2018 184).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm am 25. Oktober 2018 die vom Beschwerdeführer angestrebten Strafuntersuchungen gegen einen Kantonsrichter und einen Bezirksrichter wegen Amtsmissbrauchs nicht an die Hand. Auf die dagegen gerichteten Beschwerden trat das Kantonsgericht Schwyz in zwei separaten Verfügungen vom 14. Dezember 2018 nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Beschwerden an das Bundesgericht.
2. Die gleich gelagerten Verfahren 6B_159/2019 und 6B_160/2019 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
3. Die angefochtenen Verfügungen bestätigen, dass die Strafuntersuchungen gegen die beschuldigten Richter nicht an die Hand genommen werden. Sie schliessen damit das Verfahren ab. Es handelt sich folglich um kantonal letztinstanzliche Endentscheide, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer, der als Privatkläger an den kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen), was hier indessen nicht der Fall ist. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die angeblich fehlbaren Richter beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Dem Beschwerdeführer stehen keine Zivilansprüche zu. Er ist zum vorliegenden Rechtsmittel daher nicht legitimiert.
4. Formelle Rügen, zu deren Vorbringen der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.
5. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer ist angesichts seiner finanziellen Lage eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Die Verfahren 6B_159/2019 und 6B_160/2019 werden vereinigt.
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
4. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill