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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_241/2018
Urteil vom 20. November 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Magda Zihlmann,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 31. Januar 2018 (VB.2017.00781).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geboren 1969), türkische Staatsangehörige, heiratete am 18. Oktober 2011 ihren in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann B.A.________ und reiste am 5. März 2012 zu ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 4. März 2013. Am 29. Juni 2012 reiste ihr Sohn aus erster Ehe, C.________ (geboren 1995), in die Schweiz ein und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, ebenfalls mit Gültigkeit bis zum 4. März 2013. Er wohnte beim Ehepaar A.________ in U.________/ZH.
A.b. Nach Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten wurden am 12. April und 19. Juli 2012 Massnahmen bezüglich Gewaltschutz gegen A.A.________, insbesondere deren Wegweisung aus der ehelichen Wohnung für eine beschränkte Zeit, angeordnet. Ab November 2012 schloss sich A.A.________ abends jeweils mit ihrem Sohn in einem Zimmer der ehelichen Wohnung ein, welches ihnen als Schlafzimmer diente, während der Ehemann jeweils in einem anderen Zimmer übernachtete. Die Ehegatten verstanden sich nicht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs gegenüber den Ehegatten bzw. entsprechenden Einvernahmen im November 2012 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich die Gesuche von A.A.________ und C.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 16. Mai 2013 ab. Als Grund wurde im Wesentlichen angegeben, der gegenseitige Ehewille sei erloschen. Kurz davor, am 3. Mai 2013, zeigte A.A.________ ihren Ehemann wegen mutmasslichen Drohungen ihr gegenüber an. Am 20. Juni 2013 wurde vor Bezirksgericht Hinwil eine Teilvereinbarung bezüglich Eheschutzmassnahmen getroffen, in deren Rahmen A.A.________ die Schlüssel zur ehelichen Wohnung abgab. Ab dem 19. Juni 2013 wohnte sie mit ihrem Sohn in V.________.
B.
B.a. Am 9. Juli 2014 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich gegen B.A.________ Anklage wegen mehrfacher Drohung und Tätlichkeit gegenüber A.A.________ im Zeitraum 5. März 2012 bis 3. Mai 2013. Im parallel laufenden, ausländerrechtlichen Verfahren wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Rekursentscheid vom 4. August 2014 den Rekurs gegen die genannte Verfügung des Migrationsamtes (vom 16. Mai 2013) ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieb erfolglos (Urteil vom 12. November 2014). Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 21. Juli 2015 (2C_20/2015) auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von C.________ vom 8. Januar 2015 nicht ein, während es dieselbe Beschwerde in Bezug auf A.A.________ guthiess und die Sache zur näheren Abklärung des Sachverhalts betreffend häusliche Gewalt an die Vorinstanz zurückwies. Im Strafverfahren sprach das Bezirksgericht Hinwil B.A.________ am 27. Januar 2015 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und Tätlichkeit frei; in der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass es sich nicht um einen Freispruch in dubio pro reo handle, sondern dass der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt klar nicht erstellt sei. Eine dagegen eingereichte Berufung von A.A.________ wurde zurückgezogen. Die Ehe A.________ wurde am 7. Juli 2015 geschieden.
B.b. Nachdem die ausländerrechtliche Streitsache in Bezug auf A.A.________ infolge des vorgenannten Urteils des Bundesgerichts von den kantonalen Vorinstanzen bis an das Migrationsamt zurückgewiesen wurde, lehnte letzteres am 22. März 2016 deren Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut ab. Der dagegen gerichtete Rekurs blieb erfolglos (Rekursentscheid vom 24. März 2017), während die nachfolgende Beschwerde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2017 teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Beurteilung an die Rekursinstanz zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hatte erwogen, dass die Rekursinstanz neu vorgelegte Beweismittel nicht gewürdigt und damit das rechtliche Gehör verletzt habe. Mit Rekursentscheid vom 20. Oktober 2017 wurde der Rekurs wiederum abgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2018 erfolglos.
C.
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. März 2018 beantragt A.A.________ (Beschwerdeführerin) die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückweisung an die Vorinstanz zwecks Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Eventualiter wird die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und subeventualiter die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin beantragt. Weiter wird eine Prozessentschädigung ohne Nachzahlungspflicht für das bisherige und die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
C.b. Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2018 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.2).
1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei willkürfreier und das rechtliche Gehör respektierender Sachverhaltsfeststellung ergebe sich, dass sie während ihrer Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden sei, weshalb ein nachehelicher Härtefall vorliege und ihr gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zustehe. Mit derselben Überlegung wird geltend gemacht, die soziale Wiedereingliederung in die Türkei sei stark gefährdet, weshalb auch aus diesem Grund ein nachehelicher Härtefall bzw. ein Anspruch auf Bewilligungsverlängerung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AuG bestehe. Die Beschwerde ist zulässig und die Beschwerdeführerin dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
1.3. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, ist in diesem Rahmen auch der geltend gemachte Verstoss gegen Art. 2 und 3 EMRK zu prüfen. Es würde gegebenenfalls dazu führen, dass eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten (Art. 113 BGG). Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit subeventualiter die vorläufige Aufnahme beantragt wird (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG), und im Übrigen fehlt es diesbezüglich für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an einschlägigen Rügen (vgl. BGE 137 II 305).
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).
2.2. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich gemäss Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; Urteile 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Bericht des medizinischen Zentrums D.________, W.________, vom 20. April 2016 vollständig ausser Acht gelassen. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin anlässlich der polizeilichen Befragung problemlos auf intime Fragen habe antworten können, die behauptete massive Unterdrückung und sexuelle Gewalt aber nicht erwähnt habe, wird zurückgewiesen. Es sei nicht klar, auf welche polizeiliche Befragung sich die Vorinstanz beziehe. Jedenfalls habe die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme angegeben, ständig von ihrem Mann beschimpft worden zu sein. Auch an der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2013 habe sie die psychische Gewalt erwähnt, doch habe der einvernehmende Polizist Partei für den Ehemann ergriffen. Auch die Aussagen des Sohnes, die schriftlich festgehaltenen Beschimpfungen und Denunzierungen (des Ehemannes) und die Fotos vom mit dem Messer malträtierten Schuhschrank seien von der Vorinstanz ausser Acht gelassen worden. Letztere habe damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Begründungspflicht verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen, welche zum Entscheid geführt haben, beschränken, selbst wenn diese fehlerhaft sind. Die Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, die Tragweite des Entscheides zu erfassen und diesen in Kenntnis der Überlegungen des Gerichts anzufechten (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 31; 138 I 232 E. 5.1 S. 238 mit Hinweisen; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f.).
3.3. Die Vorinstanz geht explizit auf den Bericht des medizinischen Zentrums D.________ vom 20. April 2016 ein (E. 3.4.3 des angefochtenen Urteils). Auch ergibt sich aus der Urteilsbegründung, dass sich die Vorinstanz mit den polizeilichen Befragungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat (E. 3.4.6 des angefochtenen Urteils). Ein Vergleich mit den Einvernahmeprotokollen zeigt, dass sich die Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs des widersprüchlichen Aussageverhaltens auf die Einvernahme vom 8. November 2012 (betreffend Scheinehe) bezieht, wobei es zugegebenermassen wünschbar wäre, wenn die Quelle jeweils im Urteil bezeichnet würde. Die Beschimpfung durch den Ehemann wird zudem nicht in Abrede gestellt. Auch ist im vorinstanzlichen Urteil von Anschwärzungen die Rede, wobei die Vorinstanz den entsprechenden Vorwurf der Beschwerdeführerin als ungenügend substanziiert qualifiziert. Entscheidwesentliche Umstände hat die Vorinstanz nicht übergangen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht verletzt. Jedenfalls war es der Beschwerdeführerin aufgrund des vorinstanzlichen Urteils möglich, dessen Tragweite zu erfassen und dieses entsprechend anzufechten.
4.
4.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiterhin ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung des (geschiedenen) Ehepartners einer Ausländerin oder eines Ausländers mit Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 1 AuG), wenn wichtige Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere bei häuslicher Gewalt vor (Art. 50 Abs. 2 AuG).
Häusliche Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG kann physischer oder psychischer Natur sein (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f.). Jede Form häuslicher Gewalt ist ernst zu nehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 232 f. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet häusliche Gewalt systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233; 136 II 1 E. 5.4 S. 5 f. mit Hinweisen). Auch eine einmalige tätliche Auseinandersetzung, in deren Folge die betroffene Person in psychischem Ausnahmezustand und mit mehreren Kratzspuren im Gesicht einen Arzt aufsucht, genügt nicht, zumal wenn anschliessend eine Wiederannäherung der Eheleute stattfindet (Urteil 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.2). Hingegen kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen und Einsperren einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 233 f.; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrecht erhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (BGE 138 II 229 E. 3.2.2 S. 234; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil 2C_777/2015 vom 26. Mai 2016 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 142 I 152; BGE 138 II 229 E. 3.2.1 S. 233). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (Urteil 2C_590/2010 vom 29. November 2010 E. 2.5.2).
4.2. Die ausländische Person trifft bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss häusliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen. Als Beweismittel kommen insbesondere Arztzeugnisse oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Strafanzeigen, entsprechende strafrechtliche Verurteilungen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen und Nachbarn sowie Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.] in Betracht. Art. 77 Abs. 6 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), der verschiedene Beweismittel aufzählt, ist nicht abschliessend (BGE 142 I 152 E. 6.2 S. 153; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3 S. 235; Urteil 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4).
Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG setzt jedoch praxisgemäss keine strafrechtliche Verurteilung voraus (BGE 138 II 229 E. 3.3.3 S. 237; Urteile 2C_221/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2; 2C_586/2011 vom 21. Juli 2011 E. 3.2). Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass ein strafrechtlicher Freispruch nicht als Indiz berücksichtigt werden darf. Art. 77 Abs. 6 VZAE ist nicht abschliessend und wenn gemäss Art. 77 Abs. 6 lit. b und e VZAE Polizeirapporte und strafrechtliche Verurteilungen als Indiz für häusliche Gewalt gewertet werden dürfen, so muss es zulässig sein, einen strafrechtlichen Freispruch als Indiz gegen häusliche Gewalt zu berücksichtigen (Urteil 2C_460/2017 vom 23. März 2018 E. 3.5.6).
4.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich häuslicher Gewalt sei vorinstanzlich nicht festgestellt worden, was willkürlich sei. Insbesondere sei nicht festgestellt worden, welche Beschimpfungen, Gewalt oder Unterdrückung die Vorinstanz als gegeben erachte. Weiter habe die Vorinstanz bezüglich Nachweis der häuslichen Gewalt statt des Beweismasses der Glaubhaftmachung den strikten Beweis verlangt. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach nicht klar sei, ob für die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin die Ehe in der Schweiz ursächlich sei, sei aktenwidrig. Jedenfalls sei die Beschwerdeführerin gesund in die Schweiz eingereist. Die Verschmutzung der Wohnung durch den Ehemann sei durch die eingereichten Fotos ebenfalls glaubhaft gemacht. Umgekehrt sei derjenige Sachverhalt, welcher von der Vorinstanz festgestellt worden sei, in willkürlicher Weise festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe unter anderem an der polizeilichen Einvernahme vom 3. Mai 2013 die Unterdrückung und die psychische Gewalt durch den Ehemann geschildert. Auch habe ihr der Ehemann kein Geld gegeben und sie habe einen erheblichen Teil ihres Lohnes (Fr. 680.-- von Fr. 1'500.--) für die Miete abgeben müssen. Dass der Vorwurf der Anschwärzung durch den Ehemann gemäss Vorinstanz ungenügend substanziiert worden sei, sei aktenwidrig. Auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin angesichts des seltenen Kontakts mit dem Ehemann die psychische Gewalt nicht überzeugend dargelegt habe, sei willkürlich, denn systematische Unterdrückung sei auch bei seltenem Kontakt möglich und die Beschwerdeführerin habe sich in grosser Abhängigkeit vom Ehemann befunden.
Insgesamt rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Bei willkürfreier Sachverhaltsfeststellung liegt aus Sicht der Beschwerdeführerin häusliche Gewalt vor, sodass ein Aufenthaltsrecht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG bestehe.
4.4. Die Vorinstanz ist nach Würdigung der verschiedenen medizinischen Berichte, Aussagen der Ehegatten und Fotos zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie in dem von Art. 50 Abs. 2 AuG verlangten Ausmass in der Schweiz Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Insbesondere wurden die Beschimpfungen durch den Ehemann als zu wenig systematisch mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, qualifiziert. Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz damit den rechtserheblichen Sachverhalt festgestellt. Die Differenzen zur Beschwerdeführerin sind inhaltlicher Natur. Letztere gab am 13. April und 8. November 2012 zu Protokoll, von ihrem Ehemann beschimpft, aber nicht geschlagen worden zu sein. Ihr Ehemann gab am 19. November 2012 zu Protokoll, die Beschwerdeführerin provoziere ihn jeweils und er sage ihr dann schlechte Dinge. Geschlagen habe er sie nie, sei jedoch von ihr geschlagen worden. Jedenfalls wurden zwei Mal Massnahmen wegen häuslicher Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und nicht den Ehemann angeordnet (letzterer wies nach dem ersten Vorfall am 12. April 2012 einen Schnitt am Finger und ein Hämatom am Hinterkopf auf und wurde vor Ort von der Sanität verarztet), auch wenn über den Hergang der Ereignisse die Positionen der Ehegatten diametral auseinandergehen. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Mai 2013 gab die Beschwerdeführerin schliesslich zu Protokoll, ganz am Anfang zwei Mal von ihrem Ehegatten geschlagen worden zu sein, was widersprüchlich ist. Der Sohn der Beschwerdeführerin sagte am 19. Februar 2014 aus, es habe verbale Angriffe des Ehemannes gegeben, beide kämen überhaupt nicht miteinander aus. Die angeblichen Drohungen konnte er grösstenteils nicht bezeugen. Einmal habe der Ehemann die Beschwerdeführerin von hinten mit einem Handbesen geschlagen und einmal getreten, als sie am Boden lag, wobei es diesbezüglich Unstimmigkeiten in den Aussagen und Widersprüche zu Aussagen der Beschwerdeführerin gab. Bezüglich der Fotos, welche von der Beschwerdeführerin zum Nachweis der angeblichen Verschmutzung durch den Ehemann eingereicht wurden, ist nicht klar, von wem, wann und unter welchen Umständen diese aufgenommen wurden. Auf den Polizeifotos vom 12. April und 26. Oktober 2012 sind ausserdem keine Verschmutzungen ersichtlich. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach die Abgabe eines Teils des Lohnes zugunsten der Lebenshaltungskosten der Familie keine systematische Unterdrückung darstellt, ist nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich. Dasselbe trifft auf die Qualifizierung der Begründung der Beschwerdeführerin bezüglich Anschwärzung durch den Ehemann als unsubstanziiert zu. In der entsprechenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde diesbezüglich ohne konkrete Begründung auf die Akten verwiesen, was den Anforderungen an die Substanziierung nicht genügt (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232).
Vor diesem Hintergrund ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz erlittene häusliche Gewalt durch den Ehemann nicht glaubhaft gemacht hat, nicht offensichtlich unhaltbar und damit nicht willkürlich, sondern bundesrechtskonform.
Im Übrigen erwähnt die Vorinstanz in ihren Erwägungen das genannte Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. Januar 2015 (E. 3.2 des angefochtene Urteils), wobei nicht klar ist, ob sie letzteres als Teil ihrer Sachverhaltsfeststellung betrachtet oder nicht. Wenn, dann würden die Schlussfolgerungen dieses Urteils jedoch ein gewichtiges Indiz gegen das Vorliegen häuslicher Gewalt darstellen, denn das Bezirksgericht kam zum Schluss, dass der Sachverhalt bezüglich angeblicher Tätlichkeiten und Drohungen durch den Ehemann klar nicht erstellt ist und der Freispruch damit nicht in dubio pro reo, sondern wegen fehlender Sachverhaltsbasis erfolgt.
4.5. Die Beurteilung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erfährt auch durch die verschiedenen medizinischen Berichte keine Änderung: Gemäss Würdigung der Vorinstanz folgt aus dem Bericht der Beratungsstelle E.________, W.________ vom 3. Juli 2013, den Berichten des medizinischen Zentrums D.________ vom 16. Februar, 20. April und 19. September 2016 sowie dem Bericht der Psychiatrischen Klinik F.________, W.________, vom 4. Mai 2017 nicht glaubhaft, dass die psychische Krankheit der Beschwerdeführerin, nämlich rezidivierende depressive Störung und posttraumatische Belastungsstörung, auf die in der Schweiz gelebte Ehe mit B.A.________ zurückzuführen ist. Den Bericht des medizinisches Zentrum D.________ vom 22. Januar 2018 erachtet die Vorinstanz als konstruiert. Sie bemängelt insbesondere, dass aus dem Bericht des medizinischen Zentrums D.________ vom 16. Februar 2016 nicht klar hervorgehe, auf welche Ehe (erste Ehe in der Türkei oder zweite Ehe in der Schweiz) die psychische Krankheit zurückzuführen sei. Auch aus dem Bericht der Psychiatrischen Klinik F.________ vom 4. Mai 2017 gehe nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Ehe in der Schweiz behandelt werden müsse. Ausserdem erscheine es fraglich, dass die Ärzte am 22. Januar 2018 (im entsprechenden Bericht des medizinischen Zentrums D.________) bzw. im Nachhinein eine Feststellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei deren Einreise in die Schweiz (2012) machen könnten, nämlich dass sie zum damaligen Zeitpunkt psychisch gesund gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus ihrem Schreiben an das medizinische Zentrum D.________ vom 7. April 2016 und dem Bericht des medizinischen Zentrums D.________ vom 20. April 2016 gehe klar hervor, dass die in der Schweiz erlebte eheliche Gewalt Ursache der Erkrankung sei. Dies sei auch den übrigen Berichten des medizinischen Zentrums D.________ zu entnehmen, insbesondere dem Bericht des medizinischen Zentrums D.________ vom 22. Januar 2018, der überdies bestätige, dass die Beschwerdeführerin gesund in die Schweiz eingereist sei.
Die Kritik der Vorinstanz bezieht sich auf den Bericht des medizinischen Zentrums D.________ vom 16. Februar 2016, nicht auf denjenigen vom 20. April 2016. Der erstgenannte Bericht erwähnt eheliche Gewalt, welcher die Beschwerdeführerin über lange Zeit ausgesetzt gewesen sei, unter anderem Vergewaltigung, ohne zu spezifizieren, ob es zu dieser Gewalt in der ersten (Türkei) oder zweiten (Schweiz) Ehe gekommen ist. Auch dem zweitgenannten Bericht lässt sich im Übrigen, trotz Schreiben vom 7. April 2016, keine zeitliche Zuordnung der beschriebenen Gewalt entnehmen, denn dieser Bericht hält bloss fest, dass eine Anzeigeerstattung erst nach längerer Zeiteinem opfertypischen Verhalten entspricht, sodass die beschriebene Gewalt genau so gut auf die erste Ehe zurückgehen könnte. In einem von der Beschwerdeführerin selbst unterzeichneten Schreiben an das Migrationsamt vom 7. April 2014 führt erstere zudem aus, sie sei in erster Ehe 15 Jahre lang mit einem Kurden verheiratet gewesen. Die letzten fünf Ehejahre seien von Gewalt, Drohung und Betrug geprägt gewesen. Diese Ausführungen stehen in diametralem Gegensatz zum Bericht des medizinischen Zentrums D.________ vom 22. Januar 2018, wonach in der ersten Ehe in der Türkei kaum Gewalt vorhanden gewesen sei; aus religiösen Gründen habe der Ehemann eine zweite Ehefrau gleichzeitig haben wollen, weshalb diese Ehe geschieden worden sei. Diese Ehe sei nicht wegen Gewalt geschieden worden. Auch der genannte Bericht der Beratungsstelle E.________, der auf Schilderungen der Beschwerdeführerin beruht, hält diesbezüglich das Gegenteil fest: "Sie erlitt in erster Ehe, aus der ein heute 17 jähriger Sohn entsprang, massive physische Gewalt durch Schläge, psychische Gewalt durch Demütigungen, Beschimpfungen und Drohungen und soziale Gewalt durch Wegnahme finanzieller Mittel, die der damalige Mann in ausserehelichen Beziehungen verbrauchte." Der Bericht des medizinischen Zentrums D.________ vom 22. Januar 2018 ist vor diesem Hintergrund unglaubwürdig und die Annahme, dass die Beschwerdeführerin 2012 gesund in die Schweiz eingereist ist, zumindest fraglich. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach in der Schweiz erlittene häusliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht wurde, erweist sich demzufolge auch im Kontext der diversen Arztberichte nicht als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich, sondern als bundesrechtskonform.
4.6. Da in der Schweiz erlittene häusliche Gewalt nicht glaubhaft gemacht wurde, besteht diesbezüglich kein Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin beansprucht im Weiteren ein Aufenthaltsrecht infolge starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung in ihr Heimatland bzw. in die Türkei (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG). Diesbezüglich rügt sie zunächst die willkürliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Sie habe in einem Schreiben dargelegt, dass ihre Familie sie bereits bei der letzten Scheidung habe töten lassen wollen und jemanden gefunden gehabt habe, um diesen Auftrag auszuführen. Aufgrund des Putschversuchs vom Juli 2016 sei der Schutz von Frauen in der Türkei nicht prioritär und beeinträchtigt, wobei die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf den Bericht "Türkei: Gefährdungsprofile", Bern, 19. Mai 2017, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und das Themenpapier von ADRIAN MUSTER/MAGALI MORES, Gewalt gegen Kurdinnen im Westen der Türkei, Bern 2013, verweist. Auch habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ihr gesamtes Leben von Neuem aufbauen müsse, was unter Berücksichtigung ihres psychischen Zustandes kaum vorstellbar sei. Überdies würden alleinstehende zurückkehrende Kurdinnen in der Türkei stigmatisiert und könnten wirtschaftlich ohne Familienunterstützung kaum überleben. Diesbezüglich wird auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Türkei: Sozioökonomische Situation rückkehrender Kurdinnen ohne soziales Netzwerk", Bern, 26. November 2015, verwiesen. In Bezug auf die vorgenannten Argumente rügt die Beschwerdeführerin ausserdem wiederum eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da diese Umstände vollständig unbeachtet geblieben seien.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass in der Türkei bezüglich psychotherapeutischer und psychiatrischer Versorgung Mängel bestünden sowie eine Veränderung des derzeitigen Behandlungsnetzes fatal wäre und zu akuter Suizidalität führen würde. Sie verweist diesbezüglich auf die Berichte des medizinischen Zentrums D.________ vom 16. Februar 2016 und 22. Januar 2018. Die Würdigung der Vorinstanz, wonach dem Bericht vom 16. Februar 2016 entnommen werden könne, dass eine Behandlung in der Türkei möglich sei, sei zudem aktenwidrig. Bezüglich der angeblich mangelhaften medizinischen Versorgungslage verweist die Beschwerdeführerin auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ("Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlung, Bern, 28. November 2013). Sie sei zudem nicht in der Lage, eine medizinische Behandlung in der Türkei aufzugleisen, wie die ärztlichen Berichte vom 17. Juli und 15. August 2016 aufzeigten. Die Vorinstanz habe all dies ausser Acht gelassen und sei deshalb bezüglich Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen.
5.2. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als "stark gefährdet" zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden ist. Da Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43 AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen Aufenthalt beziehen. Von Bedeutung sind deshalb auch die Umstände, welche zum Abschluss bzw. zur Auflösung der Ehe geführt haben. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt. Bei der Härtefallprüfung sind auch weitere Umstände wie der Gesundheitszustand miteinzubeziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.2 und 3.2.3 S. 349 f.; Urteile 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.2; 2C_155/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.7).
5.3. Gemäss Würdigung der Vorinstanz sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung zu pauschal. Allfälligen Repressalien der eigenen Familie könne die Beschwerdeführerin zudem durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil (der Türkei) begegnen. Dem Bericht des medizinischen Zentrums D.________ vom 16. Februar 2016 lasse sich sodann entnehmen, dass in der Türkei eine adäquate Behandlung der Beschwerdeführerin möglich sei. Letztere sei erst im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist, in der Türkei aufgewachsen und habe dort die Schule besucht. Vor ihrer Einreise habe sie wohl als Immoblienverkäuferin gearbeitet. Ein (nachehelicher) Härtefall sei deshalb nicht gegeben.
5.4. In Ihrem Schreiben an das Migrationsamt vom 7. April 2014 macht die Beschwerdeführerin bezüglich der Gefahr eines Ehrenmordes durch ihre Familie wenig konkrete Ausführungen. Der Verweis auf allgemeine Berichte zur Situation der Kurdinnen in der Türkei und des Risikos von Ehrenmorden genügt nicht als Nachweis für eine persönliche Gefährdung. Der Bericht des medizinischen Zentrums D.________ vom 16. Februar 2016 enthält eine Übersicht über die Medikation der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer psychischen Krankheit. Auf die Frage, ob die Erkrankung auch in der Türkei adäquat behandelt werden könne, verweist der Bericht auf die konkrete Medikation. Die Vorinstanz konnte deshalb willkürfrei davon ausgehen, dass die Behandlung auch in der Türkei möglich ist. Im Übrigen zeigen die medizinischen Berichte des Spitals G.________ vom 17. Juli 2016 und der Psychiatrischen Klinik F.________ vom 15. August 2016, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft, dass die notfallmässige Selbstzuweisung wegen Depression am 16. Juli 2016 primär deshalb erfolgte, weil die Beschwerdeführerin ihre Antidepressiva abgesetzt hatte. Der anschliessende, zweiwöchige, stationäre Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik F.________ diente denn auch der "Wiederaufnahme und Aufdosierung der medikamentösen Therapie." Gemäss beiden Berichten hat sich die Beschwerdeführerin zudem glaubhaft von Suizidgedanken distanziert. Abgesehen davon ist praxisgemäss die Behandlung psychischer Krankheiten im Allgemeinen wie auch von Depression mit Suizidgefahr und posttraumatischer Belastungsstörung in der Türkei sowohl ambulant wie auch stationär möglich. Auch die Versorgung mit den entsprechenden Medikamenten ist gewährleistet (Urteile 2C_183/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2.2; 2C_573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.2.2; Urteile des BVGer D-20/2018 vom 5. Juni 2018 E. 7.4.3; E-5868/2017 vom 5. Februar 2018 E. 10.8.2; C-384/2013 vom 15. Juli 2015 E. 6.6.3). Die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung ist deshalb nicht offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich, sondern bundesrechtskonform. Auch für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besteht kein Raum, denn die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest implizit auseinandergesetzt.
5.5. Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG, da sie die rechtlichen Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung als gegeben erachtet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die eheliche Gemeinschaft der Beschwerdeführerin in der Schweiz war bereits kurz nach Beginn von Krisen und Streitigkeiten gekennzeichnet und dauerte maximal eineinviertel Jahre. In dieser kurzen Zeit hat die Beschwerdeführerin in der Schweiz keine Wurzeln geschlagen. Da sie erst mit 43 Jahren in die Schweiz eingereist ist, in der Türkei die Schule besucht hat und dort sozialisiert wurde, dürfte sie sich in der Türkei problemlos zurechtfinden. Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei ihr gesamtes Leben von Neuem aufbauen müsste, denn sie hat den weitaus grössten Teil ihres bisherigen Lebens in der Türkei verbracht und kann daran wieder anknüpfen. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung, von welcher mangels substanziierter Rüge auszugehen ist, hat die Beschwerdeführerin in der Türkei "wohl als Immobilienverkäuferin" gearbeitet. Aus der Beschwerde folgt, dass sie in der Schweiz berufstätig war. Dem Bericht der Psychiatrischen Klinik F.________ vom 15. August 2016 lässt sich zudem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie fit ist, eine geschätzte und leistungsfähige Mitarbeiterin ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, bei entsprechender medizinischer Behandlung in ihrem Heimatland wieder Fuss zu fassen. Dass es für sie aus wirtschaftlicher Sicht einfacher wäre, in der Schweiz zu verbleiben, genügt nicht für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls. Da die medizinische bzw. psychiatrische Versorgung in der Türkei gewährleistet ist, ist es der Beschwerdeführerin ausserdem zuzumuten, ihre Therapie in der Türkei weiterzuführen. Im Rahmen des Vollzugs der Wegweisung sind die vorinstanzlich vorgesehenen Begleitmassnahmen zu prüfen und nötigenfalls umzusetzen (E. 4.3 des angefochtenen Urteils), um einen möglichst reibungslosen Übergang bei der Behandlung zu gewährleisten.
6.
6.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Anwendung bzw. den geltend gemachten Verstoss gegen Art. 2 und 3 EMRK. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Vorbringen betreffend drohendem Suizid bei einer Rückkehr in die Türkei nicht substanziiert seien, sei aktenwidrig. Die Berichte des medizinischen Zentrums D.________ vom 16. Februar 2016 und 22. Januar 2018 sowie der Psychiatrischen Klinik F.________ vom 4. Mai 2017 belegten die akute Suizidgefahr. Bezüglich der Gefahr eines Ehrenmordes verweist die Beschwerdeführerin auf die bisherigen Ausführungen.
6.2. Personen ohne Aufenthaltsberechtigung haben grundsätzlich, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, in welchen Art. 3 EMRK einer Abschiebung entgegensteht, keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf Verbleib im Aufnahmestaat, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Unterstützungsleistungen beziehen zu können. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer physisch oder psychisch erkrankten Person kann nach der Rechtsprechung des EGMR jedoch den Schutzbereich von Art. 3 (und nicht von Art. 2 EMRK) tangieren, wenn die Erkrankung eine gewisse Schwere erreicht und hinreichend substanziiert dargetan ist, dass die erkrankte Person im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat ernsthaft und konkret Gefahr läuft, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Person sich in einem lebenskritischen Gesundheitszustand befindet und der Staat, in welchen sie ausgeschafft werden soll, keine genügende medizinische Versorgung bietet und dort keine Familienangehörigen für ihre grundlegendsten Lebensbedürfnisse aufkommen können (Urteil des EGMR N. gegen United Kingdom vom 27. Mai 2008, Nr. 26565/05, § 29 f. und 42; Urteile 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1; 2C_1130/2013 vom 23. Januar 2015 E. 3.1).
Im Grundsatzentscheid Paposhvili gegen Belgien hat der EGMR seine Position zum Verhältnis von Krankheit und Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs im Lichte von Art. 3 EMRK vertieft. Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt demnach vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeit oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen, einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183; Urteil 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2).
6.3. Im Rahmen von Art. 3 EMRK kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob betreffend die Beschwerdeführerin eine akute Suizidgefahr besteht, denn die eine solche Gefahr auslösende Depression oder posttraumatische Belastungsstörung kann in der Türkei behandelt werden, da entsprechende Therapien und Medikamente verfügbar sind (Vgl. E. 5.4). Demzufolge besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund fehlender, angemessener Behandlungsmöglichkeit einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt ist. Auf die Gefahr eines Ehrenmordes ist nicht weiter einzugehen, da diese gemäss korrekter, vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung ungenügend substanziiert wurde (Vgl. E. 5.4). Ein Verstoss gegen Art. 2 oder 3 EMRK liegt deshalb nicht vor.
Die von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtsprechung des EGMR ändert nichts an diesem Resultat. Im Fall Einhorn gegen Frankreich hat der EGMR die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA als mit Art. 3 EMRK vereinbar qualifiziert, da die amerikanischen Behörden eine Garantie abgegeben hatten, dass der Beschwerdeführer nicht dem Risiko einer Verurteilung zur Todesstrafe ausgesetzt ist und gemäss Rechtslage die Umwandlung einer allfälligen lebenslänglichen Strafe ohne Aussicht auf Entlassung in eine Strafe mit der Chance auf Entlassung auf Bewährung möglich war (Entscheid des EGMR Einhorn gegen Frankreich vom 16. Oktober 2001, Nr. 71555/01, § 10 und 26 f.). Im Fall A. D. gegen die Schweiz hat der EGMR keinen materiellen Entscheid bezüglich der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gefällt, sondern die Beschwerde gemäss Art. 37 Ziff. 1 EMRK nicht weiter verfolgt und aus dem Register gestrichen, da das Wegweisungsverfahren in der Schweiz nach wie vor hängig war (Entscheid des EGMR A. D. gegen die Schweiz vom 30. August 2016, Nr. 30639/15). Der Fall Tarakhel ist mit dem vorliegenden Fall bezüglich Sachverhalt nicht vergleichbar, handelte es sich doch um die Prüfung der Überstellung einer afghanischen Familie mit sechs Kindern nach Italien im Rahmen eines Asyl- bzw. Dublinverfahrens. Der EGMR kam zum Schluss, dass die Überstellung der Familie nach Italien angesichts der erschöpften Aufnahmestrukturen und der realen Gefahr, dass die Familie dort keine Unterkunft erhält, der Gewalt und Gesundheitsgefährdung ausgesetzt ist und getrennt wird, gegen Art. 3 EMRK verstösst, solange die schweizerischen Behörden nicht eine Zusicherung der italienischen Behörden haben, wonach eine dem Alter der Kinder angemessene Aufnahme und die Einheit der Familie sichergestellt ist (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, § 122). Vorliegend geht es dagegen um die Rückführung einer Einzelperson in ihr Heimatland, welche in der Lage ist, dort wieder Fuss zu fassen (Vgl. E. 5.5).
7.
7.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.2. Die vorliegende Beschwerde erscheint jedoch nicht als aussichtslos, weshalb für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird (Art. 64 BGG). Ausgehend von der Honorarnote der Anwältin der Beschwerdeführerin wird der Anwältin eine Entschädigung von Fr. 2565.-- ausgerichtet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Rechtsanwältin Magda Zihlmann wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt und es wird ihr aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'565.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Quinto