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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_36/2019
Urteil vom 16. Januar 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Künzler.
Gegenstand
Bestimmung des Unterbringungsortes und Regelung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Dezember 2018
(3H 18 75 / 3U 18 105).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von B.________ (geb. 2003). B.________ leidet an Epilepsie. In der Vergangenheit verweigerte die Beschwerdeführerin sowohl die notwendige medizinische Behandlung ihrer Tochter als auch die Zusammenarbeit mit den Ärzten und der Beiständin.
Mit superprovisorischer Verfügung vom 28. März 2018 entzog die KESB U.________ der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter, schränkte die elterliche Sorge in sämtlichen medizinischen und schulischen Belangen ein und brachte B.________ im Kinderspital V.________ und anschliessend in dessen Rehabilitationszentrum unter. Zudem wurde eine Pass-, Schriften- und Ausreisesperre verfügt, der persönliche Verkehr zwischen B.________ und ihrer Mutter geregelt und die Aufgaben der Beiständin angepasst. Für B.________ wurde eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 314a bis ZGB angeordnet und Rechtsanwältin Diana Künzler eingesetzt. Mit vorsorglicher Verfügung vom 22. Mai 2018 bestätigte die KESB die superprovisorischen Massnahmen. Mit vorsorglicher Verfügung der KESB vom 18. Oktober 2018 wurde B.________ im Rahmen der vorsorglichen Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts per 19. Oktober 2018 in der Wohngemeinschaft C.________ in W.________ untergebracht und das Besuchsrecht der Mutter geregelt.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 22. Oktober 2018 Beschwerde. Mit Urteil vom 6. Dezember 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdeführerin hat am 28. Dezember 2018 dem Bundesgericht das soeben genannte Urteil (und ein weiteres; dazu Verfahren 5A_37/2019) unkommentiert eingereicht, worauf ihr das Bundesgericht am 3. Januar 2019 mitgeteilt hat, gestützt darauf kein Beschwerdeverfahren zu eröffnen. Am 5. Januar 2019 hat sie sich per E-Mail an das Bundesgericht gewandt und am 7. Januar 2019 zahlreiche Unterlagen per Post eingereicht. Am 10. Januar 2019 (Postaufgabe) hat sie dem Bundesgericht eine schriftliche Beschwerde eingereicht.
2.
Es ist unklar, ob die per Post eingereichte Beschwerde eigenhändig unterzeichnet wurde oder ob es sich bei der Unterschrift um eine Kopie handelt. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigen sich Weiterungen dazu. Im Übrigen ist die per E-Mail eingereichte Beschwerdeschrift ungültig (zu den Formerfordernissen elektronischer Zustellung Art. 42 Abs. 4 BGG).
Das angefochtene Urteil betrifft eine vorsorgliche Massnahme, womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Die Beschwerdeführerin gibt ihrer Hoffnung Ausdruck, bald wieder mit ihrer Tochter zusammen zu sein und beruft sich auf den Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK). Sie stellt jedoch keine Anträge und setzt sich mit den eingehenden Erwägungen des Kantonsgerichts nicht auseinander. Die blosse Auflistung von Verfassungs- und weiteren Normen genügt dazu nicht. Des Weiteren kritisiert sie die Arbeit ihrer früheren Anwältin und macht geltend, ein neuer Rechtsanwalt sei nötig. Es ist jedoch weder ersichtlich, dass das Bundesgericht ihr einen Anwalt bestellen müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG), noch legt sie dar, weshalb ihr das Kantonsgericht einen Anwalt hätte bestellen müssen.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig bzw. sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
4.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Beiständin D.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg