BGer 9C_769/2018
 
BGer 9C_769/2018 vom 13.11.2018
9C_769/2018
 
Urteil vom 13. November 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sanagate AG,
Abteilung Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. September 2018 (KV.2018.00080).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2018,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin der Erkenntnis des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführung sei mutwillig erfolgt, weshalb ihr gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG ausnahmsweise Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, nichts Substanzielles entgegensetzt,
dass die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass ihr bisheriges prozessuales Verhalten vor Bundesgericht in weiten Teilen an Mutwilligkeit grenzt, so in den Verfahren 9C_620/2018, 9C_73/2018, 9C_476/2016, 9C_475/2016, 9C_73/2016, 9C_72/2016 und 9C_71/2016 wegen ungenügender Begründung,
dass die Beschwerdeführerin daher bei künftigem vergleichbarem Vorgehen Kostenfolgen zu gewärtigen haben wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG),
dass im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer