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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_105/2019
Urteil vom 7. Februar 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Spezialdienste.
Gegenstand
Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern und
direkte Bundessteuer 2011),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 5. Dezember 2018 (SR.2018.00009, SR.2018.00010).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 28. Februar 2017 auferlegte das kantonale Steueramt Zürich A.________ Nachsteuern samt Zins für die Steuerperiode 2011 in Höhe von Fr. 48'540.90 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 14'145.-- (direkte Bundessteuer). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das kantonale Steueramt am 30. Juli 2018 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 5. Dezember 2018 ab.
1.2. Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 wandte sich A.________ an das Bundesgericht. Mit Ergänzung vom 30. Januar 2019 beantragte sie sinngemäss, auf die Erhebung der Nachsteuern sei zu verzichten.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt dabei die zulässigen Rügegründe. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei gelten strenge Anforderungen an die Begründungspflicht (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 f.).
2.2. Die Eingabe vom 25. Januar 2019 enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. In der Beschwerdeergänzung vom 30. Januar 2019 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach wie vor bestreite, im Jahr 2011 eine Rentennachzahlung der Pensionskasse in Höhe von Fr. 266'394.-- erhalten zu haben. Sie habe dies sogar schriftlich bestätigt. Es sei kein Beweis in den Akten zu finden, dass sie eine Rentennachzahlung erhalten habe. Mit diesen pauschalen Ausführungen vermag sie die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Rentennachzahlung durch die bei den Akten liegende und der Beschwerdeführerin bekannte Meldung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 5. März 2012 hinreichend nachgewiesen worden sei (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids), nicht substanziiert infrage zu stellen. Auch unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2D_42/2017 vom 28. November 2017 E. 2.4), fehlt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger