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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_525/2018
Urteil vom 23. November 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Hug.
Verfahrensbeteiligte
A.________ mbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Dufner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Steuerberatung; Sorgfaltspflichtverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 16. August 2018 (ZBR.2018.26).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ mbH (Steuerberaterin, Beklagte, Beschwerdeführerin) wurde von der B.________ AG (Klägerin, Beschwerdegegnerin) beauftragt, die Steuersituation von C.________ sowie dessen Tante und Mutter zu optimieren.
Auf Vorschlag von D.________, der namens der Steuerberaterin handelte, schenkte die Tante von C.________ mit der Absicht, Schenkungssteuern zu minimieren, ihre Anteile an Liegenschaften und weiteren Vermögenswerten ihrer Schwester bzw. der Mutter von C.________, welche diese an ihn weiter verschenkte. Die im Rahmen dieser Schenkungen von seiner Mutter erhaltenen Aktien der B.________ AG verkaufte C.________ mit von D.________ vorbereitetem Kaufvertrag vom 17. Dezember 2011 an eine zehn Tage vorher gegründete und im Alleineigentum von C.________ stehende Gesellschaft. Von D.________ wurde in Aussicht gestellt, bei der Festsetzung des Übertragungswertes mit " Steuerwert vor 20 Jahren -1.-- Fr. " würden keinerlei Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern anfallen respektive es handle sich insoweit um einen " reinen Asset-Deal ohne Steuerfolgen ". Die zuständige Steuerbehörde qualifizierte die Transaktionen als Kettenschenkungen und erhob überdies Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern und forderte gesamthaft Steuerzahlungen von nahezu einer Million Franken.
B.
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren begehrte die B.________ AG mit Teilklage vom 14. Dezember 2015 vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen, die A.________ mbH sei zu verpflichten, ihr Fr. 45'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 22. Mai 2015 zu bezahlen.
Mit Entscheid vom 21. Februar 2018 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen die Beklagte, der Klägerin Fr. 45'000.-- nebst 5 % Zins seit 22. Mai 2015 zu bezahlen. Es verneinte zwar den geltend gemachten Schadensposten betreffend angefallene Schenkungssteuern. Indessen bejahte es einen Schaden aus Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von mindestens Fr. 45'000.--, da diesbezüglich Steuerfreiheit zugesichert worden sei.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Berufung der Beklagten mit Entscheid vom 16. August 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt die Beklagte im Wesentlichen, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. August 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 BGG). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
2.
Die Vorinstanz schützte die Begründung des Bezirksgerichts zu Recht bezüglich der begangenen Sorgfaltspflichtverletzung durch die beauftragte Steuerberaterin und des daraus erwachsenen Schadens nach Art. 398 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 OR im Wesentlichen bereits mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung in der Berufungsschrift mit den entsprechenden einlässlichen Erwägungen der ersten Instanz. Denn die Rechtsmittelklägerin kann sich nicht auf eine blosse Wiederholung ihrer Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren beschränken, wenn sie eine andere Beurteilung im Rechtsmittelverfahren erreichen will; sonst bleibt es bei den Erwägungen des angefochtenen Entscheids (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteile 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1; 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Auch das Bundesgericht tritt auf Rügen nicht ein, welche eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils vermissen lassen (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 140 III 264 E. 2.3. S. 266; 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. zum Ganzen auch Urteil 4A_174/2017 vom 1. September 2017 E. 4.4.2.4). Denn trotz Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) ist mit Blick auf Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Diese Anforderungen verkennt die Beschwerdeführerin jedoch in ihrer vor Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift über weite Strecken, wobei ihre Kritik im Übrigen unbegründet ist.
2.1. So setzt sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz bejahten Sorgfaltspflichtverletzung nicht, jedenfalls nicht auf genügend konkrete Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach D.________ seine Sorgfaltspflicht verletzte, indem er die Liegenschaft vom Privat- in das Gesellschaftsvermögen überführte, ohne nähere Auskünfte einzuholen oder sich eingehend mit der Beurteilungspraxis der Steuerbehörden zu beschäftigen. Damit ist die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik nicht zu berücksichtigen.
Doch wäre der Schluss der Vorinstanz auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin rechtsgenügliche Rügen erhoben hätte. D.________ sicherte nach den Erwägungen der Vorinstanz ohne Weiteres zu, es handle sich bei der Übertragung der diversen Vermögenswerte vom Privatvermögen der beteiligten Personen in das Gesellschaftsvermögen um einen reinen "Asset-Deal", bei dem keine Steuern anfallen würden. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegenein, D.________ habe im ersten Gespräch ohne fundierte Kenntnisse der Akten mögliche Vorgehensweisen skizziert. Es sei klar gewesen, dass keine Aussagen darüber gemacht werden können, wie hoch die Steuerlast zukünftig ausfallen würde. Insofern die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen die vorinstanzliche Feststellung in Frage stellt, D.________ habe zugesichert, es würden hierbei keine Steuern anfallen, stellt sie lediglich dem festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Ur teil ihre eigene Darstellung des Sachverhalts gegenüber, ohne eine willkürliche Feststellung zu behaupten, geschweige denn zu begründen ("offensichtlich unrichtig" nach Art. 105 Abs. 2 BGG bedeutet "willkürlich" [BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5]). Damit ist die Feststellung der Vorinstanz, es sei insoweit Steuerfreiheit zugesichert worden, dem Urteil des Bundesgerichts zugrunde zu legen (Art. 105 Abs. 1 BGG). Inwiefern die Beschwerdeführerin bei angefallenen Grundstück- und Handänderungssteuern entgegen dem Schluss der Vorinstanz trotz zugesicherter Steuerfreiheit keine Sorgfaltspflicht verletzt haben sollte, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der unsubstanziierte Einwand, die Steuerverwaltung Thurgau habe ihre Praxis geändert, entlastet die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht. Als beauftragte Steuerberaterin wäre sie nach Art. 398 Abs. 2 OR zur umfassenden Wahrung der Interessen ihrer Auftraggeberin verpflichtet gewesen und hätte mit grösster Sorgfalt alles vorzukehren gehabt, was nach den Verhältnissen und bei verständiger Würdigung der gegebenen Situation als geboten erschien, wozu - sollte es sich denn um eine unklare Rechtslage gehandelt haben - mitunter soweit erforderlich und tunlich die Einholung von Auskünften bei Behörden über ihre Praxis gehört (vgl. Urteil 4C.316/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2b mit Hinweisen). Sodann wäre die Sorgfaltspflichtverletzung auch zu bejahen, falls C.________ - wie die Beschwerdeführerin behauptet - als erfahrener Liegenschaftenverwalter ebenfalls hätte erahnen können, dass Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern anfallen. Denn die Beschwerdeführerin behauptet selbst nicht, C.________ sei in Steuersachen auf eine mit ihrer Expertise vergleichbare Art und Weise fachkundig. Wenn C.________ aber bereits aufgrund seiner angeblichen Erfahrung als Liegenschaftenverwalter die Möglichkeit des Steueranfalls hätte erahnen können, auf die Steuerfreiheit aber zufolge der Zusicherung seiner Steuerberaterin vertraute, erscheint die begangene Sorgfaltspflichtverletzung als umso schwerwiegender. Mangels Auswirkung dieser behaupteten Steuerkenntnisse von C.________ auf den Ausgang des Verfahrens (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) ist es auch irrelevant, ob das Obergericht in diesem Zusammenhang - wie die Beschwerdeführerin weiter kritisiert - Zeugen- und Parteiäusserungen unberücksichtigt gelassen hat.
2.2. In Bezug auf den von der Vorinstanz bejahten Schaden unterlässt es die Beschwerdeführerin eine Rechtsverletzung zu behaupten oder substanziiert darzulegen. Sie beschränkt sich darauf, pauschal einzuwenden, Steuern stellten per se keine Schadenspositionen dar. Hiermit verkennt sie erneut die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG. Insofern sie sich auf die Rechtsprechung zur Höchstpersönlichkeit von Bussen als eigentliche strafrechtliche Sanktionen beziehen sollte (vgl. BGE 134 III 59 E. 2.3.2 mit Hinweisen), kann ihr nicht gefolgt werden, da die Grundstück- und Handänderungssteuern keine Busse darstellen. Doch geht ihr Einwand auch ins Leere, insofern sie vertreten sollte, es liege kein Schaden im Sinne der Differenztheorie vor (vgl. dazu BGE 144 III 155 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen) oder der Kausalzusammenhang sei zu verneinen. Denn nach dem Beweisergebnis der Vorinstanz hätte die Beschwerdegegnerin die vorgeschlagene Steuerstrukturplanung nicht vorgenommen bzw. nicht durchführen lassen, wenn sie von den angefallenen Steuern gewusst hätte. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen einzig ein, sie bestreite diese Behauptung der Beschwerdegegnerin. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Sachverhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG feststellte, macht sie nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, womit ihre Kritik nicht gehört werden kann. Damit war die Beratung der Beschwerdeführerin für die Steuerschuld kausal, welche mithin eine unfreiwillige Vermögenseinbusse (Vermehrung der Passiven) und damit einen Schaden darstellt. Allfällige Einsparungen durch zufolge der vorgenommenen Handänderung nicht mehr anfallende Erbschaftssteuern wären von der Beschwerdeführerin substanziiert zu behaupten und zu beweisen gewesen. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil betrugen die Handänderungssteuern Fr. 105'769.95 und die Grundstückgewinnsteuer Fr. 44'975.--. Entgegen der unsubstanziierten Behauptung der Beschwerdeführerin ist der Schaden damit bereits aufgrund der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern in der Höhe der zugesprochenen Fr. 45'000.-- ausgewiesen.
Dass die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz einen Antrag auf Herausgabe der aktuellen Steuerunterlagen der Beschwerdegegnerin gestellt hätte, behauptet sie nicht einmal (Art. 99 Abs. 1 BGG); wobei darüber hinaus nicht erhellt, inwiefern die darin enthaltenen Informationen für den Ausgang des Verfahrens hätten entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin kann nicht berücksichtigt werden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde, ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 68 BGG zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hug