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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_799/2018
Urteil vom 29. Januar 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 14. Juni 2018 (BS 2018 13).
Sachverhalt:
A.
Am 1. Februar 2018 erstattete A.________, vertreten durch seine Ehefrau B.________, bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug Strafanzeige gegen seine Tochter X.________ wegen Urkundenfälschung, eventualiter Erschleichen einer Falschbeurkundung, Betrug, Wucher und ungetreuer Geschäftsbesorgung.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2018 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________, wiederum vertreten durch seine Ehefrau, Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug.
B.
Das Obergericht hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2018, soweit die Strafuntersuchung gegen X.________ betreffend Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung nicht an die Hand genommen worden war, am 14. Juni 2018 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf. Es gelangte zum Schluss, es lägen mit Bezug auf die beanzeigten Urkundendelikte konkrete Hinweise auf ein mögliches strafbares Verhalten vor, sodass diesbezüglich die Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen sei. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der obergerichtliche Entscheid vom 14. Juni 2018 sei aufzuheben und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2018 zu bestätigen. Weiter beantragt sie die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG). Der angefochtene Entscheid ist, auch wenn er fälschlicherweise als Urteil bezeichnet wird (vgl. dazu Art. 80 Abs. 1 StPO), kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er schliesst das Strafverfahren nicht ab, sondern weist die Staatsanwaltschaft an, ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Tatvorwurf der Urkundenfälschung sowie des Erschleichens einer falschen Beurkundung zu eröffnen. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid.
Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe am 16. März 2015 eine Hirnblutung erlitten. Kurz darauf, am 4. Mai 2015, habe er eine Generalvollmacht unterzeichnet, mit welcher er seine Ehefrau B.________, an zweiter Stelle seinen Sohn C.________, an dritter Stelle seine Tochter X.________ (die Beschwerdeführerin) und an vierter Stelle seine Tochter D.________ als Generalbevollmächtigte in all seinen Angelegenheiten, in denen eine rechtsgeschäftliche Vertretung möglich sei, ernannt habe. Die Vorinstanz gehe gestützt darauf von einer rechtsgültigen Vertretung durch B.________ in der vorliegenden Sache aus. Die Vertretung sei jedoch aus verschiedenen Gründen nicht gültig. So berechtige eine Vollmacht in der Regel den Bevollmächtigten nicht, im Namen des Vollmachtgebers rechtlich gegen Unterbevollmächtigte vorzugehen. Zudem wäre die Vollmacht erloschen, sollte der Beschwerdegegner 2, wie von der Gegenseite behauptet, mittlerweile nicht mehr urteilsfähig sein. Die Vorinstanz hätte daher prüfen müssen, ob bezüglich der Vertretung im vorliegenden Strafverfahren eine anderweitige Bevollmächtigung durch den Beschwerdegegner 2 vorliege. Die Vorinstanz habe jedoch auch diese Prüfung unterlassen. Die Vertretungsbefugnis hätte somit nicht bejaht werden dürfen. Die bundesgerichtliche Beschwerde sei daher gutzuheissen. Mit der Bestätigung der Nichtanhandnahme könne sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden. Damit würde die Erhebung weiterer Beweise obsolet und es erübrigten sich Abklärungen bezüglich der Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners 2. Auf diese Weise würde ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich einzig auf die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Sie macht nicht geltend, es drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ein solcher ist auch nicht offensichtlich, nachdem gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anweisung, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (vgl. Urteile 6B_594/2018 vom 14. Juni 2018 E. 2; 6B_376/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 1.3).
Die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass mit der Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt werden kann, ist erfüllt. Damit ist zu prüfen, ob auch die zweite Voraussetzung, dass ein bedeutender Zeit- und Kostenaufwand für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, gegeben ist. Die Ausnahmebestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG wird, besonders im Bereich des Strafrechts, restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2 S. 430; 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; je mit Hinweisen). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (Urteil 6B_376/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 1.3 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegen (BGE 134 II 142 E. 1.2.3 S. 143 f. mit Hinweis). Dennoch obliegt es, soweit das Erfordernis nicht offensichtlich gegeben ist, der Beschwerdeführerin, detailliert darzutun, inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde ein langes und kostspieliges Beweisverfahren vermieden werden kann (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.).
Vorliegend ist weder ersichtlich noch substanziiert dargetan, inwiefern die Durchführung des Strafverfahrens aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen würde oder weitere umfangreiche Beweiserhebungen zu erwarten wären. Allein der Umstand, dass im Strafverfahren die Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners 2 abgeklärt werden müsste, rechtfertigt ein Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Klärung dieser Frage besonders komplex sein soll oder einen Aufwand generieren würde, welcher über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausginge. Dass darüber hinaus weitere aufwendige Beweismassnahmen notwendig wären, wird nicht dargetan. Bezüglich der Kostenersparnis ist Folgendes festzuhalten: Sollte sich das Strafverfahren als ungerechtfertigt erweisen, müssten die Kosten vom Staat getragen werden. Da für die Beschwerdeführerin selber durch die fehlerhafte Eröffnung eines Strafverfahrens keine Kosten anfallen, ist sie nicht legitimiert, diese zwecks Kostenvermeidung im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG anzufechten. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, etwa die Ausführungen zur Urteilsfähigkeit des Beschwerdegegners 2 oder Ausführungen in der Sache, einzugehen.
2.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da er im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihm somit keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Schär