BGer 9C_43/2019
 
BGer 9C_43/2019 vom 18.02.2019
9C_43/2019
 
Urteil vom 18. Februar 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Easy Sana Krankenversicherung AG, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Dezember 2018 (VBE.2018.401).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Januar 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Dezember 2018,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar dem Sinne nach einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer