BGer 6B_1305/2018
 
BGer 6B_1305/2018 vom 11.02.2019
 
6B_1305/2018
 
Urteil vom 11. Februar 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 28. November 2018 (SK2 18 60).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
2. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 aufgefordert, dem Bundesgericht bis am 16. Januar 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu bezahlen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 wurde ihm für die Bezahlung des Kostenvorschusses die gesetzliche Nachfrist bis zum 4. Februar 2019 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die beiden mittels Gerichtsurkunde versandten Verfügungen wurden zugestellt. Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill