BGer 5A_943/2018
 
BGer 5A_943/2018 vom 25.01.2019
 
5A_943/2018
 
Urteil vom 25. Januar 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Existenzminimum, Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs, vom 6. November 2018 (KSK 18 64).
 
Sachverhalt:
A. A.________ reichte am 12. Oktober 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde ein, mit welcher er sinngemäss bezweckte, die vom Betreibungsamt U.________ verfügte Einkommenspfändung rückgängig zu machen. Die Aufsichtsbehörde deutete diese Eingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde und wies diese mit Entscheid vom 6. November 2018 ab.
B. Dagegen ist A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2018 an das Bundesgericht gelangt. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Vorinstanz und das Betreibungsamt haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.
1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt einzig eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Zur Begründung führt er aus, er habe sich mit Schreiben vom 2. November 2018 unaufgefordert und zweifellos rechtzeitig zur Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 29. Oktober 2018 geäussert. Seine Stellungnahme sei am 5. November 2018 bei der Vorinstanz eingetroffen. Die Vorinstanz habe am 6. November 2018 ihren Entscheid gefällt, ohne diese darin auch nur zu erwähnen, geschweige denn darauf einzugehen.
2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.).
2.3. Entgegen der Schilderung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid explizit erwähnt, dass sie in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. November 2018 Einsicht genommen hat (S. 2 oben des angefochtenen Entscheids). Soweit der Beschwerdeführer pauschal behauptet, die Vorinstanz sei auf seine Stellungnahme inhaltlich nicht eingegangen, legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern diese wesentliche Vorbringen enthielt, welche von der Vorinstanz zu Unrecht übergangen worden sind. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. So hat die Vorinstanz namentlich erwogen, dass der Beschwerdeführer, sofern er ein höheres Existenzminimum beanspruche, dem Betreibungsamt Belege dafür einreichen müsse, dass er in der Tat Zahlungen für die betreffenden Positionen des Existenzminimums leiste und eine Revision der Einkommenspfändung im konkreten Fall nicht in Frage komme, da er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden hat, bedeutet keine Gehörsverletzung.
3. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie den Begründungsanforderungen im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt genügt. Angesichts der konkreten Umstände wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Buss