BGer 5A_896/2018
 
BGer 5A_896/2018 vom 05.11.2018
 
5A_896/2018
 
Urteil vom 5. November 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel/Bienne.
Gegenstand
Beistandschaft etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 21. September 2018 (KES 18 566).
 
Erwägungen:
1. Mit Eingaben vom 23. Juli 2018 und 3. August 2018 beschwerte sich die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Bern über die Arbeit ihrer Beiständin und von Behördenmitgliedern der KESB Biel/ Bienne. Sie reichte keinen aktuellen Entscheid der KESB ein. Mit Verfügung vom 7. August 2018 forderte das Obergericht die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- auf. Mit Verfügung vom 30. August 2018 setzte es eine Nachfrist zur Leistung des Vorschusses unter Androhung der Säumnisfolgen. Nach unbenutztem Ablauf der Nachfrist trat das Obergericht mit Entscheid vom 21. September 2018 auf die Beschwerde nicht ein. Es erhob keine Verfahrenskosten.
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 25. Oktober 2018 (Poststempel 28. Oktober 2018) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 90 BGG). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerdeführerin spricht davon, das Obergericht unterliege einem Missverständnis. Soweit nachvollziehbar, will sie sich dagegen wehren, dass das Obergericht von ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verlangt hat. Die Beschwerdeführerin kann mit der Anfechtung des Endentscheids vom 21. September 2018 auch die Zwischenverfügungen vom 7. und 30. August 2018 vor Bundesgericht mitanfechten, mit denen das Obergericht von der Beschwerdeführerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses verlangt hat. Diese Zwischenverfügungen wirken sich offenkundig auf den Inhalt des Endentscheids aus (Art. 93 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin bezeichnet den Betrag von Fr. 600.-- zwar als "Bussengeld", doch legt sie mit keinem Wort dar, weshalb das Obergericht keinen solchen Kostenvorschuss hätte verlangen dürfen. Stattdessen erhebt sie Vorwürfe gegen verschiedene Personen und schildert ihre persönlichen Lebensumstände. Dies ist vor Bundesgericht jedoch nicht Thema, da sich das Obergericht mit ihren Vorwürfen gegenüber der Beiständin und der KESB nicht inhaltlich befasst hat. Vielmehr müsste die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aufzeigen, weshalb das Obergericht auf ihre Beschwerde hätte eintreten müssen. Dies tut sie nicht ansatzweise.
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg