BGer 5A_22/2019
 
BGer 5A_22/2019 vom 10.01.2019
 
5A_22/2019
 
Urteil vom 10. Januar 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Herausgabe von Dokumenten gestützt auf Scheidungskonvention,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 6. Dezember 2018 (BZ 2018 99).
 
Sachverhalt:
Gestützt auf eine vom Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 gerichtlich genehmigte Scheidungskonvention vom 26. September 2014, wonach A.________ für den Kindesunterhalt jeweils 25 % seines netto ausbezahlten Bonus an B.________ überweist, verpflichtete ihn das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen, B.________ diejenigen von seiner Arbeitgeberin erstellten Dokumente auszuhändigen, welche die Höhe der vergüteten Bonus-Ansprüche für die Jahre 2014, 2015, 2016 und 2017 ausweisen.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 6. Dezember 2018 ab.
Dagegen hat A.________ am 7. Januar 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Korrektur des Urteils bzw. um explizite Berücksichtigung aller beim Obergericht vorgebrachten Argumente, insbesondere um korrekte Ermittlung des Sachverhaltes, und um finanzielle Entschädigung. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Weil die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorischer Natur sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die "Korrektur" des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen. Es ist demnach anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; letztmals Urteil 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1). Die Beschwerde scheitert mithin bereits daran, dass kein zulässiges Rechtsbegehren gestellt wird.
2. Im Übrigen mangelt es der Beschwerde auch an einer hinreichenden Begründung. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist nämlich in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Was sodann den Sachverhalt anbelangt, sind die Feststellungen im angefochtenen Entscheid für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
Die Kernbegründung des angefochtenen Entscheides ist, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, die Beschwerdegegnerin und die Alimenteninkassostelle immer ausführlich dokumentiert und seinen Bonus-Anteil korrekt weitergegeben zu haben, er aber keinerlei Dokumente seiner Arbeitgeberin C.________ vorgelegt habe und vorlege, sondern offensichtlich selbst hergestellte "Lohnabrechnungen". In diesem Zusammenhang ruft der Beschwerdeführer zwar in anklagender und selbstbemitleidender Weise eine massive und systematische Verletzung seiner Grundrechte an. Die Ausführungen bleiben aber von der Sache her appellatorisch und er vermag mit der erneuten Vorlage der augenfällig selbst hergestellten "Lohnabrechnungen" nicht ansatzweise darzutun, inwiefern die Feststellungen im angefochtenen Urteil in verfassungswidriger Weise zustande gekommen sein sollen. Irrelevant ist ferner, ob die Alimenteninkassostelle die offensichtlich untauglichen Dokumente akzeptiert oder ob sie weitere Unterlagen verlangt hat.
3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde, welche wie gesagt auch kein genügendes Rechtsbegehren enthält, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Der Beschwerdeführer, welcher ein weit überdurchschnittliches Einkommen erzielt, legt seine Prozessarmut nicht ansatzweise dar. Überdies konnte der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es gleichzeitig auch an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG). Das entsprechende Gesuch ist mithin aus formellen wie auch aus materiellen Gründen abzuweisen.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli