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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_343/2018
Verfügung vom 26. November 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
vertreten durch C.________,
2. Gemeinderat Altendorf,
Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel,
Beschwerdegegner,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 23. Mai 2018 (III 2017 234).
Erwägungen:
Am 23. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eine Beschwerde von A.________ ab, mit welcher er sich dagegen wehrte, den zu Wohnzwecken umgenutzten Kellerraum in den rechtmässigen Zustand zurückführen zu müssen. Mit Beschwerde vom 6. Juli 2018 beantragte A.________ dem Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und statt des Rückbaus der baulichen Einrichtungen zu Wohnzwecken den Einbau eines Fensters in genügender Grösse sowie die dafür erforderliche Terrainanpassung anzuordnen. Mit Schreiben vom 20. November 2018 zog A.________ seine Beschwerde zurück. Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Karlen
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier