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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_50/2019
Urteil vom 19. Februar 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kneubühler, Muschietti,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Grundmann,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Büro C-5,
Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Januar 2019 (UB190004).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierten Raubversuchs, angeblich begangen am 1. Mai 2007 zusammen mit seinem Stiefsohn.
A.________ wurde am 31. Oktober 2018 verhaftet und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 2. November 2018 in Untersuchungshaft versetzt.
Das von A.________ am 19. Dezember 2018 erhobene Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 24. Dezember 2018 ab. Dagegen reichte A.________ am 7. Januar 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, welches die Beschwerde am 17. Januar 2019 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei in Gutheissung seines Haftentlassungsgesuchs vom 19. Dezember 2018, eventuell unter Anordnung von Ersatzmassnahmen, aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Haftprüfungsentscheid der Beschwerdeinstanz betreffend ein Haftentlassungsgesuch (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 222 und Art. 228 StPO). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Das Zwangsmassnahmengericht hat mit Entscheid vom 29. Januar 2019 die bestehende Haft einstweilen bis zum 30. April 2019 verlängert. Der Beschwerdeführer ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
2.
2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a), oder dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
2.2. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer eine Beteiligung an dem ihm vorgeworfenen Raubüberfall und wendet ein, sein Stiefsohn habe den fraglichen Überfall mit einer anderen Person verübt. Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird vor Bundesgericht aber ausdrücklich nicht bestritten. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, weil sie den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Unrecht bejaht habe.
2.3. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich der Beschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren und Beweismittel beseitigt. Strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Beschuldigte die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass der Beschuldigte kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f.; Urteil 1B_218/2018 vom 30. Mai 2018 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.4. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23 f. mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f. mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 S. 78 mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer steht unter dem dringenden Tatverdacht, sich des qualifizierten Raubes schuldig gemacht zu haben. Es wird ihm vorgeworfen, er habe zusammen mit seinem damals 15-jährigen Stiefsohn eine Fast-Food-Filiale überfallen und dabei den dort als Reinigungsmitarbeiter angestellten Geschädigten mit einer Kettensäge mit laufendem Motor und teilweise laufender Sägekette im Gesicht, an der Brust, an beiden Unterarmen leicht bis mittelschwer verletzt, um ihn zur Herausgabe von Vermögenswerten zu zwingen. Das sei indessen nicht gelungen, da der Geschädigte gar keinen Zugang zum Tresor gehabt habe bzw. flüchten konnte.
3.2. In Bezug auf die Kollusionsgefahr führte die Vorinstanz aus, der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf wiege schwer, weshalb ein hoher Anreiz bestehe, dass er seinen Stiefsohn im Hinblick auf die Hauptverhandlung zu beeinflussen versuche. Es sei ernsthaft zu befürchten, der Beschwerdeführer werde versuchen, mit seinem Stiefsohn Kontakt aufzunehmen, um ihn zu veranlassen, seine belastenden Aussagen zurückzunehmen. Angesichts der erheblichen Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner gezeigten Bereitschaft zu wahrheitswidrigen Aussagen sei von einer erheblichen Kollusionsgefahr auszugehen.
3.3. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, es bestünden keine konkreten Hinweise dafür, dass er bei seiner Haftentlassung auf seinen Stiefsohn Einfluss nehmen werde. Aufgrund des vor über 11,5 Jahren abgebrochenen Kontakts zu seinem Stiefsohn und dessen Belastungswille sei dieser ohnehin nicht zugänglich für theoretische Beeinflussungsversuche seinerseits. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei rein spekulativ, mithin willkürlich. Im Übrigen könne eine drohende erhebliche Freiheitsstrafe zwar ein Indiz für eine Kollusionshandlung darstellen, genüge für sich alleine jedoch nie, um den Haftgrund zu begründen. Die Vorinstanz verletze sodann die Unschuldsvermutung, wenn sie aufgrund des vorgeworfenen Tatvorgehens darauf schliesse, dass er eine erhöhte Gewaltbereitschaft aufweise. Es treffe zudem nicht zu, dass er bereit sei, wahrheitswidrig auszusagen, diese Annahme der Vorinstanz sei ebenfalls willkürlich. Die anlässlich der Hafteinvernahme noch vorhandene Kollusionsgefahr sei mit den Konfrontationseinvernahmen mit dem Geschädigten und seinem Stiefsohn beseitigt worden.
4.
4.1. Dem Beschwerdeführer wird mit dem qualifizierten Raubüberfall eine schwere Straftat vorgeworfen, namentlich ein Verbrechen, welches gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird. Entsprechend besteht an einer von Verdunkelungshandlungen freien Sachverhaltsermittlung ein erhöhtes öffentliches Interesse. Der Beschwerdeführer hat mit einer einschneidenden Strafe zu rechnen, auch wenn für den Fall der (lediglich) versuchten Begehung das Gericht die Strafe mildern kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Der Vorinstanz ist daher zuzustimmen, wenn sie ausführt, der Anreiz für Kollusionshandlungen sei damit beträchtlich.
4.2. Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Ermittlungen der Strafuntersuchungsbehörden noch nicht abgeschlossen. Zwar ereignete sich der Überfall bereits 2007, hingegen konnte der Beschwerdeführer erst aufgrund eines Zufallsfundes, namentlich einer im Frühjahr 2017 in einem Fahrzeug installierten Innenraumüberwachung ermittelt werden. Dabei wurde ein Gespräch aufgezeichnet, in welchem der Stiefsohn des Beschwerdeführers Drittpersonen von einem Raubüberfall erzählte, welchen er mit seinem Stiefvater auf eine Fast-Food-Filiale verübt haben soll. Der Stiefsohn bestätigte anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2018 die diesbezüglich von ihm gemachten Aussagen. Trotz der bereits erfolgten Konfrontationseinvernahmen bestehen vorliegend jedoch weiterhin gewisse Unklarheiten zum Sachverhalt, insbesondere zum Umfang der allfälligen Tatbeiträge des Beschwerdeführers, welcher bezüglich der ihm vorgeworfenen Straftat nicht geständig ist. Der Beschwerdeführer selbst hat zu Protokoll gegeben, sein Stiefsohn habe den Raubüberfall mit einer anderen Person begangen. Insofern ist die Befürchtung der Vorinstanz durchaus begründet, wonach der Beschwerdeführer Druck auf den Hauptbelastungszeugen, seinen Stiefsohn, ausüben könnte, damit dieser seine Aussagen zurücknimmt und jemand anderen belastet bzw. ihn nicht weiter belastet. Daran ändert auch der angebliche Kontaktabbruch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefsohn nichts. Die Aussagen des Stiefsohns stellen, wie von der Vorinstanz ausgeführt, ein Hauptbeweismittel im vorliegenden Verfahren dar und wären auch für das Urteil des Sachgerichts von entscheidender Bedeutung, weshalb sie im besonderen Masse vor einer Beeinflussung zu schützen sind. Da davon auszugehen ist, dass der Stiefsohn vor dem Sachgericht nochmals zur Sache befragt werden würde und auch die Beweisabnahme vor dem Gericht vor Kollusionshandlungen zu schützen ist (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24 mit Hinweisen), ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz der bereits erfolgten Konfrontationseinvernahmen von einer Kollusionsgefahr ausgegangen ist.
4.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sich konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr sodann unter anderem aus der Stellung bzw. den Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen dem Täter und den ihn belastenden Personen ergeben (vgl. E. 2.4 hiervor). Es ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, Indizien für Kollusionshandlungen aus noch vorläufigen Beweisergebnissen der Strafuntersuchung herzuleiten, wenn dies mit der gebotenen Umsicht und Zurückhaltung geschieht.
Soweit die Vorinstanz ausgeführt hat, es sei aufgrund des vorgeworfenen Tatvorgehens (qualifizierter Raub mit einer Kettensäge mit laufendem Motor und teilweise mit laufender Sägekette) auf eine erhebliche Gewaltbereitschaft, Rücksichtslosigkeit und Brutalität des Beschwerdeführers zu schliessen, ist jedenfalls keine Willkür erkennbar. Es ist in diesem Zusammenhang weiter nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die aus ihrer Sicht ebenfalls glaubhaften Aussagen des Stiefsohns des Beschwerdeführers abgestellt hat, welcher zu Protokoll gegeben hat, er habe in seiner Kindheit bzw. Jugend sehr oft körperliche Gewalt, unter anderem durch den Beschwerdeführer, erfahren. Im Übrigen kann den Akten entnommen werden, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mehrfach polizeilich ermittelt worden ist, unter anderem wegen Betrug und fahrlässiger Körperverletzung. Weiter stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 21. Oktober 2008 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung etc. ein, da sowohl sein Stiefsohn als auch seine Ehefrau den Strafantrag zurückgezogen hatten. Wenn die Vorinstanz aus diesen Umständen eine (erhebliche) Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers abgeleitet hat, kann ihr - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keine Verletzung der Unschuldsvermutung vorgeworfen werden.
4.4. Schliesslich mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer den Aktenbeizug bei der SUVA nicht verlangt hätte, wenn er sich in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit sicher gewesen wäre. Dies ändert aber nichts an der grundsätzlich nachvollziehbaren Erwägung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer lasse eine Bereitschaft erkennen, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Die Vorinstanz begründete ihre Auffassung unter anderem auch mit dem Verweis auf eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betrugs, da dieser beim Verkauf eines Fahrzeuges ihm bekannte Mängel verschwiegen, den Kilometerstand zurückgedreht und hinsichtlich des Zeitpunkts der letzten Motorfahrzeugkontrolle falsche Angaben gemacht habe. Soweit die Vorinstanz daher darauf schloss, der Beschwerdeführer sei bereit, falsche Angaben zu machen, wenn er sich dadurch Vorteile verspreche, können diese Ausführungen nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden.
4.5. Zusammenfassend ist es daher im gegenwärtigen Verfahrensstadium und im Hinblick auf die grosse Bedeutung der von der Beeinflussung bedrohten Aussagen des Hauptbelastungszeugen und die Schwere der untersuchten Straftat (noch) nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Kollusionsgefahr bejahte. Angesichts der noch durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere der von der Verteidigung beantragten Abklärungen der Glaubwürdigkeit des den Beschwerdeführer belastenden Stiefsohns bzw. der Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen, bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die laufende Untersuchung durch seine Einflussnahme, insbesondere auf seinen Stiefsohn, aber auch auf den Geschädigten, gefährden könnte.
Die kantonalen Behörden werden im Verlauf der Untersuchung jedoch im Hinblick darauf, dass im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich immer höhere Anforderungen an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen sind (vgl. E. 2.4 hiervor), gegebenenfalls auch weitere Haftgründe zu prüfen haben. Beim vorliegenden Ergebnis kann aber offenbleiben, ob hier zusätzlich noch weitere besondere Haftgründe (darunter namentlich die von der Staatsanwaltschaft und dem Zwangsmassnahmengericht ebenfalls bejahte Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO) erfüllt wären.
4.6. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Kollusionsgefahr durch Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO, insbesondere dem vom Beschwerdeführer beantragten Kontaktverbot, hinreichend reduzieren liesse. Es liegt auf der Hand, dass ein Kontaktverbot den Beschwerdeführer nicht wirksam davon abhalten könnte, mit seinem Stiefsohn in Verbindung zu treten. Die Vorinstanz hat weiter zu Recht festgehalten, das vom Beschwerdeführer ebenfalls beantragte Electronic Monitoring sei von vornherein ungeeignet, der Kollusionsgefahr entgegenzuwirken. Diese Ersatzmassnahme ist grundsätzlich auf die Bannung von Fluchtgefahr zugeschnitten (vgl. Urteil 1B_261/2013 vom 11. September 2013 E. 3). Wenn die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, mildere Ersatzmassnahmen könnten die Kollusionsgefahr nicht hinreichend herabsetzen, ist das zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indessen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Oliver Grundmann wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier