BGer 8C_573/2018
 
BGer 8C_573/2018 vom 08.01.2019
 
8C_573/2018
 
Urteil vom 8. Januar 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiberin Betschart.
 
Verfahrensbeteiligte
handelnd durch ihre Mutter, und diese vertreten durch Procap für Menschen mit Handicap,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Intensivpflegezuschlag),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2018 (VBE.2017.856).
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 2011, leidet an einem Rett-Syndrom bei Entwicklungsregression und Stagnation in sämtlichen Entwicklungsbereichen (Geburtsgebrechen [GG] Ziff. 383), für das sie Leistungen der Invalidenversicherung bezieht. Am 13. März 2014 meldete ihre Mutter sie zum Bezug von Hilflosenentschädigung an. Nach medizinischen Abklärungen sowie einer Abklärung an Ort und Stelle sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau A.________ mit Verfügung vom 3. September 2014 ab 1. Juni 2014 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit und ab 1. September 2014 bis 31. Mai 2017 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu. Am 5. April 2016 stellte die Versicherte ein Gesuch auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung, das die IV-Stelle nach einer erneuten Abklärung an Ort und Stelle mit Verfügung vom 9. November 2016 abwies.
Nachdem A.________ das sechste Lebensjahr erreicht hatte, nahm die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision vor. Im Rahmen dieses Verfahrens beantragte die Versicherte am 2. Juni 2017, dass auch ein Intensivpflegezuschlag geprüft werde. Am 28. Juni 2017 fand wiederum eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Daraufhin verfügte die IV-Stelle am 18. Oktober 2017 (wie vorbeschieden), dass der Versicherten ab 1. Juni 2017 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grads sowie ein Intensivpflegezuschlag bei einem invaliditätsbedingten täglichen Mehraufwand von vier Stunden und drei Minuten ausgerichtet werde.
B. Mit Entscheid vom 27. Juni 2018 wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ab.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr nebst der Hilflosenentschädigung schweren Grads ein Intensivpflegezuschlag für einen behinderungsbedingten Mehraufwand von mindestens sechs Stunden pro Tag zuzusprechen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grads ist nicht umstritten, ebensowenig wie der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von mindestens vier Stunden. Zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Intensivpflegezuschlag auf lediglich vier statt mindestens sechs Stunden festlegte. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die Beschwerdeführerin der dauernden persönlichen Überwachung bedarf, die mit zusätzlichen zwei Stunden zu berücksichtigen wäre.
 
3.
 
3.1.
3.1.1. Gemäss Art. 42
3.1.2. Der Anspruch auf einen pauschalen Intensivpflegezuschlag im Sinn von Art. 39 Abs. 3 IVV entsteht gemäss den bundesrätlichen Erläuterungen zur Verordnungsänderung vom 21. Mai 2003 nicht bereits dann, wenn ein Kind bloss während bestimmter Stunden am Tag pflegerische Unterstützung benötigt. Abgegolten werden soll vielmehr die für die Eltern extrem belastende Tatsache, dass das Kind darüber hinaus rund um die Uhr invaliditätsbedingt überwacht werden muss - sei es aus medizinischen Gründen (z.B. Gefahr epileptischer Anfälle), sei es infolge spezifischer geistiger Behinderung oder bei Autismus (vgl. AHI 2003 S. 330; vgl. auch Urteile 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 E. 8.2.2.1; I 684/05 vom 19. Dezember 2006 E. 4.4). Weitere Einzelheiten sowie die Abgrenzung zwischen gewöhnlichem und besonders intensivem Überwachungsbedarf finden sich im Kreisschreiben des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; zur Tragweite von Weisungen der Aufsichtsbehörde vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit Hinweisen; zum Ganzen: Urteil 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1).
3.1.3. Eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit darf angenommen werden, wenn die versicherte Person infolge ihres physischen und/oder psychischen Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde (vgl. Ziff. 8035 i.V.m. Ziff. 8078 KSIH; auch zum Folgenden). Die Überwachung ist z.B. erforderlich, wenn eine versicherte Person wegen geistiger Absenzen nicht während des ganzen Tages allein gelassen werden kann oder wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann (BGE 107 V 136 E. 1b S. 139; 106 V 153 E. 2a S. 158; Urteil 9C_831/2017 vom 3. April 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. "Dauernd" heisst nicht rund um die Uhr, sondern ist als Gegensatz zu "vorübergehend" zu verstehen. Dies kann nach der Rechtsprechung erfüllt sein, wenn bei einer versicherten Person z.B. Anfälle zuweilen nur alle zwei bis drei Tage auftreten, diese aber unvermittelt und oft auch täglich oder täglich mehrmals erfolgen, sodass tägliche Überwachung vonnöten ist (Urteil 9C_598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.1, in: SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92). Das Erfordernis der Dauer bedingt auch nicht, dass die betreuende Person ausschliesslich an die überwachte Person gebunden ist. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist objektiv nach dem Zustand der versicherten Person zu beurteilen (Urteil 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil 9C_598/2014 vom 21. April 2015 E. 5.2.1, in: SVR 2015 IV Nr. 30 S. 92).
3.1.4. Bei Minderjährigen kommt dem Aspekt der Überwachungsbedürftigkeit - anders als bei Erwachsenen (vgl. BGE 107 V 136 E. 1b S. 139) - selbst bei schwerer Hilflosigkeit nicht bloss untergeordnete Bedeutung zu, weil eine dauernde Überwachung einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag begründen kann (Urteil 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3). Der Überwachungsbedarf ist daher gesondert zu prüfen.
3.2. Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen. Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege, der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547 mit Hinweisen; Urteil 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (Urteile 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 5.1; 8C_308/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1; 8C_756/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.2, in: SVR 2012 IV Nr. 54 S. 195).
3.3. Die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit, mitsamt der begrifflichen Konkretisierung im Rahmen des einschlägigen Verordnungsrechts (Art. 35 ff. IVV), die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG sowie der Anforderungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten an "Ort und Stelle" beschlagen Rechtsfragen, die vom Bundesgericht frei zu prüfen sind (Art. 95 lit. a BGG). Die auf medizinische Abklärungen und auf einen Abklärungsbericht vor Ort gestützten gerichtlichen Feststellungen über Einschränkungen der versicherten Person in bestimmten Lebensverrichtungen betreffen demgegenüber Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 3). Tatsächlicher Natur ist auch die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_204/2009 vom 6. Juli 2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254, aber in: SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164; zum Ganzen: Urteil 8C_920/2013 vom 17. Juli 2014 E. 1.2).
4. 
4.1. Die Vorinstanz stützte sich primär auf den Bericht vom 22. August 2017 über die Abklärung an Ort und Stelle, die am 28. Juni 2018 bei der Beschwerdeführerin zuhause im Beisein ihrer Mutter erfolgte. Sie mass diesem Bericht Beweiswert zu. Die Abklärungsperson, B.________, Sozialversicherungsfachfrau mit eidg. FA, kam darin zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine schwere Hilflosigkeit vorliege, da sie in den Bereichen An-/Auskleiden, Positionswechsel, Essen, Verrichten der Notdurft, Fortbewegung und seit Juni 2017 im Bereich Körperpflege auf eine regelmässige, nicht altersgemässe Dritthilfe angewiesen sei. Der Bedarf für eine dauernde und persönliche Überwachung sei jedoch nicht ausgewiesen. Die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass sich die Versicherte nur noch mit Krabbeln fortbewegen könne und Aufstehen nicht mehr möglich sei. Sie stosse beim Krabbeln oft den Kopf an und verletze sich selber, deshalb müsse sie immer im Auge behalten werden. Diese Hilfe, wie auch das Unvermögen, Gefahren einzuschätzen, sei im Bereich der Fortbewegung berücksichtigt. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, Vorkehren zu treffen, damit sich die Versicherte nicht verletze. Eine lebensbedrohliche Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe nicht. Die Versicherte sei an keinem Überwachungsgerät angeschlossen. Das Eingeben der Speisen sei im Bereich Essen der alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigt und das Aufwachen in der Nacht begründe keine persönliche Überwachung.
4.2. Das kantonale Gericht verwies sodann auf den Schulbericht der Stiftung C.________ (wo die Beschwerdeführerin den heilpädagogischen Kindergarten besuchte) vom 1. September 2017. Der darin mehrfach erwähnte Überwachungsbedarf betreffe Verrichtungen des täglichen Lebens (z.B. Duschen, Baden, Notdurft oder Hilfestellung beim Laufen) und damit die Schwere der Hilflosigkeit. Da die entsprechenden Hilfeleistungen und Überwachungen bereits bei den jeweiligen Lebensverrichtungen berücksichtigt worden seien, dürften sie bei der Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit nicht doppelt - einmal konkret und einmal als Pauschalzuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV - angerechnet werden (Urteil 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3). Eine darüber hinausgehende Überwachung werde im Schulbericht nicht thematisiert. Selbst eine für einen abgerundeten und reibungslosen Ablauf der Verrichtungen erforderliche regelmässige Überprüfung und Unterstützung sowie ein nicht unbeachtlicher Kontroll- und Hilfsbedarf vermöchten eine dauernde und persönliche Überwachung im Sinn einer permanenten Interventionsbereitschaft noch nicht zu begründen (Urteil 9C_608/2007 vom 31. Januar 2008 E. 2.2.2).
4.3. Zur geltend gemachten Selbstgefährdung führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin könne gemäss dem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 30. September 2016 keine Gefahren einschätzen, krabble überall hin und stehe auch auf, was sie gefährde. Auch habe die Mutter anlässlich der Abklärung angegeben, dass die Beschwerdeführerin schnell und rasch krabbeln könne und dabei eine Verletzungsgefahr mit Anstossen des Kopfes bestehe. Laut Abklärungsperson weiche diese Aussage aber von der Abklärung im September 2016 ab. Denn dort habe die Mutter ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin krabbelnd nur noch eine kleine Strecke vom Wohnzimmer in die Küche stark verlangsamt selbstständig zurücklegen könne. Auch die übrigen Akten zeigten, dass die fortschreitende Parese es der Beschwerdeführerin zunehmend verunmögliche, sich selbständig fortzubewegen und sie zur Fortbewegung nun einen Rollstuhl benötige. Dass sie sich nunmehr nur noch mit Krabbeln allein fortbewegen könne, lasse nicht auf eine dauernde Überwachung im Sinn des IVG schliessen. Zwar habe die Abklärungsperson bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin beim Krabbeln oft den Kopf anstosse und sich selber verletze, so dass sie immer im Auge behalten werden müsse. Doch gehe die erforderliche Aufsicht einerseits nicht über das hinaus, was bei Kindern in einem bestimmten Umfang auch noch im sechsten Lebensjahr üblich sei. Zum andern sei es im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, Vorkehren zu treffen, damit sie sich nicht mehr verletze und auch nichts verschlucke. Eine jederzeitige Interventionsbereitschaft lasse sich aufgrund der Akten jedenfalls nicht erhärten. Eine eigentliche Selbstgefährdung liege damit nicht vor.
4.4. Sodann verneinte die Vorinstanz auch eine Fremdgefährdung. Zwar sei den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin gut beissen, schlagen oder kneifen könne, wenn ihr etwas nicht passe. So habe sie schon mehrmals den Vater gebissen und auch einer Betreuungsperson die Fingerkuppe abgebissen, was vom Arzt habe genäht werden müssen. Die Abklärungsperson habe es jedoch als nicht nachvollziehbar erachtet, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer schweren Behinderung gezielt andere Personen derart verletzen könne, dass von einer Fremdgefährdung gesprochen werden könne; zudem seien Vorkehren zur Sicherheit der Betreuungspersonen im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar. Die Vorinstanz wies im Übrigen darauf hin, dass keine weiteren Vorkommnisse fremdaggressiven oder zerstörerischen Verhaltens dokumentiert seien. Jedenfalls seien Fremdgefährdungen nicht so häufig, dass deswegen eine dauernde Überwachung erforderlich wäre.
5. Was die Beschwerdeführerin gegen diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz vorbringt, vermag nicht zu überzeugen:
5.1. Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, dass zwischen der Hilfe in den alltäglichen Lebensverrichtungen und der dauernden persönlichen Überwachung qualitative Unterschiede bestünden, indem die Hilfestellung in Alltagshandlungen nicht zum Zweck habe, gefährliche Situationen zu vermeiden. Dem kann nicht gefolgt werden, bezweckt die Dritthilfe doch auch bei alltäglichen Verrichtungen oftmals die Vermeidung von Gefahren. So zeigt denn auch der Schulbericht der Stiftung C.________ eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin ohne Hilfe bei verschiedenen Handlungen (z.B. Duschen, Notdurft) ausrutschen oder stürzen würde. Dass die Verletzungsgefahr beim Krabbeln im Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Fortbewegung berücksichtigt wurde, erweist sich somit nicht als offensichtlich unrichtig. Gleiches gilt für die Verschluckungsgefahr, die im Rahmen der Lebensverrichtung "Essen" berücksichtigt wurde.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Vorinstanz lege den Begriff der Überwachungsbedürftigkeit (als Voraussetzung für den Intensivpflegezuschlag gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV) falsch aus, indem sie diese mit einer medizinischen oder pflegerischen Überwachungsbedürftigkeit gleichsetze; letztere bilde aber eine Voraussetzung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (z.B. Kinderspitex). Zudem sei der Zeitaufwand für solche Massnahmen bei der Beurteilung des Intensivpflegezuschlags ausser Acht zu lassen (vgl. Art. 39 Abs. 2 IVV). Ob die diesbezüglich in der Tat etwas unklaren Ausführungen der Vorinstanz in diesem Sinn zu verstehen sind, kann allerdings offen gelassen werden. Denn bei der von der Beschwerdeführerin beanspruchten dauernden persönlichen Überwachung (zur Vermeidung von Selbstverletzungen und Verletzungen Dritter), handelt es sich, gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, jedenfalls nicht um eine medizinische oder pflegerische Hilfeleistung.
5.3. Bezüglich der geltend gemachten Gefahr, dass sich die Beschwerdeführerin beim Krabbeln verletze, ist erneut zu erwähnen, dass im Abklärungsbericht auf zumutbare Schadenminderungspflichten zur Vermeidung von Verletzungen hingewiesen wurde. Hinzu kommt, dass die Mutter ihre Aussagen gegenüber der Abklärungsperson, wonach die Beschwerdeführerin schnell krabbeln könne, im Einwand vom 14. September 2017 korrigierte und festhielt, dass die Versicherte nicht schnell krabbeln könne, für die Familie sei "es halt schnell, im Gegensatz zu gar nicht fortbewegen". Auch stellte die Abklärungsperson am 28. Juni 2017 fest, dass es der Beschwerdeführerin (anders als im Bericht des Kinderspitals vom 30. September 2016 noch festgehalten wurde) inzwischen nicht mehr möglich sei, aufzustehen.
5.4. Auch hinsichtlich der Fremdgefährdung bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Feststellungen der Vorinstanz zu erschüttern vermöchte. Diese erweisen sich auch mit Blick auf den Umstand, dass im Schulbericht der Stiftung C.________ keine fremdgefährdende Verhaltensweisen geschildert werden, als haltbar.
5.5. Im Ergebnis verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie auf die Einschätzungen der Abklärungsperson und den Schulbericht abstellte und den Bedarf nach einer über die Hilfestellungen in alltäglichen Lebensverrichtungen hinausgehenden, dauernden Überwachung verneinte.
6. Mit der Vorinstanz kann schliesslich offen gelassen werde, ob ein zusätzlicher Mehrbedarf von zehn Minuten pro Tag in Bezug auf die Körperpflege anzurechnen sei, weil selbst die Anrechnung von weiteren zehn Minuten für das tägliche Bad keinen höheren Intensivpflegezuschlag begründen könnte.
7. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Betschart