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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_992/2018
Urteil vom 4. Dezember 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel; Untersuchungskosten; Kostenvorschuss, Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juli 2018 (SBR.2017.48).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
2.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 Frist bis zum 31. Oktober 2018 und mit Verfügung vom 12. November 2018 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 23. November 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
3.
Beide Verfügungen wurden mittels Gerichtsurkunde versandt. Der Beschwerdeführer holte sie auf der Post nicht ab. Da er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Im Übrigen wurden ihm die Verfügungen auch noch mit A-Post geschickt.
4.
Der Kostenvorschuss ging auch innert Nachfrist nicht ein, so dass auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill