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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_712/2018
Urteil vom 23. Oktober 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt,
Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2018 (IV.2018.49).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den E ntscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. August 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; je mit weiteren Hinweisen),
dass das kantonale Gericht ausführlich dargelegt hat, aus welchen Gründen die IV-Stelle Basel-Stadt zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2016 nach rentenablehnender Verfügung vom 28. Januar 2013 eingetreten sein soll,
dass es die Beschwerdeführerin unterlässt, auch nur ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen; lediglich zu behaupten, der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, was auch die behandelnden Ärzte bestätigen könnten, reicht zur Begründung nicht aus,
dass an der unzureichenden Beschwerdebegründung auch die neu zu den Akten gegebenen Unterlagen, namentlich die Stellungnahmen des Spitals B.________ (ambulanter Bericht vom 25. Mai 2018 sowie Operationsberichte vom 18. Juni, 2. Juli, 9. Juli, 17. September und 25. September 2018), - soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG handelt - nichts zu ändern vermögen,
dass die Eingabe den inhaltlichen Mindestanforderungen somit klarerweise nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz