BGer 8C_688/2018
 
BGer 8C_688/2018 vom 30.10.2018
8C_688/2018
 
Urteil vom 30. Oktober 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof,
Augustinergasse 3, 1700 Freiburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 17. August 2018 (605 2017 203, 605 2017 204).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Oktober 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 17. August 2018,
 
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die gegen die von der IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2017 getroffene Wahl der Gutachterstelle erhobene Beschwerde abwies,
dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der vor Bundesgericht nur soweit selbstständig anfechtbar ist, als er den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) betrifft,
dass hinsichtlich sämtlicher anderer Punkte, worunter auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegen die Gutachterverfügung fällt, das Bundesgericht erst nach Vorliegen eines Endentscheids angerufen werden kann, gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (a.a.O.; speziell zur dabei ausgesprochenen Kostenfolge: BGE 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 135 III 329 E. 1 S. 331 ff.; 133 V 645 E. 2 S. 647 f.; Urteil 8C_378/2016 vom 2. September 2016 E. 2.1, in: SVR 2017 UV Nr. 2 S. 6),
dass sich dergestalt die sich allein gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegen die Gutachterverfügung gerichtete Beschwerde zum gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig erweist,
dass damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass aus demselben Grund das für das Verfahren vor Bundesgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. Oktober 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel