BGer 8C_648/2018
 
BGer 8C_648/2018 vom 07.01.2019
 
8C_648/2018
 
Urteil vom 7. Januar 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe
(kantonales Recht; Rückerstattung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 9. Juli 2018 (VD.2017.291).
 
Sachverhalt:
A. Die 1964 geborene A.________ stellte am 9. Dezember 2016 erstmals ein Unterstützungsgesuch bei der Sozialhilfe Basel-Stadt. Am 6. Februar 2017 erliess die Sozialhilfe Abrechnungsverfügungen für die Monate Februar, März und April 2017. Darin rechnete sie Nettolohneinnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'767.20 an die Unterstützungsleistungen an, sodass A.________ im Februar und im März 2017 keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hatte. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid vom 6. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Da die Sozialhilfe A.________ zwischenzeitlich am 4. April 2017 mit Verweis auf die aufschiebende Wirkung des Rekurses Unterstützungsleistungen für die Monate Februar und März 2017 ohne Anrechnung von Lohneinnahmen ausbezahlt hatte, verpflichtete das WSU die Rekurrentin zudem, der Sozialhilfe den zu viel ausbezahlten Betrag in Höhe von Fr. 3'368.- (entsprechend dem tatsächlich ausbezahlten Betrag von Fr. 3'664.- abzüglich der praxisgemäss nicht zurückgeforderten Krankenkassenprämien) zurückzuerstatten.
B. Den hiergegen eingereichten Rekurs wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 9. Juli 2018 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, der Sozialhilfe Fr. 3'368.- zu bezahlen. Eventualiter sei der Rückerstattungsbetrag auf höchstens Fr. 967.20 festzulegen. Subeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Vorinstanz und das Departement - in Vertretung der Sozialhilfe - schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2018 lässt A.________ zu den Vernehmlassungen Stellung nehmen.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 erteilt das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
2. Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Rekursentscheid des WSU vom 6. Oktober 2017 schützte, mit dem die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Sozialhilfe im Umfang von Fr. 3'368.- verpflichtet wird.
 
3.
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, gestützt auf das in § 5 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2000 (SHG; SG 890.100) statuierte Subsidiaritätsprinzip gingen namentlich Einkommen und Vermögen bedürftiger Personen der öffentlichen Fürsorge vor. Nach der Praxis der Sozialhilfe würden Lohneinnahmen im Folgemonat resp. in den Folgemonaten angerechnet. Das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt habe die Rechtmässigkeit dieser Praxis für die Anrechnung von während der Unterstützung durch die Sozialhilfe erzielten Lohneinnahmen bestätigt. Für eine Praxisänderung bestehe kein Anlass. In Anwendung der genannten Praxis erkannte die Vorinstanz, der Rekurrentin sei am 14. Dezember 2016 eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 1'899.15 ausbezahlt worden, die im Folgemonat Januar 2017 anzurechnen gewesen sei. Die anrechenbaren Ausgaben hätten im Januar 2017 Fr. 2'194.- betragen. Die Rekurrentin sei folglich im Umfang von Fr. 294.85 bedürftig gewesen und habe in diesem Umfang Anspruch auf Sozialhilfeleistungen gehabt, wie mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung der Sozialhilfe vom 2. Januar 2017 richtig festgestellt worden sei. Sodann habe die Rekurrentin im Dezember 2016 auch einen Lohn einschliesslich Ferienentschädigung und Anteil des 13. Monatslohns von netto Fr. 3'293.75 und im Januar 2017 einen solchen von netto Fr. 2'473.45 erzielt. Diese Leistungen von insgesamt Fr. 5'767.20 seien ihr am 24. Januar 2017 ausbezahlt worden und demnach in den Folgemonaten anzurechnen gewesen. Im Februar 2017 hätten die anrechenbaren Ausgaben Fr. 2'632.- betragen, womit der Rekurrentin vom Einkommen noch Fr. 3'135.20 (Fr. 5'767.20-Fr. 2'632.-) verblieben seien. Damit seien die anrechenbaren Ausgaben im März 2017 von Fr. 1'832.- gedeckt und es seien der Rekurrentin noch Fr. 1'303.20 (Fr. 3'135.20-Fr. 1'832.-) verblieben. Bei anrechenbaren Ausgaben von Fr. 1'832.- im Monat April 2017 und einem verbleibenden Einkommen von Fr. 1'303.20 resultiere ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 528.80. Tatsächlich seien der Rekurrentin aber Fr. 1'592.65 ausgerichtet worden. Demnach habe sie im April 2017 Fr. 1'063.85 zu Unrecht bezogen. Diesen Betrag müsste sie der Sozialhilfe gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG grundsätzlich zurückerstatten, zumal die Rückerstattungspflicht keine Meldepflichtverletzung voraussetze. Die Sozialhilfe habe indessen auf eine Rückforderung für den Monat April 2017 verzichtet.
3.2. Im Weiteren erkannte die Vorinstanz, dass ein von der Rekurrentin am 5. Dezember 2016 aufgenommenes und am 28. Januar 2017 fristgerecht zurückbezahltes Darlehen von Fr. 2'000.- nicht als anrechenbarer Lebensbedarf berücksichtigt werden könne, da der Einsatz öffentlicher Finanzmittel für die Schuldentilgung unzulässig sei und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Berücksichtigung nicht erfüllt seien.
3.3. Sodann erwog das kantonale Gericht, dass die Rekurrentin auch aus Art. 12 BV nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. Die in diesem Rahmen "allerhöchstens" anrechenbaren Ausgaben würden im Februar 2017 Fr. 858.- und im März 2017 Fr. 913.50 betragen. Unter Berücksichtigung des Saldos ihres Kontos von Fr. 696.- per Ende Januar 2017 und Fr. 21.- per Ende Februar 2017 hätte sie gestützt auf Art. 12 BV für die Monate Februar und März 2017 höchstens Anspruch auf Fr. 162.- resp. Fr. 892.50 gehabt. Dieser Gesamtbetrag von Fr. 1'054.50 könne mit dem grundsätzlich gemäss § 19 Abs. 1 SHG zurückzuerstattenden Betrag von Fr. 1'063.85 verrechnet werden. Folglich sei er vom zurückzuerstattenden Betrag der Sozialhilfeleistungen für Februar und März 2017 (Fr. 3'368.-) nicht in Abzug zu bringen.
 
4.
4.1. In der Beschwerde wird zunächst in tatsächlicher Hinsicht vorgebracht, die Sozialhilfe habe die mit Rekurs angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2017 betreffend die Unterstützungsleistungen für die Monate Februar und März 2017 am 4. April 2017 aufgehoben und ihr für die fraglichen Monate Unterstützungsleistungen überwiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen sei die nachträgliche Unterstützung nicht wegen der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erfolgt. Vielmehr habe die Sozialhilfe erkannt, dass sie der Beschwerdeführerin jedenfalls Nothilfe hätte gewähren müssen.
4.2. Ob es sich dabei um ein im Lichte von Art. 99 BGG unzulässiges neues Vorbringen handelt, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vorträgt, kann offen bleiben. Denn nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz richtete die Sozialhilfe die strittigen Leistungen (allein) deshalb aus, weil sie davon ausging, dem Rekurs gegen die Abrechnungsverfügungen vom 6. Februar 2017, mit welchen ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen für die Monate Februar und März 2017 verneint wurde, aufschiebende Wirkung zukam und die Sozialhilfe deshalb eine neue Abrechnung ohne Berücksichtigung der Lohneinnahmen vornahm. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung offensichtlich unrichtig sein soll. Einzig zu behaupten, die Beschwerdegegnerin habe ihr mit der Auszahlung der Unterstützungsleistungen Nothilfe gewähren wollen, genügt jedenfalls nicht. Ausserdem findet die Feststellung des kantonalen Gerichts in den Akten ihre Bestätigung (vgl. etwa Hauptprotokoll, S. 11, [erster] Eintrag vom 4. April 2017 oder E-Mail der Sozialhilfe an das WSU vom 4. April 2017).
5. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Streitgegenstand ausgedehnt und durch die Verrechnung der Ansprüche aus Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV mit im April 2017 zu viel bezogenen Leistungen gegen das Verbot einer reformatio in peius gemäss § 19 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 14. Juni 1928 über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) verstossen. Damit rügt sie eine Verletzung von kantonalem (Verfahrens) Recht, was vor Bundesgericht - unter Vorbehalt hier nicht gegebener Ausnahmen - nicht zulässig ist. Eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten oder sonstigem Bundesrecht macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht geltend, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
6. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung geltend, indem die Vorinstanz sich nicht zum geltend gemachten Vermögensfreibetrag geäussert habe. Wie das kantonale Gericht hierzu in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zwar die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274). Dem verfassungsmässigen Anspruch ist genüge getan, wenn - wie vorliegend - der vorinstanzlichen Begründung insgesamt entnommen werden kann, gestützt auf welche Umstände sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterstützungsleistungen in den Monaten Februar und März 2017 verneinte. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör wurde demnach nicht verletzt.
Das Gesagte gilt auch für die geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Erfüllung des Rückforderungstatbestandes von § 19 SHG. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass für die Anwendung von § 19 SHG keine Meldepflichtverletzung vorausgesetzt sei. Damit konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen.
7. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Praxis der Sozialhilfe, wonach (Lohn) Einnahmen jeweils im Folgemonat resp. in den Folgemonaten angerechnet werden.
7.1. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dem Arbeitnehmer werde das Gehalt Ende jedes Monats ausgerichtet (Art. 323 Abs. 1 OR). Der durch Arbeitsleistung erzielte Lohn sei deshalb in der Regel erst im Folgemonat tatsächlich verfügbar. Folglich sei er auch zur Beurteilung der Bedürftigkeit auf den Bedarf des Folgemonats resp. der Folgemonate anzurechnen. Die Sozialhilfeleistungen würden ebenfalls jeweils Ende Monat für den Folgemonat ausbezahlt. Damit könne die Sozialhilfeempfängerin die erste Unterstützungsleistung zur Bezahlung der im letzten Monat vor der Unterstützung durch die Sozialhilfe bezogenen Leistungen verwenden.
7.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gegen diese Praxis spreche, dass zahlreiche Leistungen des täglichen Lebens nach der Erbringung in Rechnung gestellt würden und mit dem Lohn bezahlt werden müssten. Personen mit knappen Mitteln hätten im Allgemeinen keine Reserven und würden mit den Einnahmen frühere Leistungen bezahlen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin die genannte Praxis bei der Ablösung von der Sozialhilfe nicht anwende, indem etwa bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Unterstützungsleistungen sofort eingestellt würden. Vergleichbare Situationen würden demnach unterschiedlich beurteilt, was willkürlich (Art. 9 BV) sei. Die Anrechnung von Einnahmen aus dem Vormonat im ersten Monat der Bedürftigkeit sei auch deshalb verfassungswidrig, weil damit ein bestimmtes Ausgabeverhalten resp. ein Sparverhalten im Vormonat der Bedürftigkeit vorgeschrieben und damit in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV) und das Recht, über sein Einkommen resp. Eigentum frei zu verfügen (Art. 26 BV), eingegriffen werde. So dürfte bei sich abzeichnender Mittellosigkeit das letzte Monatseinkommen nicht oder nur zum Teil ausgegeben werden, damit es im ersten Monat der Mittellosigkeit zur Verfügung stünde. Die Vorschriften der Sozialhilfe zum Ausgabeverhalten würden damit auf eine Periode ausgedehnt, in welcher keine Unterstützung geleistet werde. Ein solcher Eingriff in die persönliche Freiheit ohne gesetzliche Grundlage sei verfassungswidrig.
 
7.3.
7.3.1. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72, 132 I 13 E. 5.1 S. 17, 125 V 408 E. 3a S. 409).
7.3.2. Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür in der Rechtsanwendung darzulegen. Zwar äussert sich das kantonale Recht nicht zur Frage, für welchen Zeitraum Lohneinnahmen anzurechnen sind. Indessen erscheint es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn davon ausgegangen wird, dass ein Ende Monat ausbezahlter Lohn zur Deckung der Auslagen des nachfolgenden Monats gedacht ist. Wie das WSU in seiner Vernehmlassung aufgezeigt hat, profitieren die unterstützten Personen unter bestimmten Umständen auch von der umstrittenen Anrechnungspraxis. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der betreffenden Person im Monat vor Beginn der Unterstützung durch die Sozialhilfe kein oder nur ein geringer Lohn ausbezahlt worden ist. Diesfalls erhält sie - bei gegebenen übrigen Voraussetzungen - wirtschaftliche Sozialhilfe, obwohl sie im gleichen Monat allenfalls ein Einkommen erzielt, das über den Unterstützungsleistungen liegt. Diese Konstellation trifft denn auch auf die Beschwerdeführerin zu: So kam sie im Januar 2017 in den Genuss von Unterstützungsleistungen, obwohl ihr Ende Monat ein Lohn in Höhe von Fr. 5'767.20 ausbezahlt wurde. Gegen die entsprechende Budgetverfügung vom 2. Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel erhoben, obwohl sie mit einer Lohnzahlung im Januar rechnen musste. Die Willkürrüge verfängt nach dem Gesagten nicht.
7.4. Inwiefern durch den angefochtenen Entscheid die verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) oder die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt sein sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzulegen. Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen zum Ausgabeverhalten bei sich abzeichnender Mittellosigkeit wird eine Grundrechtsverletzung nicht qualifiziert gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 1.1).
7.5. Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie die Anrechnungspraxis der Beschwerdegegnerin schützte.
8. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Rechtsanwendung, indem die Vorinstanz bei der konkreten Bedarfsberechnung keinen Vermögensfreibetrag berücksichtigt habe. Damit habe sie gegen die SKOS-Richtlinien verstossen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz kantonales Recht in willkürlicher Weise angewendet haben soll. Das Gericht gewährte auf dem der Beschwerdeführerin im Januar 2017 ausbezahlten Lohn (für die Monate Dezember 2016 und Januar 2017) bereits Einkommensfreibeträge von zweimal je Fr. 400.-. Es qualifizierte demnach die Lohneinnahmen als Einkommen und nicht als Vermögen. Wenn es folglich über die gewährten Freibeträge hinaus keinen zusätzlichen Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- berücksichtigte, kann ihm keine willkürliche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 9 BV vorgeworfen werden, zumal keine Verletzung einer Rechtsnorm oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes ersichtlich ist (vgl. E. 7.3.1 hiervor).
9. Sodann macht die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung des im Dezember 2016 aufgenommenen und im Januar 2017 zurückbezahlten Darlehens eine Verletzung der persönlichen Freiheit geltend.
9.1. Das kantonale Gericht führte im angefochtenen Entscheid aus, eine ausnahmsweise Berücksichtigung der Schuldentilgung falle vorliegend nicht in Betracht, da sich aus den vorangehenden Erwägungen ergebe, dass das soziale Existenzminimum der Rekurrentin im Dezember 2016 vollständig gedeckt gewesen sei und im Januar 2017 lediglich im Umfang von Fr. 294.85 ein Fehlbetrag bestanden habe. Daraus schloss es, die Schuld habe nicht zur Deckung des Existenzminimus eingegangen werden müssen.
9.2. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Vorinstanz wolle ihr vorschreiben, in welcher Höhe sie im Dezember 2016 Ausgaben habe machen dürfen, was gegen die persönliche Freiheit verstosse. Inwiefern der Schutzbereich des angerufenen Grundrechts durch die Verfügungen der Sozialhilfebehörde tangiert sein soll, ist indessen nicht ersichtlich. So enthält das Grundrecht auf persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV keine allgemeine Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine persönliche Lebensgestaltung auswirkt, berufen kann (BGE 138 IV 13 E. 7.1 S. 25; 133 I 110 E. 5.2 S. 119; Urteil 8C_930/2015 vom 15. April 2016 E. 6.3). Die Vorinstanz hat denn auch lediglich festgehalten, dass die Darlehensaufnahme zur Deckung des sozialen Existenzminimus nicht erforderlich gewesen sei, weshalb die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Schuldentilgung während laufender Unterstützung nicht in Betracht komme. Darin kann keine Verletzung der persönlichen Freiheit erblickt werden. Insoweit kann offen bleiben, ob die Vorbringen der Beschwerdeführerin überhaupt der qualifizierten Rügepflicht genügen.
Wenn sie ausserdem einwendet, sie habe das Darlehen nicht aus öffentlichen Mitteln, sondern aus ihren Lohneinnahmen zurückbezahlt, scheint sie zu übersehen, dass bei Gewährung von Unterstützungsleistungen jedenfalls mittelbar eine Schuldentilgung mit Mitteln der Sozialhilfe erfolgen würde, was - wie die Vorinstanz richtig erkannte - gemäss den Unterstützungsrichtlinien des WSU nicht zulässig ist (vgl. Ziff. 12.5). Eine willkürliche Auslegung und Anwendung des kantonalen Sozialhilferechts ist nicht ersichtlich und wird zu Recht nicht geltend gemacht.
10. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, eine Rückerstattung lasse sich weder auf § 16 oder 19 SHG noch auf den Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung stützen.
10.1. Wie bereits dargelegt, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Unterstützungsleistungen in den Monaten Februar und März 2017, was die Vorinstanz geschützt hat. Weiter steht fest (vgl. E. 4.2 hiervor), dass die Beschwerdegegnerin die umstrittenen Unterstützungsleistungen allein deshalb ausrichtete, weil der Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die Verfügungen vom 6. Februar 2017 aufschiebende Wirkung hatte. Mit der Abweisung des Rekurses fiel der Grund der Zahlungen weg, weshalb die Beschwerdeführerin mit Rekursentscheid des WSU vom 6. Oktober 2017 zur Rückzahlung der für Februar und März 2017 bezogenen Leistungen verpflichtet wurde. Sodann setzt die Rückerstattungspflicht nach § 19 Abs. 1 SHG gemäss angefochtenem Entscheid keine Meldepflichtverletzung voraus. Entsprechend schützte das kantonale Gericht den Rekursentscheid des WSU vom 6. Oktober 2017 auch in Bezug auf die Rückerstattungspflicht. In ihrer Vernehmlassung nahm die Vorinstanz zudem ausführlich zu § 19 SHG Stellung. Gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts sei grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgt sei. Sogar ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genüge. Dies gelte unter dem im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen selbst dann, wenn der Sozialhilfebezügerin keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden könne. Dies ergebe sich einerseits aus § 19 Abs. 2 SHG, wonach auch eine gutgläubige Bereicherung grundsätzlich zurückzuerstatten sei. Andererseits wäre es mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs gemäss § 19 Abs. 1 SHG bestehe demnach darin, dass für die Leistung der Sozialhilfe kein Rechtsgrund bestanden habe oder dieser nachträglich weggefallen sei. Im Sinne einer Eventualbegründung setzte sich die Vorinstanz zudem einlässlich mit der Anspruchsgrundlage der ungerechtfertigten Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR auseinander, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht gelte. Sie kam alsdann zum Schluss, dass sich eine Rückerstattungspflicht auch daraus ergebe.
10.2. Weder in ihrer Beschwerde noch in ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach sich die Rückerstattungspflicht aus § 19 Abs. 1 SHG ergebe, beruhe auf einer verfassungswidrigen Auslegung kantonalen Rechts oder verletze sonstwie Bundesrecht. Sie begnügt sich im Wesentlichen damit vorzubringen, es liege weder eine ungerechtfertigte Bereicherung oder eine unrechtmässige Erwirkung von Leistungen vor noch sei es mit dem Wortlaut von § 19 Abs. 1 SHG vereinbar, eine Rückerstattungspflicht auch bei einem rechtmässigen Verhalten zu bejahen. Soweit sie damit eine Verletzung von kantonalem Recht geltend macht, handelt es sich dabei um eine vor Bundesgericht unzulässige Rüge, zumal Art. 95 lit. c-e BGG hier nicht einschlägig sind. Soweit sie ausserdem eine Verletzung von Grundrechten rügen will, genügen die Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 1.1 hiervor).
11. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Form darzutun, inwiefern die Rückerstattung der für Februar und März 2017 erhaltenen Unterstützungsleistungen den verfassungsmässigen Anspruch auf Nothilfe gemäss Art. 12 BV verletzen soll, welcher einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel umfasst (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung), um überleben zu können (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 5 f.; 139 I 272 E. 3.2 S. 276; 138 V 310 E. 2.1 S. 313). Darauf ist demnach nicht weiter einzugehen.
12. Nach dem Gesagten vermögen sämtliche Einwände der Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist unbegründet.
13. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wird als unentgeltlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Januar 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest