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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_11/2019
Urteil vom 9. Januar 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin.
Gegenstand
Strafverfahren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin,
vom 20. Dezember 2018 (BES.2018.210).
Erwägungen:
1.
A.________ erhob gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. November 2018 Beschwerde, auf welche das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 nicht eintrat. Zur Begründung führte das Appellationsgericht aus, dass A.________ auch innert der Nachfrist seine Beschwerde nicht rechtsgenüglich begründet habe, weshalb gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
2.
A.________ führt mit Eingabe vom 7. Januar 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seinen Ausführungen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. die Verfügung des Appellationsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli