BGer 5D_20/2019
 
BGer 5D_20/2019 vom 24.01.2019
 
5D_20/2019
 
Urteil vom 24. Januar 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 21. Dezember 2018 (ZKBES.2018.182).
 
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 erteilte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt dem Gläubiger in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Region Solothurn für Fr. 13'200.-- nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 21. Dezember 2018 nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner am 18. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass sie kein Rechtsbegehren in der Sache enthält. Insbesondere mangelt es ihr aber auch an einer Begründung. Es findet sich lediglich eine auf dem Rubrum des angefochtenen Entscheides kopiert angebrachte Aussage gegenüber den kantonalen Richtern, wonach er gegen das Willkürurteil Einspruch erhebe und an das Bundesgericht gelangen werde, zumal er alle Ausstände bis am 31. Januar 2019 bezahlen könne, sowie der im Original angebrachte Text "Sehr geehrter Gerichtspräsident Bitte um Ihre Hife!" sowie Unterschrift und Datum. Damit ist nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll.
3. Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlichem Urteil nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli