BGer 2C_1097/2018
 
BGer 2C_1097/2018 vom 11.12.2018
 
2C_1097/2018
 
Urteil vom 11. Dezember 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 23. Oktober 2018 (VB.2018.00471).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ erwarb 2015 das Schweizer Bürgerrecht. Am 28. Januar 2018 ersuchte sie um Familiennachzug für ihre Tochter B.A.________ (heute 17 Jahre alt), die sie vor Jahren in Mosambik zurückgelassen hatte und über die ihr gemäss einem aussergerichtlichen Vergleich zwischen ihr und dem Kindsvater im März 2018 die elterliche Sorge übertragen worden war. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte das Gesuch ab, weil es nicht innert der Frist von einem Jahr gemäss Art. 47 Abs. 1 AuG gestellt worden war und es keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AuG für den nachträglichen Familiennachzug erkannte. Ein Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 23. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer (bedingten) Ausreisefrist bis zum 30. November 2018.
Mit Eingabe vom 26. November 2018 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingereicht mit den Rechtsbegehren, besagtes Urteil sei aufzuheben und der Tochter B.A.________ sei die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter zu erteilen; im Sinne eines Härtefalls sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und von der Ausreisefrist bis 30. November 2018 abzusehen. Nicht beigelegt war entgegen Art. 42 Abs. 3 zweiter Teilsatz BGG das angefochtene Urteil. Der Beschwerdeführerin wurde am 27. November 2018 Frist angesetzt, um diesen Mangel bis spätestens am 12. Dezember 2018 zu beheben, welcher Aufforderung sie nur unvollständig Folge leistete, indem beim nachgereichten Urteilsexemplar S. 2 (mit dem Verfahrenssachverhalt) fehlte.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.
2. 
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Aufforderung, ein Exemplar des angefochtenen Urteils innert der Mängelbehebungsfrist nachzureichen, nicht mit der gehörigen Sorgfalt nachgekommen. Es stellt sich die Frage, ob schon wegen dieses Versehens auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (s. Art. 42 Abs. 5 BGG). Die Beschwerde leidet aber ohnehin an einem unverbesserlichen Mangel:
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei muss bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Streitig ist, ob wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Kindernachzug geltend gemacht werden können.
Das Verwaltungsgericht nennt in E. 4.2 und E. 4.3 die Kriterien für das Vorliegen derartiger Gründe und prüft die persönlichen Verhältnisse der Tochter der Beschwerdeführerin (in Mosambik im Vergleich zu einer Übersiedelung in die Schweiz) im Lichte von deren Vorbringen anhand dieser Kriterien (E. 4.4 und E. 4.5). Weiter legt es dar, warum sich aus Art. 8 EMRK kein weitergehender Nachzugsanspruch ableiten lasse (E. 4.6) und auch eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG verweigert werden durfte (E. 4.7). Die Beschwerdeführerin führt aus, das Verwaltungsgericht habe "die bestehenden wichtigen familiären Gründe nicht ausreichend hoch gewertet"; wenn ihre Tochter zurückgeschickt würde, sei sie, noch ein Kind, völlig allein; sie besuche hier die Schule und habe sich bereits gut eingelebt; in Mosambik habe sie niemanden, besonders ihr Grossvater benötige inzwischen selbst eine Betreuung und könne sich nicht um die Tochter kümmern. Damit lässt sich auch nicht im Ansatz aufzeigen, inwiefern die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, womit genau diese Aspekte umfassend abgehandelt werden, bzw. dessen Entscheid im Ergebnis schweizerisches Recht verletzten. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen fehlte der Beschwerdeführerin bezüglich einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG ein ihr den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten öffnender (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) bzw. die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde verschaffender (Art. 115 lit. b BGG; vgl. BGE 133 I 185) Rechtsanspruch.
2.3. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt des Kantons Zürich, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller