BGer 6B_100/2019
 
BGer 6B_100/2019 vom 15.02.2019
 
6B_100/2019
 
Urteil vom 15. Februar 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 14. Dezember 2018 (SB.2018.90).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.--. Die Urteilsgebühr von Fr. 500.-- für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren von Fr. 700.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Gestützt auf Art. 425 StPO wurden ihm die Verfahrenskosten erlassen.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und der Anfechtung des Sachverhalts besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).
 
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung, Unangemessenheit bei der Strafzumessung sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, ohne sich indessen mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Er begnügt sich damit, unter Darlegung seiner eigenen Sicht festzuhalten, dass er gezwungen worden sei, attackierend zu schreiben, es sich bei seinem "Fehlverhalten" um einen Hilfeschrei seinerseits handle und er A.________ mit seiner Androhung keine ernstlichen Nachteile in Aussicht gestellt und sie auch zu keiner anderen Beschränkung ihrer Handlungsfreiheit genötigt habe. Er erkenne Hass, Schikane und Nötigung durch Beamte und Behörden an seiner Person. Seine Ausführungen bleiben von der Sache her appellatorisch, und er vermag nicht im Ansatz darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Urteil in Willkür verfallen, ihr Ermessen im Rahmen der Strafzumessung verletzt oder sonstwie gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
Auf eine Kostenauflage wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill