BGer 5A_821/2018
 
BGer 5A_821/2018 vom 17.10.2018
 
5A_821/2018
 
Urteil vom 17. Oktober 2018
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arresteinsprache,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 9. August 2018 (ZKBES.2018.97).
 
Erwägungen:
1. Am 6. April 2018 erliess das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gestützt auf ein Arrestbegehren des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner einen Arrestbefehl für Fr. 242'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 6. Dezember 2010 sowie für Kosten von Fr. 400.--.
Der Beschwerdegegner erhob am 26. April 2018 Arresteinsprache. Mit Urteil vom 5. Juli 2018 hob das Richteramt den Arrestbefehl auf, gewährte dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Juli 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 9. August 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten und wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Parteientschädigung ab.
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2018 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Arresteinspracheentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 und Art. 90 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG; demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Das Obergericht ist auf Begehren des Beschwerdeführers, die den Gang des Betreibungsverfahrens (Einpfändung und Verwertung einer Liegenschaft) betreffen, nicht eingetreten, da dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei. Ebenfalls nicht eingetreten ist es auf einen Antrag, wonach dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdegegner nicht beschwert. Schliesslich sei die Zivilkammer am Obergericht nicht zuständig für die Einleitung von Strafverfahren. Diverse Beweisanträge (Parteibefragung, Befragung zweier Zeugen, Einforderung von Unterlagen) hat das Obergericht abgewiesen, da sie nicht begründet worden seien und auch nicht ersichtlich sei, inwiefern sie von Bedeutung sein könnten, zumal im summarischen Verfahren der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen sei.
Das Richteramt hat im Urteil vom 5. Juli 2018 erwogen, der Arrest sei aufgrund des provisorischen Verlustscheins mit der Pfändungs-Nr. vvv vom 2. November 2010 erteilt worden. Dieser provisorische Verlustschein sei aber gar kein Verlustschein für Fr. 242'000.--, sondern enthalte nur die Mitteilung, dass im Pfändungsvollzug andere Forderungen von ca. Fr. 242'000.-- vorausgehen würden. Die Pfändung Nr. vvv betreffe die Betreibung Nr. www. Aus dem Abschluss dieser Betreibung resultiere der Verlustschein Nr. xxx für Fr. 25'322.55. Darauf sei jedoch die C.________ AG in U.________ als Gläubigerin bezeichnet. Eine Zession an den Beschwerdeführer liege nicht vor. Am 17. Mai 2018 habe der Beschwerdeführer ausserdem einen Verlustschein Nr. yyy vom 2. Mai 2017 in der Betreibung Nr. zzz über Fr. 695.55 eingereicht. Dieser sei nicht Gegenstand des Arrestbefehls gewesen und als unechtes Novum nicht zu berücksichtigen.
Gemäss den Erwägungen des Obergerichts, ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf diese Erwägungen kaum eingegangen. Er verkenne, dass der provisorische Verlustschein Nr. vvv nicht für eine Forderung von Fr. 242'000.-- ausgestellt worden sei. Ein Beleg für eine Abtretung liege nicht bei den Akten und werde vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch nicht als Beweismittel aufgeführt. Bezüglich des Verlustscheins Nr. yyy behaupte er zwar, dieser sei form- und fristgerecht eingereicht worden. Er gehe aber nicht darauf ein, dass dieser ein unechtes Novum darstelle.
4. Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteianhörung. Soweit er sich damit auf das bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte und er eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG verlangt, ist zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass darauf kein Anspruch besteht und insbesondere der vorliegende Nichteintretensentscheid ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden kann. Soweit er sich auf das kantonale Verfahren bezieht, fehlt eine Auseinandersetzung mit der auf Art. 256 Abs. 1 ZPO gestützten Abweisung des entsprechenden Gesuchs durch das Obergericht.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu grossen Teilen eine wörtliche Wiederholung der an das Obergericht gerichteten Beschwerde. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und erst recht der Rügeobliegenheit von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass bereits seine kantonale Beschwerde weitgehend ungenügend begründet war. Er verkennt nach wie vor den Inhalt des provisorischen Verlustscheins Nr. vvv. Er setzt sich weder mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen noch mit dem Fehlen einer Abtretung auseinander, und auch bezüglich des Verlustscheins Nr. yyy wiederholt er bloss seine Behauptungen. Schliesslich geht er auch nicht auf die Unzulässigkeit verschiedener Anträge ein. Er wiederholt diese zwar vor Bundesgericht (Förderung des Betreibungsverfahrens, Aberkennung der dem Beschwerdegegner gewährten unentgeltlichen Rechtspflege, Eröffnung von Strafverfahren und entsprechende Einweisung des Beschwerdegegners und seiner Gattin in eine Institution), doch sind sie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus analogen Gründen wie vor Obergericht unzulässig.
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg