Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_345/2018
Urteil vom 5. November 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Truffer,
Beschwerdeführer,
gegen
Erbengemeinschaft B.A.________,
bestehend aus:
1. C.A.________,
2. D.A.________,
3. E.A.________,
4. F.A.________,
5. G.A.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Georges Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenregelung bei Vergleich,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 2. Mai 2018 (C3 17 155).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Erben des B.A.________, nämlich seine Witwe, C.A.________, und seine Kinder, D.A.________, E.A.________, F.A.________ und G.A.________ (nachfolgend: Erben, die Erbengemeinschaft; Kläger, Beschwerdegegner), führten gegen den Bruder des Erblassers, A.A.________, ab dem 2. Juli 2012 vor Bezirksgericht Visp einen Prozess (Z1 12 59), bei dem es um die Aufhebung und Teilung des im Miteigentum stehenden "Hotel Restaurant X.________ in U.________" B.A.________ ging. Dieser Prozess wurde am 30. Juli 2013 durch Vergleich abgeschlossen. Gestützt darauf verkauften die Erbengemeinschaft von B.A.________ sowie dessen Kinder als Verkäufer mit Vertrag vom 8. Februar ihre Miteigentumsanteile an A.A.________.
A.b. Am 23. September 2014 reichten die Erben eine weitere Klage gegen A.A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) ein, bei der es um die Auflösung der Hotelbetriebsgesellschaft geht, im Wesentlichen mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Kollektivgesellschaft Hotel-Restaurant X.________ Gebrüder A.________, Firma Nummer xxx wird aufgelöst.
2. Herr A.A.________ bezahlt den Erben B.A.________ den Betrag von Fr. 337'298.15 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2013".
Mit Klageantwort vom 7. November 2014 beantragte der Beklagte:
"1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Die Kollektivgesellschaft Hotel Restaurant X.________, Gebr. A.________ (Firmennummer xxx) sei aufzulösen.
3. Es seien die Aktiven der Kollektivgesellschaft Hotel Restaurant X.________, Gebr. A.________ in dieser Art aufzuteilen, dass die Klägerin den Betrag von Fr. 155'247.39 sowie der Beklagte den Betrag von Fr. 200'051.79 erhält.
4. Die Klage wird im Hinblick auf die Forderung der Klä gerin, dass Herr A.A.________ den Betrag von Fr. 337'298.15 nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2013 bezahlt, abgewiesen.
[...]"
In der Duplik vom 2. März 2015 änderte der Beklagte seine Begehren. Namentlich verlangte er neu hinsichtlich der Aufteilung der Aktiven der Kollektivgesellschaft (zuvor Ziffer 3 der Klageantwort), diese seien so aufzuteilen, dass er Aktiven im Betrag von Fr. 177'785.86 (flüssige Mittel) und im Betrag von Fr. 177'841.-- (Wertschriften) erhalte, unter Vorbehalt der Anpassung dieses Betrages nach Massgabe des Beweisverfahrens (Rechtsbegehren Ziff. 7).
Nach Erstellung eines Schiedsgutachtens schlossen die Parteien am 22. Juni 2017 einen gerichtlichen Vergleich. Danach erhielten "die Erben der Erbengemeinschaft B.A.________" nach Verrechnung mit dem ausstehenden Kaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 8. Februar 2013 den Betrag von Fr. 252'795.10 und A.A.________ den Betrag von Fr. 113'546.74. Über die Verteilung der Prozesskosten konnten sie sich nicht einigen.
B.
B.a. Mit Urteil vom 28. Juli 2017 entschied das Bezirksgericht Visp im Wesentlichen, die Prozesskosten von Fr. 37'700.-- würden zwischen den Parteien halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen.
Das Bezirksgericht erwog, beide Parteien hätten mit dem Vergleich beträchtliche Teilerfolge erzielt. Die Klägerpartei habe sich teils widersprüchlich verhalten und vor allem während eines längeren Zeitraums des Prozesses deutlich überklagt. Anderseits wäre der Primärantrag des Beklagten auf Nichteintreten abgewiesen worden, wenn hätte entschieden werden müssen. Sodann seien die Anträge des Beklagten bis zur Duplik deutlich zu niedrig gewesen, was auch mit dem anfänglichen Verschweigen des "Schwarzkontos" zusammen gehangen habe.
B.b. Gegen diesen Entscheid gelangte der Beklagte mit Beschwerde ans Kantonsgericht Wallis und beantragte im Wesentlichen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Rechtsbegehren Ziff. 2) und sämtliche Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren Ziff. 3). Mit Urteil vom 2. Mai 2018 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
Das Kantonsgericht bestätigte, dass entgegen dem Beklagten keine ungültige Klagebewilligung vorgelegen habe. Es verwarf die Rüge des Beklagten, die der Klage beigelegten Vollmachten seien ungenügend gewesen, womit das Bezirksgericht auch aus diesem Grund auf die Klage nicht hätte eintreten dürfen. Das Bezirksgericht habe auch zu Recht das anfängliche Unterklagen des Beklagten berücksichtigt. Der Beklagte habe im Rahmen einer doppelseitigen Klage (actio duplex) eigene Sachanträge gestellt, die über die Klageabweisung hinausgingen und bis zur Duplik einen zu tiefen Betrag beantragt, obwohl ihm die (den höheren Betrag begründende) Existenz eines Schwarzgeldkontos bereits bei Einreichung der Klageantwort bekannt gewesen sei. Unbegründet sei die Beschwerde auch, soweit geltend gemacht werde, Prozessthema sei einzig die Auflösung der Kollektivgesellschaft gewesen, nicht jedoch eine offene Forderung aus dem Kaufvertrag vom 8. Februar 2013 zwischen den Parteien, weshalb diese bei der Kostenverteilung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Kläger hätten ursprünglich Fr. 337'298.15 verlangt und nach Vorliegen des Schiedsgutachtens diesen Betrag auf Fr. 244'295.08 reduziert. Das Bezirksgericht habe dies zwar nicht als Klagerückzug aber im Sinne eines Überklagens berücksichtigt, was zum gleichen Resultat führe. Schliesslich sei auch der Einwand des Beklagten unberechtigt, das Schiedsgutachten sei zur Ermittlung der Ansprüche nicht notwendig gewesen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Erbengemeinschaft B.A.________ zu verpflichten, ihm eine angemessene Parteientschädigung für alle drei Instanzen zu bezahlen, und ihr die Kosten aller drei Instanzen aufzuerlegen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 II 113 E. 1 S. 116; 141 III 395 E. 2.1 S. 397).
1.1. Der Beschwerdeführer richtet vor Bundesgericht seine Ansprüche gegen die "Erbengemeinschaft B.A.________" und bezeichnet diese als "Beschwerdegegnerin". In der Begründung des angefochtenen Entscheides wird die Gegenpartei teilweise (mit Blick auf die einzelnen Erben) mit "Beschwerdegegner" bezeichnet, zum Teil aber ebenfalls als "Beschwerdegegnerin". Prozesspartei bilden die einzelnen Erben von B.A.________ als notwendige Streitgenossen (BGE 116 Ib 447 E. 2a und b S. 449 f.; PETER C. SCHAUFELBERGER/KATRIN KELLER LÜSCHER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Bd. II, 5. Aufl. 2015, N. 26 f. zu Art. 602 ZGB). Entsprechend lautet auch das Rubrum des angefochtenen Entscheides. Soweit in der Beschwerde, im angefochtenen Entscheid und auch nachfolgend zum Teil die Erbengemeinschaft als Beschwerdegegnerin bezeichnet wird, erfolgt dies nicht in einem technischen Sinn, sondern als Sammelbegriff zur Bezeichnung der Beschwerdegegner, also der einzelnen Erben. Auch die Anträge des Beschwerdeführers sind in diesem Sinne entgegenzunehmen.
1.2. Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2.1. Da der angefochtene Entscheid ein Endentscheid (Art. 90 BGG) ist, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). In Fällen, in denen eine Beschwerde an das Bundesgericht einzig die Kosten des kantonalen Verfahrens zum Gegenstand hat und es schon im vorinstanzlichen Verfahren allein um die Kosten ging, bestimmt sich der Streitwert nach dem Betrag, in dem diese vor der Vorinstanz strittig waren (Urteile 4A_467/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2 mit Hinweis; 4A_691/2012 vom 17. Januar 2013 E. 1.1).
1.2.2. Vor der Vorinstanz war die Hauptsache nicht mehr umstritten, sondern nur die erstinstanzliche Verlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung. Zu entscheiden war einerseits über den erstinstanzlich dem Beschwerdeführer auferlegten hälftigen Anteil der Gerichtskosten (Fr. 18'850.--) und andererseits über die beantragte angemessene Parteientschädigung, die bei der Streitwertberechnung ebenfalls zu berücksichtigen ist (vgl. zit. Urteil 4A_691/2012 E. 1.1). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- wird demnach nur erreicht, sofern der Streitwert für die angemessene Parteientschädigung auf mindestens Fr. 11'150.-- anzusetzen ist.
1.2.3. Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Lässt sich der Streitwert nicht ohne Weiteres den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder weiteren Angaben aus den Akten entnehmen, so hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Angaben zu machen, die dem Bundesgericht eine einfache Ermittlung des Streitwerts ermöglichen; andernfalls erweist sich die Beschwerde als nicht hinreichend begründet und damit als unzulässig (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62).
1.2.4. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz sein Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung nicht beziffert. Zur Frage, welche Höhe im Gutheissungsfall angemessen wäre, äussert er sich in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht. Es ist daher fraglich, ob er seinen Mitwirkungsobliegenheiten hinreichend nachkommt, zumal es um die Entschädigung seiner eigenen Aufwendungen bzw. diejenigen seines Rechtsvertreters geht. Die Frage braucht indessen nicht vertieft zu werden. Denn selbst wenn man das Streitwerterfordernis als erfüllt ansieht, ist die Beschwerde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
1.3. Vor Bundesgericht sind Anträge betreffend Geldforderungen zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.). Dies gilt auch bei vom Ausgang der Hauptsache unabhängiger Anfechtung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112 mit Hinweisen). Indessen genügt es, wenn aus der Beschwerdebegründung hervorgeht, in welchem Sinn der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236; Urteil 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer stellt hinsichtlich der Parteientschädigung kein beziffertes Begehren, sondern verlangt auch vor Bundesgericht eine angemessene Parteientschädigung. Auch aus der Begründung ergibt sich keine Bezifferung. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie die Parteientschädigung betrifft.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft jedoch, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 115 E. 2 S. 116). Qualifizierte Begründungsanforderungen gelten hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106; 138 I 171 E. 1.4 S. 176). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f. mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Der Beschwerdeführer ergänzt unter dem Titel "II. Sachverhalt" und bei den Ausführungen zum Rechtlichen den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zum Teil, ohne dass die oben dargelegten Voraussetzungen gegeben wären. Darauf wird nicht eingetreten. Massgeblich ist allein der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt.
3.
Die Kosten werden nach den Art. 106-108 ZPO verteilt, wenn ein Vergleich - wie hier - keine Regelung enthält (Art. 109 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht mit Blick auf besondere Umstände von diesen Grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Schliesslich hat gemäss Art. 108 ZPO unnötige Prozesskosten zu tragen, wer sie verursacht hat.
Der Entscheid über die Kostenverlegung stellt einen Ermessensentscheid dar, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (zit. Urteil 4A_54/2018 E. 5.1). Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 S. 98 mit Hinweisen).
Ermessensbetätigung kommt namentlich zur Anwendung, wenn ein Verfahren zufolge Gegenstandlosigkeit abgeschrieben wird (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Gegenstandslosigkeit kann eintreten durch eine darauf abzielende Prozesshandlung einer oder beider Parteien - also auch einen Vergleich - oder aus anderen Gründen (MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 16 zu Art. 107 ZPO; VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art 107 ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Francesco Trezzini und andere [Hrsg.], Bd. I, 2. Aufl. 2017, N. 19 zu Art 107 ZPO). Hinsichtlich der Kostenregelung besteht allerdings trotzdem ein Unterschied zwischen Gegenstandslosigkeit zufolge eines Vergleichs und einer solchen aus anderen Gründen. Bei Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen ist ein massgeblicher Gesichtspunkt, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, welcher summarisch zu ermitteln ist (Urteile 4A_272/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.1 mit Hinweisen; 5P.301/2000 vom 17. November 2000 E. 2). Bei einem Vergleich einigen sich die Parteien über dieses Ergebnis, weshalb das Ergebnis des Vergleichs berücksichtigt werden kann (zit. Urteil 5P.301/2000 E. 2). Hier spielt das mutmassliche Prozessergebnis - unabhängig vom quantitativen Ergebnis des Vergleichs - insofern eine Rolle, als der Beschwerdeführer mit seinem Primärantrag (vgl. E. 4.1 und 4.2 hiernach) geltend macht, auf die Klage hätte aus prozessualen Gründen nicht eingetreten werden dürfen.
4.
4.1. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe einen Nichteintretensantrag gestellt unter anderem deshalb, weil der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner dem Schlichtungsgesuch keine Vollmachten beigelegt habe und deshalb keine gültige Klagebewilligung vorgelegen habe. Dem folgte die Vorinstanz aus zwei (unabhängigen) Gründen nicht. Sie erwog, es habe im zu beurteilenden Fall nicht in der Kompetenz der Schlichtungsbehörde gelegen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Da "überdies" an der Schlichtungsverhandlung sämtliche Kläger persönlich anwesend gewesen seien, habe die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung ohne Weiteres ohne vorgängiges Ersuchen um Vollmachten ausstellen dürfen.
Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerde ist keine rechtsgenügliche Anfechtung der zweiten Begründung zu entnehmen. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.2. Der Beschwerdeführer hatte sodann geltend gemacht, das Bezirksgericht hätte auch deshalb nicht auf die Klage eintreten dürfen, weil mit der Klage vom 23. September 2014 nur alte, aus dem Jahr 2013 stammende Vollmachten eingereicht worden seien, welche zudem eine "völlig verschiedene Angelegenheit" betroffen hätten.
4.2.1. Die Vorinstanz verwarf auch diese Rüge und erwog, der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner habe Vollmachten eingereicht, die das zu besorgende Rechtsgeschäft mit "A.A.________, Auflösung ME" bezeichnet hätten. Das Bezirksgericht habe dies als verbesserungsfähigen Mangel im Sinn von Art. 132 Abs. 1 ZPO qualifiziert und sei davon ausgegangen, die Vertretung durch Rechtsanwalt Schmid liege auf der Hand, weil dieser die Gegenpartei bereits im Vorprozess vertreten habe, in welchem es eben um jene Aufhebung und Teilung von Miteigentum unter denselben Parteien wie im vorliegenden Verfahren gegangen sei; zwischen beiden Geschäften bestehe ein enger Zusammenhang. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 5A_561/2016 vom 22. September 2016) sei davon auszugehen, dass dem Gericht ein gewisser Ermessensspielraum zukomme bei der Be-urteilung, ob eine Vollmacht genüge. Erachte es eine Vollmacht als ungenügend, könne es jederzeit die Nachreichung einer aktualisierten oder verfahrensspezifischen Vollmacht verlangen. Darin bestehe auch der wesentliche Unterschied zum Fall, der mit dem zitierten Entscheid 5A_561/2016 beurteilt worden sei. Anders als im vorliegenden Sachverhalt habe die dortige kantonale Vorinstanz den Berufungskläger ausdrücklich mittels Verfügung aufgefordert, eine aktualisierte Vollmacht einzureichen. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen, weshalb das Gericht zu Recht nicht auf die Berufung eingetreten sei. Im hier zu beurteilenden Fall habe das Bezirksgericht die bestehende Vollmacht aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem vorangegangenen Verfahren um Teilung des Miteigentums als genügend erachtet, was in seinem Ermessen gelegen habe. Es könne deshalb offenbleiben, ob die Beschwerdegegner bewusst eine mangelhafte Vollmacht eingereicht hätten, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, wofür indessen keinerlei Beweise aktenkundig seien.
4.2.2. Im Kern argumentiert die Vorinstanz, das Bezirksgericht habe die Vollmachten aufgrund des engen Konnexes mit dem vorangegangenen Verfahren betreffend Aufteilung des Miteigentums als genügend erachten dürfen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht rechtsgenüglich - auseinander. Er führt nur erneut aus, es sei bei der (früheren) Klage um Aufhebung und Teilung von Miteigentum und der nun vorliegenden um Auflösung der Kollektivgesellschaft (formell) um zwei verschiedene Klagen gegangen sei, was offensichtlich und unbestritten ist. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. E. 4.1 hiervor).
Im Übrigen hätte das Bezirksgericht eine Nachfrist ansetzen müssen, wenn es der Meinung gewesen wäre, die Vollmachten genügten nicht. Auf eine solche ist nur dann zu verzichten, wenn der Mangel auf ein bewusst unzulässiges Vorgehen zurückzuführen ist, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Urteil 4D_2/2013 vom 1. Mai 2013 E. 3.1 richtig erkannte. Der Beschwerdeführer leitet ein solches aus den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner in der Replik ab, wo dieser dargelegt habe: "Im Übrigen umfassen die Vollmachten für die Auflösung des Miteigentums am Hotelbetrieb der Gebrüder A.________ selbstverständlich auch die Auflösung der Kollektivgesellschaft, wie dies ja im notariellen Vertrag ausdrücklich vorgesehen wurde". Es trifft wohl zu, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner bewusst die strittigen Vollmachten einreichte. Der Verzicht auf die Nachfristansetzung setzt aber nicht nur das bewusste Einreichen einer bestimmten (ungenügenden) Vollmacht voraus; vielmehr muss sich das Bewusstsein gerade auch auf die Unzulässigkeit der betreffenden Vollmacht beziehen (vgl. in diesem Sinn zit. Urteil 4D_2/2013 E. 3.4). Gerade die vom Beschwerdeführer selber zitierten Passage aus der Replik belegt, dass davon hier nicht die Rede sein kann.
4.2.3. Im Hinblick auf die Prozessaussichten des Primärantrags des Beschwerdeführers auf Nichteintreten ist deshalb der Prozesskostenentscheid nicht zu beanstanden.
4.3. Strittig ist sodann, ob die aus dem Verkauf der Miteigentumsanteile noch offene Kaufpreisforderung, die im Rahmen des Vergleichs (Ziffer 1 des Vergleichs) angerechnet wurde, bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden durfte. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dies sei zu verneinen, denn die Kaufpreisforderung sei nicht Streitgegenstand gewesen. Deshalb habe die Beschwerdegegnerin in hohem Masse überklagt.
4.3.1. Die Vorinstanz erwog, zwar könnten auch ausserhalb des Streitgegenstands liegende Fragen von den Parteien in einen Vergleich einbezogen werden. Hier hätten die Beschwerdegegner den noch offenen Restkaufpreis aus dem Kaufvertrag vom 8. Februar 2013 bereits in ihrer Klageschrift und sodann im gesamten Verfahren mitberücksichtigt. Darüber hinaus sei die offene Kaufpreisforderung auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober 2015 in die Zielsetzung des Schiedsgutachtens aufgenommen worden. Nicht zuletzt habe auch der Beschwerdeführer den Verfahrensvergleich anlässlich der genannten Instruktionsverhandlung akzeptiert. Dieser Verfahrensvergleich beinhalte aber explizit die Frage nach der Höhe der gegenseitigen Ausgleichszahlungen "unter Berücksichtigung des Kaufpreises des Hotels/Restaurants". Wolle der Beschwerdeführer nun geltend machen, der Kaufpreis sei nicht Teil des Prozessthemas gewesen, verhalte er sich widersprüchlich.
4.3.2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Er legt wortreich dar, weshalb Prozessthema einzig die Auflösung der Kollektivgesellschaft gewesen sei. Unter anderem beruft er sich auf das Schlichtungsgesuch, den Titel der Klage, dass Partei der Auflösungsklage die Erbengemeinschaft war, während im Kaufvertrag vom 8. Februar 2013 nebst der Erbengemeinschaft als Verkäuferin auch die vier Kinder des B.A.________ als Verkäuferpartei auftraten. Auch aus der Instruktionsverhandlung vom 26. Oktober 2015 und der Zielsetzung des Schiedsgutachtens ziehe die Vorinstanz "falsche Schlüsse". Das Schiedsgutachten sei bewusst auch auf ausserhalb des Verfahrens liegende Forderungen der Parteien ausgedehnt worden. Schliesslich sei die Vorinstanz im Rahmen ihrer Erwägungen zum Eintreten selbst nicht davon ausgegangen, dass der Kaufvertrag vom 8. Februar 2013, welcher der Aufhebung des Miteigentums gedient habe, zum Prozessgegenstand der Klage auf Auflösung der Kollektivgesellschaft gehört habe. Dort habe sie nur von einer engen Konnexität gesprochen. Sei der Restkaufpreis nicht Prozessthema gewesen, habe die Beschwerdegegnerin in hohem Masse überklagt.
Diese Einwände sind blosse appellatorische Kritik. Die Vorinstanz hat keinen der konkret erwähnten Punkte übersehen. Sie hat diese vielmehr anders gewürdigt, als es der Beschwerdeführer will, oder eben - nach seiner Auffassung - "falsche Schlüsse" daraus gezogen. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt nicht vor. Im Übrigen ist es zulässig, das Ergebnis eines Vergleichs zu berücksichtigen (vgl. E. 3 hiervor), auch wenn damit allenfalls Punkte geregelt werden, die ursprünglich nicht zum eigentlichen Streitgegenstand gehörten.
4.4. Mit ihrer Klage vom 23. September 2014 hatten die Beschwerdegegner Fr. 337'298.15 verlangt. Nach Vorliegen des Schiedsgutachtens reduzierten sie ihr Begehren auf Fr. 244'295.08. Gemäss Vergleich erhielten sie schliesslich Fr. 252'795.10.
4.4.1. Die Vorinstanz stellte fest, damit liege eine teilweise Klagebeschränkung auf Fr. 244'295.08 vor und nicht auf Fr. 0.--, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Das Bezirksgericht habe diese quantitative Klagebeschränkung zwar nicht als (teilweisen) Klagerückzug berücksichtigt, sei jedoch zu Ungunsten der Beschwerdegegner davon ausgegangen, diese hätten während eines grösseren Teils des Verfahrens um Fr. 84'503.05 [337'298.15./. 252'795.10] überklagt. Das laufe letztlich auf das gleiche Resultat hinaus.
4.4.2. Dass der Klagerückzug grundsätzlich neben dem Überklagen - und damit doppelt - hätte berücksichtigt werden müssen, macht der Beschwerdeführer so nicht mehr geltend. Er hält jedoch daran fest, dass eine Klagereduktion auf Fr. 0.-- vorgelegen habe. Damit hätten die Beschwerdegegner nicht bloss um Fr. 84'503.05 überklagt, sondern im gesamten eingeklagten Betrag von Fr. 337'298.15, was sich im Kostenentscheid niederschlagen müsse.
Damit thematisiert der Beschwerdeführer erneut - einfach unter einem andern rechtlichen Titel - die Frage, ob der Einbezug des Restkaufpreises gemäss Kaufvertrag vom 8. Februar 2013 in den Vergleich bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden durfte, oder nicht. Es kann auf die vorstehende Erwägung 4.3 verwiesen werden. Eine Ermessensüberschreitung durch Berücksichtigung eines nicht zulässigen Gesichtspunkts liegt nicht vor.
4.5. Der Beschwerdeführer hatte ursprünglich eine Aufteilung der Aktiven in der Art verlangt, dass er Fr. 200'051.79 erhalte und die Klägerin Fr. 155'247.39 (Rechtsbegehren 3 gemäss Klageantwort). In der Duplik erhöhte er seinen Antrag, indem er Aktiven im Betrag von Fr. 177'785.86 (flüssige Mittel) und im Betrag von Fr. 177'841.-- (Wertschriften) verlangte. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dieses nach oben angepasste Rechtsbegehren wäre für die Kostenverteilung massgeblich gewesen.
4.5.1. Die Vorinstanz hielt fest, bei der Klage auf Auflösung einer Gesellschaft handle es sich um eine actio duplex, bei welcher der Beklagte Sachanträge stellen könne, die über die Klageabweisung hinausgingen. Ob es im Rahmen einer solchen zulässig gewesen sei, dass der Beschwerdegegner seine Rechtsbegehren anlässlich der Duplik im Sinne von Art. 227 ZPO korrigieren konnte, könne offengelassen werden. Denn wie das Bezirksgericht richtig festgehalten habe, habe der Beschwerdeführer bereits bei Einreichung der Klageantwort Kenntnis von der Existenz des Schwarzgeldkontos gehabt. Er habe aber sein Rechtsbegehren erst in der Duplik vom 2. März 2015 erhöht, mit welcher er die Existenz des Schwarzgeldkontos bestätigt habe. Diesen Umstand habe das Bezirksgericht bei der Kostenverteilung berücksichtigen dürfen.
4.5.2. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen, was die Ermessensausübung durch die Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse:
Vorerst ist festzustellen, dass er unter dem Titel " «Schwarzkonto» - Anpassung Rechtsbegehren " in zahlreichen Punkten neue Tatsachen bzw. Prozesssachverhalte behauptet, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts (vgl. E. 2.2 hiervor) gegeben wären. So namentlich, wenn er behauptet, es sei aktenkundig, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft bereits vor ihm bzw. zumindest nicht nach ihm Kenntnis vom Schwarzkonto gehabt hätten. Sie seien schliesslich im Besitz der Buchhaltungsunterlagen der Kollektivgesellschaft gewesen. Entsprechendes hat die Vorinstanz nicht festgestellt; sie hat überhaupt keine Feststellungen zu den diesbezüglichen Kenntnissen der Beschwerdegegner getroffen. Der Beschwerdeführer seinerseits unterlässt es, mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass er entsprechende Tatsachenbehauptungen bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat. Es ist somit allein von der Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass der Beschwerdeführer schon früher Kenntnis vom Schwarzgeldkonto hatte, dieses aber erst in der Duplik bestätigte und seine Forderungen gegenüber der Erbengemeinschaft nach oben anpasste.
Unter diesen Umständen konnte die Vorinstanz ohne weiteres davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe bewusst "unterklagt". Seine erneuten Ausführungen dazu, dass er prozessual berechtigt gewesen sei, die Erkenntnisse betreffend das Schwarzgeldkonto, über die er aufgrund der von ihm beim Treuhandbüro H.________ Treuhand AG (nachfolgend: das Treuhandbüro) in Auftrag gegebenen Neuerstellung der Buchhaltung verfügte, erst in der Duplik einzureichen, stossen daher ins Leere. Die Vorinstanz konnte die prozessuale Frage betreffend Klageänderung ohne Verletzung des vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Anspruchs auf rechtliches Gehör offenlassen.
Weitere rechtsgenügliche Rügen erhebt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht (zum "böswilligen" Verhalten der Beschwerdegegner, namentlich im Anschluss an die Duplik vgl. E. 4.6 hiernach). Aufgrund des im kantonalen Verfahren zugrundegelegten Sachverhalts ist es somit nicht zu beanstanden, dass das ursprüngliche Verschweigen des Schwarzgeldkontos zu Lasten des Beschwerdeführers bei der Kostenverteilung berücksichtigt wurde.
4.6. Die Vorinstanz hat sodann nach Auffassung des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 BV mehrfach verletzt.
4.6.1. Er habe gerügt, dass angesichts der oben dargestellten quantitativen Verhältnisse entgegen dem Bezirksgericht schlicht nicht die Rede davon sein könne, dass beide Parteien Teilerfolge erzielt hätten. Damit habe sich die Vorinstanz offensichtlich nicht befasst. Das gleiche gelte hinsichtlich seiner Vorbringen, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin entgegen der Würdigung seitens des Bezirksgerichts nicht nur teilweise widersprüchlich, sondern geradezu böswillig gewesen sei, womit sie auch unnötige Kosten verursacht habe. Schliesslich habe sich die Vorinstanz in Verletzung von Art. 29 BV auch nicht mit seinem Vorbringen befasst, dass die Gutachterkosten hätten vermieden bzw. um ein Vielfaches verringert werden können, da er durch das Treuhandbüro auf eigene Kosten eine nachgeführte und korrigierte Buchhaltung für die Kollektivgesellschaft habe erstellen lassen.
4.6.2. Entgegen der kaum rechtsgenüglich begründeten Rüge des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.1 hiervor) kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) vorgeworfen werden. Dieser verfassungsmässige Anspruch verlangt nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die wesentlichen Überlegungen beschränken (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; je mit Hinweisen). Dass die vorinstanzliche Begründung rechtsgenüglich ist, kann im Übrigen aus den vom Beschwerdeführer zur Sache erhobenen Rügen geschlossen werden. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass er sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte.
Im Übrigen hat das Bezirksgericht beim Kostenentscheid berücksichtigt, dass sich die Beschwerdegegnerin "teilweise widersprüchlich" verhalten hat. Das wurde von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer geht an mehreren Stellen der Beschwerdeschrift auf die nach seiner Darstellung nicht nur widersprüchliche, sondern "böswillige" Verhaltensweise der Beschwerdegegnerin im Prozess ein und schildert diese in über weite Strecken den Sachverhalt unzulässig ergänzender Weise. Wie erwähnt haben die kantonalen Gerichte das prozessuale Verhalten der Beschwerdegegner berücksichtigt. Ob sie dieses bloss als widersprüchlich oder als böswillig bezeichneten, ist eine Frage der Semantik. Mit welchem Gewicht sie dieses Verhalten schliesslich in ihren Kostenentscheid einbezogen, betrifft das Ermessen (zu den Gutachterkosten vgl. E. 4.7 hiernach).
4.7. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihm auf eigene Kosten durch das Treuhandbüro nachgeführten Buchhaltung, deren Nichterwähnung dieser als Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (E. 4.6.1 hiervor), sehr wohl berücksichtigt, nämlich - ausdrücklich - unter ihrer Erwägung 3.6 zur Notwendigkeit des gerichtlichen Gutachtens und dessen Kosten im Betrag von Fr. 21'500.--.
4.7.1. Das Gerichtsgutachten sollte nach den Feststellungen der Vorinstanz ermöglichen, zumindest Zeugen- und Parteifragen zu reduzieren und idealerweise auch die gegenseitig geschuldeten Beträge abzuschätzen. Der Beschwerdeführer habe dem Gutachten durch seinen Rechtsvertreter ausdrücklich zugestimmt. Bereits deshalb - so die Vorinstanz - könne nicht die Rede davon sein, dass dieses von der Beschwerdegegnerin unnötig verursacht worden sei im Sinn von Art. 108 ZPO; der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er nun dessen Notwendigkeit bestreite.
Darüber hinaus sei zu beachten, dass die Experten auf Nachfrage des erstinstanzlichen Instruktionsrichters anlässlich der Sitzung vom 22. Juni 2017 zu Protokoll gegeben hätten, die Abklärungen zur Erstellung des Gutachtens hätten der Mitwirkung beider Parteien bedurft. Einer Partei allein wäre die Ausarbeitung nicht möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Begründung des Bezirksgerichts nicht zu beanstanden, wonach es in Anbetracht der zerrütteten Verhältnisse zwischen den Parteien legitim gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin die einseitig vom Beschwerdeführer veranlasste Buchführung nicht vorbehaltlos habe anerkennen können. Der Beschwerdeführer seinerseits habe der von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Liquidation auch nicht zustimmen können.
4.7.2. Mit dieser Begründung haben die kantonalen Gerichte die für den Kostenentscheid massgeblichen Umstände berücksichtigt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht - jedenfalls nicht rechtsgenüglich - auseinander. Vielmehr wiederholt er über weite Strecken in blosser appellatorischer Kritik, dass die Gutachterkosten um ein Vielfaches hätten verringert werden können, wenn auf die durch sein Treuhandbüro nachgeführte Buchhaltung abgestellt worden wäre und sich die Beschwerdegegnerin damit hätte einverstanden erklären können.
Soweit der Beschwerdeführer sodann eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügt, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Gutachten das Wort "Notwendigkeit" verwendete, verfällt er in Wortklauberei. Die Vorinstanz hat genau das festgestellt, was er nun selber geltend macht, nämlich dass mit der Ausarbeitung des Gutachtens die Partei- und Zeugenbefragung vereinfacht werden sollte. Im Übrigen bestätigt der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das von ihm gegen E.A.________ eingeleitete Strafverfahren und sein Schreiben an das Bezirksgericht vom 17. Juni 2015, dieses solle eine Strafanzeige von Amtes wegen in Bezug auf Art. 325 StGB prüfen, selber den Befund der Vorinstanz, dass angesichts der zerrütteten Verhältnisse die Kosten eines gerichtliches Gutachten jedenfalls nicht unnötig im Sinn von Art. 108 ZPO waren.
Nicht unter dem Titel "Gutachten", jedoch im Rahmen seiner zusammenfassenden Würdigung zur Prozesskostenverteilung, macht der Beschwerdeführer geltend, bei der vorinstanzlich vorgenommenen Prozesskostenverteilung sei auch unberücksichtigt geblieben, dass die Kosten für die Erstellung des Gutachtens höher ausgefallen wären, wenn die Gerichtsgutachter nicht auf die vom von ihm beigezogenen Treuhandbüro erstellte Buchhaltung hätten abstellen können. Würde dies nicht berücksichtigt, müsse er solche Kosten gleichsam "doppelt" bezahlen. Dass das Gutachten deswegen weniger gekostet hat, ist eine Tatsachenbehauptung, die so keine Grundlage im angefochtenen Entscheid findet. Und der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsergänzung (vgl. E. 2.2 hiervor) erfüllt wären. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz weder Tatsachen berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, noch umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. Im Übrigen hat sie bei der Gewichtung der verschiedenen Umstände in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Ermessen ausgeübt. Dieser Ermessensentscheid erweist sich weder als offensichtlich unbillig noch als in stossender Weise ungerecht (vgl. E. 3 hiervor). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit (auch mit Blick auf die mangelnden Ausführungen zum Streitwert; vgl. E. 1.2.3 f. hiervor) überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak