BGer 5A_11/2019
 
BGer 5A_11/2019 vom 04.01.2019
 
5A_11/2019
 
Urteil vom 4. Januar 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.
Gegenstand
Örtliche Zuständigkeit, Disziplinaranzeige,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. Dezember 2018 (ABS 18 357).
 
Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, wandte sich A.________ mit Beschwerde sowie Straf- und Disziplinaranzeige gegen verschiedene Mitarbeiter des Amtes an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern mit dem Anliegen, dass er nie im Kanton Bern Wohnsitz gehabt habe und deshalb die Betreibungshandlungen in fremdem Hoheitsgebiet vorgenommen worden seien und die rechtsmissbräuchliche Betreibung gelöscht werden müsse.
Mit Entscheid vom 14. Dezember 2018 lehnte die Aufsichtsbehörde die Entgegennahme bzw. Behandlung der Strafanzeigen mangels Zuständigkeit ab, wies die Beschwerde aufgrund der bejahten örtlichen Zuständigkeit für die Betreibungshandlungen ab und lehnte die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens mangels greifbarer Anhaltspunkte für ein unkorrektes Vorgehen der beteiligten Mitarbeiter ab.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 1. Januar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, im Kern mit den Begehren um Löschung der Betreibung Nr. aaa und Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beteiligten Mitarbeiter.
 
Erwägungen:
1. Soweit es um Disziplinaraspekte gegen Mitarbeiter des Betreibungsamtes geht, kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, weil das Bundesrecht mit Art. 14 Abs. 2 SchKG die kantonale Aufsichtsbehörde als Disziplinarbehörde einsetzt; die Disziplinarhoheit liegt mit anderen Worten beim Kanton, und selbst dem Bundesrat als die Oberaufsicht ausübendes Organ käme die Überwachung der Disziplin der Zwangsvollstreckungsorgane nicht zu (BGE 140 I 277 E. 4.4; Urteil 5A_280/2009 vom 29. Mai 2009 E. 3).
2. Im Übrigen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 BGG). Anfechtungsgegenstand ist jedoch einzig die Frage, ob das Betreibungsamt für die vorgenommenen Handlungen örtlich zuständig war; soweit der Beschwerdeführer auch anderes geltend macht, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann nur eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 143 I 310 E. 2.2 S. 313) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt, d.h. das Bundesgericht tritt nur auf detailliert erhobene Rügen, nicht aber auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt ein (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
4. Gemäss den Sachverhaltsfeststellungen der Aufsichtsbehörde bestehen gemäss rechtskräftigem letztinstanzlichem Entscheid des Bundesgerichtes (Urteil 5A_939/2018 vom 30. November 2018) hinreichende Gründe für einen Betreibungsort in U.________ und ist nicht zu beanstanden, dass sich das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau als örtlich zuständig erachte; der Beschwerdeführer bringe keinerlei neue Argumente vor, so dass auf die Ausführungen in jenem Entscheid verwiesen werden könne.
Ohne konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides behauptet der Beschwerdeführer weitschweifig, nie im Kanton Bern Wohnsitz gehabt zu haben; zusammenfassen lässt sich die Behauptung damit, dass er Opfer einer Zwangsanmeldung von widerrechtlich handelnden Personen geworden sei und sich per 1. Mai 2018 in U.________ wieder abgemeldet habe. Insgesamt wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen der Beschwerde, welche Gegenstand des erwähnten Urteils 5A_939/2018 waren. Darauf ist nicht zurückzukommen.
Ausgehend von der Sachverhaltsfeststellung, dass genügend Anhalts-punkte dafür bestehen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in U.________ liegt, gehen seine rechtlichen Ausführungen, namentlich auch seine zahlreichen Verfassungsrügen, allesamt an der Sache vorbei.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und teils als offensichtlich nicht hinreichend begründet sowie im Übrigen insgesamt auch als querulatorisch, weshalb mit Präsidialentscheid im vereinfachten Verfahren nicht auf sie einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG).
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli