BGer 1F_32/2018
 
BGer 1F_32/2018 vom 04.12.2018
 
1F_32/2018
 
Urteil vom 4. Dezember 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern,
Gesuchsgegner,
Rekurskommission des Kantons Bern
für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. 
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_213/2009 vom 27. Mai 2009.
 
Erwägungen:
 
1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aberkannte A.________ mit Verfügung vom 11. März 2009 vorsorglich das Recht, von ihrem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 9. April 2009 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern hiess mit Verfügung vom 21. April 2009 die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 11. März 2009 auf und sprach der Beschwerdeführerin zu Lasten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'000.-- zu. Weiter ordnete die Rekurskommission an, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen sei. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1C_213/2009 vom 27. Mai 2009 auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Rekurskommission erhobene Beschwerde nicht ein.
 
2.
Gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_213/2009 wandte sich A.________ mit als "Verfassungsbeschwerde und Revisionsgesuch", "Revisionsgesuch und Arzthaftungsklage" sowie "Revisionsgesuch und Haftungsklage" bezeichneten Eingaben vom 27. September 2018 ans Bundesgericht.
 
3.
Gegen bundesgerichtliche Urteile stehen die Rechtsbehelfe der Revision (Art. 121 ff. BGG) und der Erläuterung (Art. 129 BGG) zur Verfügung. Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Das Bundesgericht ist mit Urteil 1C_213/2009 vom 27. Mai 2009 mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde von A.________ nicht eingetreten. Inwiefern dieses Urteil an einem Revisionsgrund leiden sollte, lässt sich den kaum verständlichen und nicht nachvollziehbaren Eingaben vom 27. September 2018 nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Somit ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.
 
4.
Die vorliegenden Eingaben erweisen sich offensichtlich als aussichtslos, weshalb das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BG). Dem Ausgang des Verfahrensentsprechend sind deshalb die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gesuchstellerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Bundesgericht vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Dezember 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli