BGer 6B_601/2018
 
BGer 6B_601/2018 vom 04.12.2018
 
6B_601/2018
 
Urteil vom 4. Dezember 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Anspruch auf ein faires Verfahren,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 3. Mai 2018 (SK 17 383).
 
Sachverhalt:
 
A.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ mit Urteil vom 2. August 2017 von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von A.________ ohne Bewilligung frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von B.________ ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
Gegen dieses Urteil erhoben die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und X.________ Berufung.
 
B.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 3. Mai 2018 wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von A.________ und B.________ ohne Bewilligung zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie auferlegte ihm die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
 
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn wegen nicht behebbarer Verstösse gegen Art. 6 EMRK unter Kosten- sowie Entschädigungsfolgen einzustellen. Wohl eventualiter macht er geltend, das obergerichtliche Urteil sei dahingehend abzuändern, dass er von Schuld und Strafe freigesprochen werde, die erst- sowie oberinstanzlichen Kosten der Beschwerdegegnerin, eventualiter dem Kanton Bern, auferlegt würden und ihm eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'347.55 zu Lasten des Kantons Bern zugesprochen werde. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
In prozessualer Hinsicht bringt X.________ vor, er lehne die von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf "ein unabhängiges und unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht" vollständig ab. Ferner lehne er Bundesrichter Yves Rüedi und Bundesrichterin Monique Jametti aufgrund der Parteizugehörigkeit zur SVP wegen eines Verstosses gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein "unabhängiges und unparteiisches Gericht" ab. Schliesslich beantragt er, ihm sei vor Erlass des Urteils in diesem Verfahren der Instruktionsrichter namentlich bekannt zu geben, und ersucht darum, die vorliegende Beschwerde in Strafsachen mit dem bereits hängigen Beschwerdeverfahren 1B_137/2018 zu vereinigen.
 
Erwägungen:
 
1.
Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht bereits in zahlreichen anderen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geführten Verfahren ausführlich mit den Argumenten, die in der Beschwerde vorgebracht werden, auseinandergesetzt hat. Es erübrigt sich daher, im Folgenden auf alle Vorbringen ausführlich einzugehen; vielmehr kann weitgehend auf die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ersucht darum, das vorliegende Verfahren mit dem Verfahren 1B_137/2018 zu vereinigen. Dieses wurde mit Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 4. Juni 2018 abgeschlossen, weshalb eine Vereinigung nicht mehr möglich und der entsprechende Antrag gegenstandslos ist.
2.2. Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen der EMRK rügt, die seines Erachtens mit dem vorliegenden Urteil begangen werden, ist darauf mangels Anfechtungsobjekts (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 1.3).
2.3. Abzuweisen ist der Antrag des Beschwerdeführers auf vorgängige Bekanntgabe des Instruktionsrichters. Zur Begründung kann auf die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts verwiesen werden (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.3.3 S. 43; Urteile 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 3; 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren vor Bundesgericht geltend.
3.2. Nicht einzutreten ist auf das Ausstandsbegehren gegen Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin Jametti. Der Beschwerdeführer begründet dieses einzig mit deren Parteizugehörigkeit zur SVP und nennt keine Gründe, weshalb die abgelehnten Bundesrichter im konkreten Fall befangen sein sollten (vgl. zur weiteren Begründung: Urteile 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_211/2018/6B_294/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4; 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.2; 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 2; je mit Hinweisen).
3.3. Soweit der Beschwerdeführer in genereller Weise geltend macht, die einzelnen Bundesrichter seien nicht unabhängig, weil sie vor einer Einflussnahme innerhalb der Judikative, vor einer (faktischen) Amtsenthebung durch Nichtzuteilung, vor parteipolitischem Druck und vor der Drohung einer Nichtwiederwahl nicht hinreichend geschützt seien, kann auf sein Ausstandsbegehren ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nichts dar, das im vorliegende Fall konkret gegen die Unabhängigkeit einzelner Bundesrichter sprechen könnte (vgl. Urteile 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen; 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 4.4 mit Hinweisen).
3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich das Verfahren bei der Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers. Er macht im Wesentlichen geltend, die Besetzung beruhe im Einzelfall nicht auf einem gesetzlichen Geschäftsverteilungsplan, sondern liege im Ermessen des Abteilungspräsidenten. Ferner basiere die EDV-Applikation "CompCour" nicht auf einer gesetzlichen Grundlage.
Das Bundesgericht entschied, die Regelung zur Besetzung seines Spruchkörpers gemäss Art. 32 BGG und Art. 40 des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht (SR 173.110.131) und die EDV-Applikation "CompCour" seien mit Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar (vgl. BGE 144 I 37 E. 2 S. 38 ff.; Urteile 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 6B_211/2018/6B_294/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 5.2 f.; 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 1; 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 3; 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ferner hielt es wiederholt fest, es sei gesetzlich vorgesehen und stelle keine Verletzung von Art. 6 EMRK dar, dass es selbst über die Rechtmässigkeit seiner Zusammensetzung befindet (Urteile 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 3.2, zur Publikation vorgesehen; 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 1). Auf diese Entscheide kann vollumfänglich verwiesen werden. Die in der Beschwerde vorgebrachte Kritik weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Ausführungen und bietet keinen Anlass, darauf zurückzukommen.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei auch im kantonalen Verfahren mehrfach verletzt worden.
4.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, an der Zeugen einvernommen worden seien, nicht teilgenommen. Dies verletze einerseits seinen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliessenden Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren und begründe andererseits berechtige Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des erstinstanzlichen Gerichts. Dieser Verstoss habe anlässlich der Berufungsverhandlung, an der zwar die Generalstaatsanwaltschaft teilgenommen habe, jedoch die Zeugen nicht einvernommen worden seien, nicht geheilt werden können. Vielmehr habe die Vorinstanz ihrerseits Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. d EMRK verletzt, indem sie den erstinstanzlichen Freispruch aufgehoben und den Beschwerdeführer verurteilt habe, ohne die von ihm geltend gemachten Beweise über Schuld und Unschuld direkt geprüft, das heisst, die drei Zeugen nochmals einvernommen zu haben.
4.3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Ziff. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Urteile 6B_211/2018/6B_294/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 6.2.1; 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3.2.1; 1B_120/2018 vom 29. Mai 2018 E. 4.2).
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert zunächst als einen besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Anspruch des Beschuldigten, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; hierzu: BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f. und E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2 S. 481; 129 I 151 E. 3.1 S. 153 f. und E. 4.2 S. 157; Urteile 6B_435/2018 vom 19. September 2018 E. 3.1.1; 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 2.3 f.; je mit Hinweisen). Der Anspruch, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer Natur. Das Gericht hat insoweit nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 139 Abs. 2 StPO; hierzu: BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; je mit Hinweisen).
Nach Art. 337 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten. Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden (Abs. 2). Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten (Abs. 3). Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet (Abs. 4). Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben (Abs. 5).
4.3.3. Es ist bereits fraglich, ob die Beschwerde in diesem Punkt überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügt. Jedenfalls lässt sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Grundrechten nicht einfach mit dem Hinweis auf diverse Urteile des EGMR begründen. Vielmehr müsste er in seiner Beschwerde selbst darlegen, inwiefern die von ihm angeführten Bestimmungen verletzt sein sollen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 2; je mit Hinweisen). Auf die blosse Anrufung einer EMRK-Bestimmung ohne substanziierte Begründung tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Urteile 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4; 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 1.5). Insbesondere im Hinblick auf die gerügte Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. d EMRK während des Berufungsverfahrens genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht. Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Rechte der Verteidigung signifikant untergräbt, indem sie die Aussagen der Zeugen anders als die erste Instanz würdigt, ohne diese selbst einvernommen zu haben. Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer zwar zutreffend einwendet, er habe die entsprechende Rüge bereits im Plädoyer vor der Vorinstanz vorgebracht, diese sich in ihrem Urteil jedoch nicht damit auseinandersetzt, womit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hätte rügen müssen.
4.3.4. Das Bundesgericht legte in seinem zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 5 ausführlich dar, dass die in Art. 337 StPO vorgesehene Abwesenheit der Staatsanwaltschaft an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet und die vom Beschwerdeführer angeführten Urteile des EGMR nicht einschlägig sind (so bereits: Urteile 6B_211/2018/6B_294/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 6; 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3). Darauf kann verwiesen werden. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, das einschlägige Verfahrensrecht sei verletzt beziehungsweise die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung teilzunehmen. Ebenso wenig behauptet er, das erstinstanzliche Gericht hätte es anlässlich der Befragung der Zeugen an der notwendigen Objektivität mangeln lassen oder aus anderen Gründen den Anschein der Befangenheit erweckt. Die Vorinstanz hat daher zutreffend eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verneint.
Das Bundesgericht zeigte ferner auf, dass die kontradiktorische Ausgestaltung des Verfahrens nicht von der Anwesenheit der Staatsanwaltschaft abhängig ist (Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3.3.1). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer seine Rüge nicht begründet.
 
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Anklageschrift beziehungsweise der Strafbefehl genüge den Vorgaben von Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. a EMRK nicht. Der darin umschriebene Sachverhalt enthalte keinerlei Angaben zur inneren Tatseite des Beschwerdeführers. Es fehle beispielsweise die Beschreibung des angeblich erfüllten Vorsatzes beziehungsweise des Wissens über die fehlende Bewilligung.
4.4.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht aus, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann (Urteile 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3; 6B_510/2016 vom 13. Juli 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.4.3. In dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2016 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 19. Januar 2016 als Geschäftsführer des Restaurants C.________ in Bern zwei Chinesen, B.________ und A.________, beschäftigt zu haben, ohne dass diese über eine Arbeitsbewilligung für die Schweiz verfügten. Als Rechtsgrundlage für die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung werden unter anderem Art. 91 Abs. 1 und Art. 117 Abs. 1 AuG genannt. Die Widerhandlung gegen das AuG wird mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sanktioniert (kantonale Akten, act. 69).
Es trifft zu, dass sich aus dem im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt nicht zweifelsfrei ergibt, ob dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung vorgeworfen wird. Dies schadet jedoch nicht. Wie die Vorinstanz mit Hinweis auf die Begründung der ersten Instanz zu Recht festhält, ergibt sich aus dem gesetzlichen Straftatbestand eindeutig, dass dem Beschwerdeführer die vorsätzliche Tatbegehung vorgeworfen wird. Denn der im Strafbefehl genannte Abs. 1 von Art. 117 AuG stellt einzig die vorsätzliche Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung unter Strafe. Die fahrlässige Tatbegehung ist demgegenüber in Art. 117 Abs. 3 AuG geregelt, welcher im Strafbefehl nicht erwähnt wird. Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer im Strafbefehl mit einer Geldstrafe und nicht mit einer Busse bestraft, welche für die fahrlässige Tat angedroht wird. Durch den Hinweis auf Art. 117 Abs. 1 AuG und die ausgesprochene Geldstrafe wird dem Beschwerdeführer im Strafbefehl hinreichend klar Vorsatz vorgeworfen, so dass er nicht im Unklaren sein konnte, was Gegenstand des Verfahrens bildet (vgl. Urteile 6B_746/2018 vom 2. Oktober 2018 E. 2.2.2 mit Hinweis; 6B_115/2016 vom 25. Mai 2016 E. 2.3.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 281; 6B_1262/2015 vom 18. April 2016 E. 4.2.2). Die Vorinstanz weist ergänzend darauf hin, der Beschwerdeführer sei in Anwesenheit seines Verteidigers anlässlich der ersten Einvernahme von der Polizei darauf aufmerksam gemacht worden, dass gegen ihn ein Vorverfahren wegen vorsätzlichem Beschäftigen von Ausländern ohne Bewilligung eingeleitet worden sei (Urteil S. 6; erstinstanzliches Urteil S. 7). Beim Beschwerdeführer konnten insgesamt keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist unter dem Gesichtspunkt des Anklagegrundsatzes weder aufgezeigt noch ersichtlich.
4.5. Der Beschwerdeführer sieht seine Garantie auf eine Übersetzung (Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. e EMRK) verletzt, da er die Übersetzerin anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung nicht (vollständig) verstanden habe.
Die Vorinstanz hält hierzu fest, der Beschwerdeführer habe zu Beginn der Einvernahme teilweise mit Gegenfragen und teilweise mit eigenen Ausführungen geantwortet. Auf Fragen zu seiner Tätigkeit im D.________ Take Away in Bern habe er ausgeführt, dass seine Arbeitszeiten sehr verschieden seien und seine Frau die Chefin sei. Hinsichtlich seines Beschäftigungsgrads und seines Einkommens sowie auf Vorhalt der entsprechenden Angaben im Leumundsbericht habe er erwidert, dass er die Übersetzerin nicht verstehe. Diese habe auf die Frage des Staatsanwalts ausgeführt, dass sie den gleichen Dialekt sprechen würden. Im Verlauf der weiteren Befragung habe der Beschwerdeführer sodann erneut Antwort auf die ihm gestellten Fragen gegeben. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Übersetzerin bis auf jene Fragen, bei denen es um seinen Beschäftigungsgrad und sein Erwerbseinkommen gegangen sei, verstanden habe und in der Lage gewesen sei, auf die ihm gestellten Fragen zu antworten. Sie gelangt zum Schluss, dass es keine Probleme hinsichtlich der Übersetzung gegeben und sich der Beschwerdeführer und die Übersetzerin gegenseitig verstanden haben, womit keine Verletzung von Art. 6 EMRK vorliege (Urteil S. 7).
Die Vorinstanz setzt sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers auseinander und begründet nachvollziehbar ihren Schluss, es hätten bei der Übersetzung keine Probleme bestanden. Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht ein, sondern beschränkt sich auf die Behauptung, es sei nicht sichergestellt, dass er die Fragen richtig verstanden habe und auch die Antworten richtig übersetzt worden seien. Damit genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist (vgl. E. 4.2 hiervor).
4.6. Nicht einzutreten ist auch auf das Vorbringen, die Verweigerung der amtlichen Verteidigung verstosse gegen Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 3 lit. c und Art. 18 EMRK. Die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Vielmehr beschäftigte sich das Bundesgericht bereits im Urteil 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 mit dieser Frage und gelangte zum Schluss, dass das Obergericht des Kantons Bern kein Bundesrecht verletzte, indem es die Verweigerung einer amtlichen Verteidigung durch die Staatsanwaltschaft schützte. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer seinen pauschalen Einwand ungenügend begründet. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist sodann auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes am Rande darauf hinweist, der Beschwerdeführer sei anwaltlich vertreten. Einerseits war diese Feststellung für die Beurteilung der Frage, ob der Anklagegrundsatz verletzt ist, nicht zentral (vgl. E. 4.4.3 hiervor), andererseits ändert der Umstand, dass dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung verweigert wurde, nichts daran, dass er im vorliegenden Verfahren von einem Anwalt vertreten wird.
4.7. Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf den Hinweis des Beschwerdeführers, in Bezug auf die Obergerichtssuppleantin fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für deren Einsetzung. Diese Frage bildet ebenfalls nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids und wurde vom Bundesgericht bereits mit Urteil 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5.7 f. beurteilt (vgl. Urteil 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2).
4.8. Zusammenfassend zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass das Verfahren nicht fair im Sinne von Art. 6 EMRK war. Selbst wenn ein von ihm geltend gemachter Verfahrensfehler vorläge, müsste dies jedoch entgegen seines Antrags nicht zur Einstellung des Verfahrens führen. Dass Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 329 Abs. 4 und Art. 379 StPO), macht er nicht geltend (vgl. Urteil S. 6; Urteil 6B_373/2018 vom 7. September 2018 E. 3.3.2). Inwiefern ihm durch eine allfällige Verfahrensverzögerung aufgrund einer Rückweisung ein Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht würde, der eine Verfahrenseinstellung wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertigen würde (vgl. BGE 143 IV 373 E. 1.4.2 S. 378 mit Hinweis), legt er ebenfalls nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
 
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Entgegen seinem Vorbringen vermag der Umstand, dass die erste Instanz ihn teilweise freisprach und die Vorinstanz ihn vollumfänglich für schuldig befindet, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung vorliegend nicht zu rechtfertigen. Anders als in den von ihm zitierten Urteilen (vgl. Urteile 6B_475/2012 vom 27. November 2012; 6B_363/2010 vom 22. Oktober 2010) hat er nicht die vorinstanzliche Würdigung in der Sache bemängelt (vgl. Beschwerde Ziff. 46), sondern ausschliesslich Verfahrensfehler geltend gemacht, womit die Tatsache, dass die kantonalen Urteile unterschiedlich ausfielen, bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht zu berücksichtigen ist. Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die prozessualen Anträge bezüglich des bundesgerichtlichen Verfahrens werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Andres