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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5F_13/2018
Verfügung vom 17. Oktober 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix C. Meier-Dieterle und/oder Rechtsanwältin Nicole Brauchli-Jageneau,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________ Ltd.,
vertreten durch die Rechtsanwälte Philipp Känzig und/oder Jonas Stüssi,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_195/2018, 5A_196/2018, 5A_197/2018 vom 22. August 2018.
Erwägungen:
1.
Am 11. September 2018 hat die Gesuchstellerin um Revision des Urteils 5A_195 + 196 + 197/2018 vom 22. August 2018 ersucht. Antragsgemäss hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 12. September 2018 den Vollzug des angefochtenen Urteils aufgeschoben und das Betreibungsamt Zürich 1 angewiesen, die Arreste Nr. bbb, Nr. ccc und Nr. aaa nicht aufzuheben.
Mit Eingaben vom 12. und 13. September 2018 hat sich die Gesuchsgegnerin unaufgefordert geäussert und Anträge gestellt. Das Bundesgericht hat daraufhin am 14. September 2018 unter anderem mitgeteilt, dass eine Aufhebung der superprovisorischen Anordnungen vom 12. September 2018 vorläufig nicht in Betracht falle. Am 17. September 2018 hat die Gesuchsgegnerin unaufgefordert unter anderem um Aufhebung der superprovisorischen Anordnungen ersucht. Das Bundesgericht hat das Gesuch am 21. September 2018 abgewiesen.
Am 2. Oktober 2018 hat die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch zurückgezogen. Es folgten Eingaben der Gesuchsgegnerin vom 5. Oktober 2018, der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2018 und der Gesuchsgegnerin vom 16. Oktober 2018.
2.
Aufgrund der Erklärung der Gesuchstellerin vom 2. Oktober 2018 ist das Revisionsverfahren durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).
3.
Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, zumal die Eingaben der Gesuchsgegnerin unaufgefordert ergangen und erfolglos geblieben sind (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug des Revisionsgesuchs erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg