BGer 6B_386/2018
 
BGer 6B_386/2018 vom 09.01.2019
 
6B_386/2018
 
Urteil vom 9. Januar 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fälschung oder Verfälschung von Kontrollschildern, Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 16. Februar 2018 (SB.2017.80).
 
Sachverhalt:
A. X._________ wird vorgeworfen, seinen Personenwagen am 23. März 2015 - das Signal "Verbot für Motorwagen und Motorräder" missachtend - an der Verzweigung A.________strasse/B.________strasse in Basel im signalisierten Parkverbot abgestellt zu haben. Weiter sei an der Front des Personenwagens anstelle des originalen Kontrollschilds eine weisse Folie mit schwarzen Zahlen mit der Kontrollschild-Nr. BS xxx angebracht gewesen, die X._________ vorgängig selber hergestellt habe bzw. habe herstellen lassen.
B. Mit Strafbefehl vom 7. Februar 2017 sprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt X._________ der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der Fälschung oder Verfälschung von Kontrollschildern und der Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern schuldig. Sie bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 1'240.-- und mit einer Busse von Fr. 7'500.--.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X._________ am 17. Mai 2017 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 240.--.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft hin erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt X._________ am 16. Februar 2018 der Fälschung oder Verfälschung von Kontrollschildern und der Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern schuldig. Es stellte die Rechtskraft des strafgerichtlichen Schuldspruchs wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln fest. Das Appellationsgericht verurteilte X._________ zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 11 Tagessätzen zu Fr. 1'240.-- und zu einer Busse von Fr. 140.--.
C. X._________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. Februar 2018 sei aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Fälschung oder Verfälschung von Kontrollschildern sowie der Verwendung von falschen oder verfälschten Kontrollschildern freizusprechen. Eventualiter sei er wegen des Führens eines Fahrzeugs mit nicht vorschriftsgemäss angebrachten Kontrollschildern, eventuell des Fahrens ohne vorgeschriebene Kontrollschilder mit einer Busse zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, Art. 97 SVG betreffe die Fälle, bei denen mit der Verwendung falscher oder gefälschter Kontrollschilder eine Täuschung beabsichtigt werde, weil die Schilder entweder nicht zu einem eingelösten Fahrzeug gehörten, die Lenker nicht über gültige Kontrollschilder verfügten oder an den Schildern Zahlen abgeändert worden seien. Die Vorinstanz erachte den subjektiven Tatbestand zu Unrecht als erfüllt. Er habe nie die Absicht gehabt, irgendwie zu täuschen. Es werde ihm vorgeworfen, dass er anstatt seines im Kofferraum mitgeführten Original-Schildes vorne am Fahrzeug ein Klebschild angebracht habe. Mithin werde ihm das Kenntlichmachen seines vorderen Nummernschildes wesentlich nachteiliger ausgelegt, als wenn er vorne am Fahrzeug gar kein Nummernschild montiert hätte, was gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG lediglich mit einer Busse geahndet worden wäre (Beschwerde S. 3 ff.).
1.2. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. f SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder verwendet. Die Bestimmung stellt die Verwendung von am Fahrzeug angebrachten Kontrollschildern im öffentlichen Verkehr unter Strafe, die durch den Täter selbst oder durch einen Dritten im Sinne von lit. e der Norm verfälscht oder gefälscht wurden. Nach lit. e der Bestimmung macht sich strafbar, wer Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt.
Nach Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ohne den erforderlichen Fahrzeugausweis oder die Kontrollschilder ein Motorfahrzeug führt oder einen Anhänger mitführt.
1.3. Die Vorinstanz stellt fest, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer ein auf Folie gedrucktes Schild hergestellt habe oder habe herstellen lassen und dieses anstelle des Originalschildes vorne an seinem Auto angebracht habe, während er am Heck des Autos das Originalschild belassen habe. Das Folienklebeschild entspreche optisch, das heisst bezüglich Grösse, Gestaltung und Farbe, sowie inhaltlich, mithin in Bezug auf Zahlen und Buchstaben samt ihrer Reihenfolge, zu 100 % dem Original aus Blech. Das Originalschild habe der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben stets im Kofferraum mitgeführt. Das Herstellen und Verwenden des Klebefolienschildes sei aus ästhetischen Gründen erfolgt, da der Beschwerdeführer die Karosserie seines Autos nicht habe beschädigen wollen, was der Fall gewesen wäre, hätte er das Original aus Blech mittels Schrauben angebracht, da an der Front des Fahrzeugs, anders als an dessen Heck, keine vorgebohrten Öffnungen existieren würden (Urteil S. 3 f. E. 2.1).
Soweit der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergänzt oder von ihnen abweicht, ohne Willkür darzutun (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beschwerdeführer erörtert, bei einem vor Jahren erlebten Verkehrsunfall habe die Polizei seine Klebenummer nicht beanstandet, weil er sein Originalschild dabei gehabt habe (Beschwerde S. 4 Ziff. 3).
1.4. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Die Vorinstanz erwägt unter Hinweis auf den kürzlich publizierten Entscheid BGE 143 IV 515 zutreffend, der objektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. e SVG stelle das Verfälschen eines echten Kontrollschilds, das heisst eines durch die zuständige Behörde herausgegebenen, oder das Herstellen eines neuen falschen Kontrollschilds zwecks Verwendung unter Strafe. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestands genüge es, dass die Kontrollschilder objektiv gefälscht seien, weil sie gerade nicht vom vorgegebenen Aussteller stammten. Ausschlaggebend sei demnach einzig, dass ein Duplikat des echten Schilds hergestellt und im öffentlichen Verkehr verwendet worden sei (Urteil S. 5 E. 3.1). Der Beschwerdeführer verkennt, dass (auch) originalgetreue Kopien echter Kontrollschilder falsch im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. e und f SVG sind, weil sie nicht von der zuständigen Behörde herausgegeben wurden (BGE 143 IV 515 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Durch das Anbringen an seinem Auto, das der Beschwerdeführer im öffentlichen Verkehr fuhr, hat er auch seinen Willen zur Verwendung des kopierten Kontrollschilds manifestiert. Der Beschwerdeführer wusste, dass das Klebeschild eine Kopie war. Er hat somit den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. e und lit. f SVG erfüllt (vgl. Urteil S. 5 E. 3.1 f.). Eine Täuschungsabsicht oder -handlung ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht vorausgesetzt (BGE 143 IV 515 E. 1.3). Für dessen Strafbarkeit ist weiter nicht bedeutsam, dass er das vordere Original-Kontrollschild jeweils im Fahrzeug mitführte oder dass er an dessen Heck keine Kopie sondern das Original-Kontrollschild befestigt hatte.
Schliesslich ist der Hinweis des Beschwerdeführers unbehelflich, bei Oldtimern sei die Verwendung von Klebeschildern zur Bewahrung einer intakten Karosserie nicht unüblich (Beschwerde S. 4). Die Kontrollschilder müssen an einem Fahrzeug angebracht und im Fahr- oder ruhenden Verkehr auf öffentlichen Strassen eingesetzt werden, damit sie als verwendet im Sinne des Gesetzes gelten (BGE 143 IV 515 E. 1.3.2 mit Hinweis). Von einem (sinngemäss geltend gemachten) Irrtum des Beschwerdeführers über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens kann nicht ausgegangen werden (vgl. etwa Urteil 6B_216/2018 vom 14. November 2018 E. 2 mit Hinweisen).
2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung wendet (Beschwerde S. 6 f.), kann auf die korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urteil S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer erörtert einzig seine eigene Gewichtung der Strafzumessungsfaktoren, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini