BGer 8F_2/2019
 
BGer 8F_2/2019 vom 12.02.2019
8F_2/2019
 
Verfügung vom 12. Februar 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil 8C_777/2018 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. November 2018.
 
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 7. Februar 2019, worin A.________ das Revisionsgesuch vom 14. Dezember 2018 gegen den Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. November 2018 zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass das Revisionsgesuch gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Revisionsgesuchs abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Februar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz