BGer 5A_110/2019
 
BGer 5A_110/2019 vom 06.02.2019
 
5A_110/2019
 
Urteil vom 6. Februar 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung,
Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Dezember 2018 (PA180041-O/U).
 
Sachverhalt:
A.________ wurde am 13. Juli 2018 durch den SOS-Arzt Dr. C.________ wegen akuter Selbst- und Fremdgefährdung in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Dabei handelt es sich um den 38. stationären Klinikaufenthalt bei bekannter paranoider Schizophrenie. Am 17. Juli 2018 legte die Klinik eine Zwangsmedikation fest, wobei die hiergegen erhobene Beschwerde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 3. August 2018 abgewiesen wurde. Mit Entscheid vom 15. August 2018 ordnete die KESB die weitere Unterbringung an, unter Delegation der Entlassung und Verlegung an die Klinik. Zwischenzeitlich ist A.________ in die Institution C.________ verlegt worden, weil die bisherigen Behandlungen letztlich an der Krankheitseinsicht scheiterten und nunmehr mit einem anderen Behandlungsansatz eine gewisse Krankheitseinsicht und damit eine "harm reduction" herbeigeführt werden soll.
Mit Entscheid vom 6. November 2018 wurde das Entlassungsgesuch von A.________ abgewiesen und das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 27. Dezember 2018 die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Gegen dieses Urteil hat A.________ am 4. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des 20-seitigen obergerichtlichen Urteils - welches sich zum Schwächezustand sowie dem stark selbst- (Suizidalität u.a.m.) und drittgefährdenden Verhalten (namentlich Angriffe auf Mütter mit Babys, wobei sie davon ausgeht, diese zu retten), zur Erforderlichkeit der stationären Unterbringung (sofortige Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei ambulanter Behandlung; Gefahr bei Exazerbation der akustischen Halluzinationen, d.h. imperative Stimmen, welche das Hochrisikoverhalten wie Betreten der Bahngeleise und das akute fremdgefährdende Verhalten veranlassen) und zur Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich äussert - nicht in zielgerichteter Weise auseinander, sondern schildert einzig Lebensumstände und bringt vor, sie habe das im Kinderwagen unangeschnallte Baby geistesgegenwärtig behutsam mit beiden Händen retten wollen und sie werde durch die fürsorgerische Unterbringung von ihrer Habilitation und Ausbildung zur anthroposophischen Zahnärztin abgehalten. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen im angefochtenen Urteil, dass eine Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Frage kommen kann.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, der Klinik B.________, dem Heim C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli