BGer 1C_519/2018
 
BGer 1C_519/2018 vom 11.10.2018
 
1C_519/2018
 
Urteil vom 11. Oktober 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, Postfach 1356, 6300 Zug.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 25. September 2018 (RR.2018.217-220).
 
Sachverhalt:
A. Das kroatische Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität führt gegen A.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang ersuchte Kroatien die Schweiz am 15. Januar 2018 um Rechtshilfe, wobei das Amt insbesondere die Übermittlung diverser Kontounterlagen beantragte.
Das Bundesamt für Justiz ernannte den Kanton Zug zum Leitkanton. Mit Schlussverfügung vom 13. Juni 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft Zug die Herausgabe von Unterlagen zu bei den Banken E.________ AG und F.________ AG gehaltenen und auf G.________ AG, A.________, B.________, C.________ und D.________ lautenden Konten an.
Eine von A.________, B.________, C.________ und D.________ gegen die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft Zug erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 25. September 2018 ab.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 25. September 2018 beantragen die genannten Personen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Darstellung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen reiche zur Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nicht aus. Nach ihrer Ansicht verkennt das Bundesstrafgericht, dass ohne eine zumindest ansatzweise behauptete Vortat keine Geldwäscherei vorliege. Es sei ihnen grundsätzlich unbenommen, ihre Vermögenswerte in beliebiger Weise durch verschlungene Kanäle zu transferieren, solange die Herkunft unverdächtig sei. Sie übersehen jedoch, dass für die Prüfung der Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit nach der Rechtsprechung nicht erforderlich ist, dass das Ersuchen die verbrecherische Vortat der Geldwäscherei bezeichnet. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen dargelegt werden; Ort, Zeitpunkt und Umstände der verbrecherischen Vortat brauchen dagegen noch nicht näher bekannt zu sein (BGE 130 II 329 E. 5.1 S. 335; 129 II 97 E. 3.2 S. 99; Urteile 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 4.4; 1A.189/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.5; je mit Hinweisen). Die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich. Auch sonst erscheint der Fall nicht als besonders bedeutsam.
2. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Oktober 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold