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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_68/2019
Urteil vom 1. Februar 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2018 (VB.2018.00074).
Erwägungen:
1.
A.________ (Jahrgang 1971) ist gambischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 2000 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Nach seiner Heirat im April 2001 mit einer Schweizerin erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung und am 22. Juni 2007 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde im April 2010 geschieden. Mit Verfügung vom 22. März 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ wegen fortdauernden und erheblichen Sozialhilfebezugs. Diese Verfügung hob die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich auf und wies die Sache an das Migrationsamt zu weiterer Sachverhaltsabklärung zurück. Angesichts der Heirat von A.________ mit einer Schweizerin am 30. Mai 2013 sah das Migrationsamt von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab. Am 29. Januar 2014 wurde der gemeinsame Sohn B.________ geboren. Seit Oktober 2015 leben die Ehegatten getrennt, und der gemeinsame Sohn wurde unter die Obhut der Kindsmutter gestellt. Mit Verfügung vom 7. April 2016 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ infolge erheblicher und fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Die Sicherheitsdirektion wies den von A.________ gegen die Verfügung vom 7. April 2016 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. Dezember 2017 ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Während hängigem Rechtsmittelverfahren wurde die Ehe zwischen A.________ und seiner Ehefrau mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 4. Juni 2018 rechtskräftig geschieden, die alleinige elterliche Sorge für den gemeinsamen Sohn der Kindsmutter übertragen und ein Besuchsbeistand ernannt. Mit Urteil vom 22. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 27. Dezember 2017 ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Der Beschwerdeführer gelangt am 19. Januar 2019 mit einer Eingabe in englischer Sprache an das Bundesgericht. Am 30. Januar 2019 reicht der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss eine Beschwerde in Deutsch nach und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden Urteil wird das sinngemässe Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
2.2. Hauptsächlich stützte das Verwaltungsgericht sein Urteil darauf, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Anfang 2003 bis Ende November 2015 mit erheblichen Sozialhilfeleistungen unterstützt worden sei, seit Anfang 2016 zwar keine Sozialhilfe mehr beziehe, jedoch nicht darzutun vermöge, durch seine temporären Arbeitseinsätze ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Angesichts fehlender realistischer Möglichkeiten, seine Erwerbssituation zu verbessern, bestehe das Risiko künftiger Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt sei.
Die Äusserung des Beschwerdeführers, er habe sich stets um Arbeit bemüht und wegen seiner verbesserten finanziellen Situation könne ihm sein früherer Sozialhilfebezug nicht mehr vorgeworfen werden, genügt auch nicht ansatzweise um aufzuzeigen, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts schweizerisches Recht verletzen sollten. Die Ausführungen, der Beschwerdeführer könne nicht verstehen, weshalb er seinen Sohn nicht mehr sehen könne, sei es doch stets sein Wunsch gewesen, mit diesem eine Beziehung pflegen zu können, welche nun unverhältnismässigerweise wegen der fehlenden Zahlung von Kindesunterhaltsbeiträgen verunmöglicht werde, lassen jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen: Das Verwaltungsgericht hat erwogen, über den gemeinsamen Sohn sei im Scheidungsurteil eine Beistandschaft errichtet und dieser insbesondere die Organisation und Festlegung der Modalitäten eines begleiteten Besuchsrechts übertragen worden, wobei A.________ als berechtigt erklärt worden sei, ab Ernennung des Besuchsbeistandes mit seinem Sohn jeweils zwei Stunden pro Woche zu verbringen; auf die Verpflichtung zu Kindesunterhaltsbeiträgen sei zur Zeit mangels finanzieller Leistungsfähigkeit verzichtet worden. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer zum Kinderunterhalt weder durch finanzielle noch durch Naturalleistungen beigetragen habe, fehle es an einer wesentlichen Voraussetzung dafür, dem Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der Kindsbeziehung eine Bewilligung zu erteilen, und erweise sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig. Zu diesen im Wesentlichen auf Sachverhaltselementen beruhenden Aspekten lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen.
2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung. Diesem Gesuch um Kostenbefreiung kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Damit sind die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall