BGer 1F_24/2018
 
BGer 1F_24/2018 vom 10.12.2018
 
1F_24/2018
 
Urteil vom 10. Dezember 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
A.E.________,
Gesuchstellerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,
gegen
B.________, c/o Gemeindeverwaltung X.________,
Gesuchsgegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_660/2017 vom 15. Juni 2018.
 
Sachverhalt:
 
A.
B.________ ist Steuersekretär und Leiter des Gemeindesteueramtes X.________. Am 19. Juni 2017 erstatteten A. E.________ sowie deren Kinder C. E.________ und D. E.________ gegen ihn Strafanzeige. Sie warfen ihm vor, er habe am 15. Januar 2015 sie betreffende Steuerunterlagen an einen Rechtsanwalt herausgegeben, bevor insoweit eine schriftliche Einwilligung der vorgesetzten Behörde zur Offenbarung des Steuergeheimnisses vorgelegen habe. Diese Einwilligung sei erst am 2. März 2015 erteilt worden. Damit habe sich B.________ der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) schuldig gemacht.
 
B.
Am 2. August 2017 sandte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Akten dem Obergericht des Kantons Zürich zu mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen, da nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege.
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2017 lehnte das Obergericht (III. Strafkammer) die Ermächtigung ab.
Die von A. E.________, C. E.________ und D. E.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 15. Juni 2018 ab (Urteil 1C_660/2017). Es kam zum Schluss, es verletze kein Bundesrecht, wenn das Obergericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung des Amtsgeheimnisses verneint und deshalb die Ermächtigung zur Strafverfolgung abgelehnt habe (E. 4.3).
 
C.
A. E.________ ersucht um Revision des bundesgerichtlichen Urteils.
 
D.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Bundesgericht hat die Akten des Verfahrens 1C_660/2017 sowie jene der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft beigezogen. Dem entsprechenden Verfahrensantrag ist damit Genüge getan.
 
2.
2.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund nach Art. 121 lit. d BGG. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn es in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Nach der Rechtsprechung liegt ein Versehen im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder inhaltlich falsch wahrgenommen hat, nicht hingegen, wenn es die Tatsache oder das Aktenstück richtig wahrgenommen und allenfalls eine unzutreffende Würdigung in beweismässiger oder rechtlicher Hinsicht vorgenommen hat (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f. mit Hinweisen). Die Revision kann insbesondere nicht verlangt werden mit der Begründung, das Gericht habe einer bestimmten Tatsache zu Unrecht keine rechtliche Tragweite beigemessen (Urteil 5P.7/1992 vom 25. März 1992 E. 2a, publ. in: SJ 114/1992 S. 400).
2.2. Die Gesuchstellerin bringt vor, das Bundesgericht habe übersehen, dass sie bis 2010 mit ihrem Ehemann gemeinsam besteuert worden sei.
Das Bundesgericht erwähnt im angefochtenen U rteil Einschätzungsakten betreffend die Gesuchstellerin und ihren Ehemann für die Jahre 2006-2010 (E. 4.2). Es hat die gemeinsame Besteuerung - die sich im Übrigen aus § 123 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich (LS 631.1) ergibt - somit nicht übersehen. Die Gesuchstellerin ist der Auffassung, das Bundesgericht hätte der gemeinsamen Besteuerung bei der Beurteilung, ob hinreichende Anhaltspunkte für eine Amtsgeheimnisverletzung vorliegen, entscheidende Bedeutung beimessen müssen. Damit rügt die Gesuchstellerin nach der dargelegten Rechtsprechung kein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG. Vielmehr wendet sie sich gegen die rechtliche Würdigung des Bundesgerichts. Dafür steht die Revision nicht zur Verfügung.
 
3.
Das Revisionsgesuch wird deshalb abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri