BGer 4A_573/2018
 
BGer 4A_573/2018 vom 07.01.2019
 
4A_573/2018
 
Urteil vom 7. Januar 2019
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Rolf Herter
und Melanie Käser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
vom 25. September 2018 (LA180017-O/U).
 
In Erwägung,
dass das Arbeitsgericht Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 23. Mai 2018 in teilweiser Gutheissung der Rest-Forderungsklage verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 3'266.45 netto (Löhne August bis Dezember 2016) und Fr. 503.70 (Spesen), zuzüglich Zins, zu bezahlen, und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamts Zürich 1 aufhob, wobei es die Rest-Forderungsklage im Mehrbetrag abwies;
dass das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin zudem verpflichtete, dem Beschwerdegegner ein Arbeitszeugnis sowie den Lohnausweis 2016 auszustellen;
dass der Beschwerdegegner gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 23. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung erhob;
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Juli 2018 Frist zur Erstattung der Berufungsantwort ansetzte;
dass das Obergericht der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 12. Juli 2018 an die im Rubrum des arbeitsgerichtlichen Urteils aufgeführte Zustelladresse - die Privatadresse deseinzigen Verwaltungsrats C.________ - schickte;
dass bereits drei Sendungen des Arbeitsgerichts an die Adresse der Beschwerdeführerin gemäss Handelsregister mit dem Vermerk retourniert worden waren, der Empfänger könne an der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden, und der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin in der Folge um Zustellung der Klageschrift an seine Privatadresse ersuchte, wohin anschliessend alle weiteren Sendungen des Arbeitsgerichts geschickt wurden, namentlich auch die Vorladung zur Hauptverhandlung sowie das arbeitsgerichtliche Urteil vom 23. Mai 2018, in dessen Rubrum diese Adresse als Zustelladresse aufgeführt ist;
dass die betreffende Postsendung des Obergerichts mit der Fristansetzung zur Berufungsantwort gemäss Verfügung vom 12. Juli 2018 dem einzigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2018 mit Frist bis 23. Juli 2018 zur Abholung gemeldet, jedoch nicht abgeholt, sondern dem Obergericht retourniert wurde;
dass die Beschwerdeführerin nicht innert angesetzter Frist zur Beantwortung der Berufung reagierte, weshalb das Verfahren ohne die versäumte Berufungsantwort durchgeführt wurde;
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. September 2018 beschloss, dass das arbeitsgerichtliche Urteil in verschiedenen Punkten rechtskräftig geworden ist, und es die Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Berufung verpflichtete, dem Beschwerdeführer die weiteren Beträge von Fr. 21'431.80 und Fr. 1'416.80 (jeweils netto) zu bezahlen, wobei es die Klage im Übrigen abwies, soweit sie noch zu beurteilen war;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2018 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2018 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht ihre Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf die vorinstanzliche Erwägung zur Zustelladresse der Beschwerdeführerin, zur Frage der Zustellung von Gerichtsurkunden, zum Fristenlauf sowie zu den Säumnisfolgen eingeht;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2018 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und C.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann