BGer 1B_364/2018
 
BGer 1B_364/2018 vom 23.10.2018
 
1B_364/2018
 
Urteil vom 23. Oktober 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro B-3,
Weststrasse 70, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 20. Juni 2018 (GM180016-L/U).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Veruntreuung. Sie verdächtigt ihn, im Februar 2015 von B.________ gut 11 Mio Franken entgegengenommen, die ihm anvertrauten Gelder verabredungswidrig verwendet und sich dadurch bereichert zu haben.
A.________ wurde am 31. März 2018 in Kloten verhaftet. Dabei wurden u.a. drei iPhones und ein iMac-Notebook sichergestellt und auf Antrag von A.________ versiegelt.
Am 20. Juni 2018 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft gut und gab den Computer und die drei Mobiltelefone zur Durchsuchung und weiteren Verwendung frei.
B. Mit Beschwerde vom 25. Juli 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und ihm die sichergestellten Gegenstände herauszugeben.
C. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
A.________ hält in seiner Stellungnahme an der Beschwerde fest.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Strafsache; dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen offen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab, sondern ermöglicht vielmehr dessen Weiterführung. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der die Staatsanwaltschaft ermächtigt, die sichergestellten Geräte zu durchsuchen und die Daten gegebenenfalls als Beweismittel zu verwenden. Das kann für den Beschwerdeführer einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht nach konstanter Praxis zulässig ist (BGE 140 IV 108 nicht publ. E. 1.5; 139 IV 246 E. 1.3; Urteile 1B_414/2013 vom 29. April 2014 E. 1; 1B_672/2012 vom 8. Mai 2013 E. 1.3; 1B_109/2010 vom 14. September 2010 E. 1.1; 1B_232/2009 vom 25. Februar 2010 E. 1). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
 
2.
2.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen generell voraus, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und der damit verbundene Eingriff verhältnismässig erscheint (Art. 197 Abs. 1 lit. c-d und Abs. 2 StPO). Für Entsiegelungen ist darüber hinaus erforderlich, dass eine begründete Vermutung besteht, dass die sichergestellten Datenträger Informationen enthalten, die für die Untersuchung von Bedeutung sind ("Deliktskonnex"; Art. 246 StPO) und dass die Geheimhaltungsinteressen, welche vom Inhaber der versiegelten Geräte angerufen werden, einer Durchsuchung und weiteren strafprozessualen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft nicht entgegen stehen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 189 E. 4 S. 194 f.; 132 IV 63 E. 4.1-4.6 S. 65 ff.).
2.2. Der Tatverdacht war vor Zwangsmassnahmengericht nicht bestritten (angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 4), welches ihn, gestützt auf seine Haftentscheide vom 3. April 2018 und vom 15. Juni 2018, als gegeben annahm. Insofern ist es unzulässig, im bundesgerichtlichen Verfahren neu Einwände gegen den Tatverdacht vorzubringen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als seine detaillierten Ausführungen über seine komplexen Geschäftsbeziehungen mit der Anzeigeerstatterin und deren Umfeld den Tatvorwurf im Kern - nämlich dass er gut 11 Mio Franken entgegennahm, sie verabredungswidrig für sich verwendete und nur zu einem kleinen Teil zurückzahlte - nicht zu widerlegen vermögen.
2.3. Werden bei einem Geschäftsmann wie dem Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz drei Mobiltelefone und ein Computer sichergestellt, so liegt es nahe, dass er diese Geräte jedenfalls auch für geschäftliche Zwecke nutzte. Da sich die strafrechtlichen Vorwürfe auf seine Geschäftstätigkeit beziehen, ist das Zwangsmassnahmengericht zu Recht davon ausgegangen, dass die gesiegelten Geräte potenziell Daten enthalten, die für das Strafverfahren von Bedeutung sind. Der Deliktskonnex ist ohne weiteres gegeben.
2.4. Die Tatvorwürfe gegen den Beschwerdeführer wiegen schwer, es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung, gegen welches das entgegenstehende Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Privatsphäre zurückzutreten hat.
2.5. Der Beschwerdeführer machte vor Zwangsmassnahmengericht in Bezug auf seine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen geltend, auf den Datenträgern befänden sich grosse Datenmengen über sein Privatleben, aber auch über seine Kundenbeziehungen. Zudem sei er während des WEF für hohe türkische Regierungspersonen tätig gewesen, die Daten darüber unterlägen quasi diplomatischer Immunität. Das Zwangsmassnahmengericht hat dazu zu Recht ausgeführt (E. 6 S. 6 ff.), es sei Sache des Beschwerdeführers, konkret darzulegen, an welchen gesiegelten Daten welche überwiegenden Geheimhaltungsinteressen bestehen sollen. Er habe dies unterlassen und sich auf die pauschale Geltendmachung von Geheimhaltungsinteressen beschränkt, weshalb der unsubstantiierte Einwand der Entsiegelung nicht entgegenstehe. Darauf kann verwiesen werden.
3. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 109 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Büro B-3, dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, und Rechtsanwalt Matthias Erne schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi