BGer 2C_843/2017
 
BGer 2C_843/2017 vom 08.10.2018
 
2C_843/2017
 
Urteil vom 8. Oktober 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Bürchen,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Gattlen.
Gegenstand
Abstrakte Normenkontrolle Kurtaxenreglement Bürchen,
Beschwerde gegen das Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde Bürchen des Staatsrats des Kantons Wallis vom 23. August 2017.
 
Sachverhalt:
 
A.
Nach dem Gesetz (des Kantons Wallis) vom 9. Februar 1996 über den Tourismus (TG/VS; SGS 935.1) haben die Gemeinden namentlich die Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik zu erarbeiten, dies in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusbeteiligten, und die Umsetzung der Leitlinien zu überwachen (Art. 7 Abs. 1 lit. a TG/VS). Weiter obliegt ihnen, die touristische Ausstattung und Entwicklung auf ihrem Gebiet zu fördern (lit. b) und die Tourismustaxen zu erheben (lit. c). Das Gesetz kennt drei Formen kommunaler Tourismustaxen, nämlich die Kurtaxe (Art. 17 ff.), die Beherbergungstaxe (Art. 23 ff.) und die Tourismusförderungstaxe (Art. 27 ff. TG/VS), die von den Gemeinden anstelle der Beherbergungstaxe erhoben werden kann.
 
B.
Die Gemeinden können die Kurtaxe entweder effektiv (nach der tatsächlichen Zahl der Tage bzw. Nächte) oder pauschal erheben. Falls die Gemeinde den pauschalen Bezug vorsieht, so ist die Kurtaxenpauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen. Zu beachten ist von Gesetzes wegen insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung (Art. 21 Abs. 3 bis TG/VS in der Fassung vom 8. Mai 2014, in Kraft seit 1. Januar 2015). Der Kurtaxenertrag dient namentlich zur Finanzierung eines Informations- und Reservationsdienstes, der Animation am Ort und der Erstellung und dem Betrieb von Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen (Art. 22 TG/VS).
 
C.
Am 20. Juni 2017 verabschiedete die Urversammlung der Einwohnergemeinde Bürchenein neues Kurtaxenreglement (nachfolgend: KTR). Zur Kurtaxe lässt sich diesen Reglementen entnehmen, dass die Eigentümer bzw. Dauermieter von Ferienobjekten (Ferienwohnungen und Maiensässe) die Kurtaxe mittels einer Jahrespauschale zu entrichten haben (Art. 4 Abs. 2). Mit der Jahrespauschale sind alle Übernachtungen im entsprechenden Objekt, einschliesslich der gelegentlichen Vermietung, abgegolten (Art. 4 Abs. 3). Die Einwohnergemeinde Bürchen erhebt in den Geschäftsjahren 2017/2018 und 2018/2019 je Übernachtung in einer Ferienwohnung eine Kurtaxe von Fr. 3.-- und ab dem Geschäftsjahr 2019/2020 eine Kurtaxe von Fr. 4.-- (Art. 5 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b des Kurtaxenreglements). Die Jahrespauschale für Ferienwohnungen erfährt in Art. 6 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen folgende weitere Regelung:
" 1) Die Jahrespauschale wird je Objekt und abgestuft nach dessen Grösse erhoben.
2) Sie beträgt im touristischen Geschäftsjahr 2017/2018 sowie im touristischen Geschäftsjahr 2018/2019 für Ferienwohnungen in Bürchen auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 1 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 49 Nächten
a)  für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer (in der Regel 2 Betten =  Faktor 2) : Fr. 294.--;
b)  für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (in der Regel 3 Betten =  Faktor 3) : Fr. 441.--;
c)  für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (in der Regel 4 Betten =  Faktor 4) : Fr. 588.--;
d)  für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (in der Regel 5 Betten =  Faktor 5) : Fr. 735.--;
e)  für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer und grösser (in der Regel  6 Betten = Faktor 6) : Fr. 882.--.
3) Sie beträgt ab dem touristischen Geschäftsjahr 2019/2020 für Ferienwohnungen in Bürchen auf der Grundlage des Kurtaxenansatzes gem. Art. 5 Abs. 2 lit. b) und des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 49 Nächten
a)  für Wohnungen bis und mit 1.5 Zimmer (in der Regel 2 Betten =  Faktor 2) : Fr. 392.--;
b)  für Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer (in der Regel 3 Betten =  Faktor 3) : Fr. 588.--;
c)  für Wohnungen bis und mit 3.5 Zimmer (in der Regel 4 Betten =  Faktor 4) : Fr. 784.--;
d)  für Wohnungen bis und mit 4.5 Zimmer (in der Regel 5 Betten =  Faktor 5) : Fr. 980.--;
e)  für Wohnungen bis und mit 5.5 Zimmer und grösser (in der Regel  6 Betten = Faktor 6) : Fr. 1'176.--."
 
D.
Der Staatsrat des Kantons Wallis homologierte das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen an seiner Sitzung vom 23. August 2017, was im Staatsratsbulletin des Kantons Wallis in der Ausgabe vom 1. September 2017veröffentlicht wurde. Das Kurtaxenreglement trat am 1. November 2017 in Kraft.
 
E.
Mit Eingabe vom 30. September 2017 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, das Reglement betreffend Kurtaxe in Bürchen sei aufgrund Unvereinbarkeit mit Art. 127 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 und Art. 9 BV aufzuheben und es sei festzustellen, dass die geplante Verwendung nicht mit Art. 1 und 2 des Kurtaxenreglements vereinbar ist. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Kurtaxe über Fr. 4.-- pro Nacht (Art. 5 des Bürchner Kurtaxenreglements) nicht mit Art. 19 Abs. 1 des Tourismusgesetzes vereinbar sei. Ebenso sei festzustellen, dass in Bürchen die Vermengung der vermieteten Zweitwohnungen nicht verursachergerecht nach Art. 19 Abs. 2 erfolge. Ferner solle das Bundesgericht festhalten, dass die Steuerbefreiung nach Art. 2 und Art. 3 lit. a und b des Bürchner Kurtaxenreglements nicht mit der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV und auch nicht willkürfrei nach Art. 9 BV sei. Des Weiteren ersuche er das Bundesgericht, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 seien aufgrund der dadurch entstehenden hohen Besteuerung der Beschwerdeführer als nicht vereinbar mit Art. 127 Abs. 3 BV in Verbindung mit Art. 9 BV zu erklären. Des Weiteren sei festzustellen, dass der Bettenfaktor bei den grösseren Wohungen nach Art. 6 des Bürchner Kurtaxenreglements zu hoch angesetzt sei. Ferner sei Art. 10 des Erlasses, die amtliche Einschätzung ohne Rekursmöglichkeit als unzulässig zu erklären, da es dafür im kantonalen Steuergesetz nach Art. 125 Abs. 1 keine gesetzliche Grundlage gebe, die vor Art. 127 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 BV standhalte. Ebenso sei festzustellen, dass das kantonale Tourismusgesetz keine solche Delegation beinhalte. Im Übrigen ersucht der Beschwerdeführer um Aussetzung des Vollzugs des Kurtaxenreglements.
 
F.
Die Einwohnergemeinde Bürchen beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Staatsrat Wallis hat auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer repliziert und reicht unaufgefordert weitere Eingaben ein.
 
Erwägungen:
 
1.
Der Beschwerdeführer hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Kurtaxenreglement der Einwohnergemeinde Bürchen eingereicht.
1.1. Die Kantone werden weder durch die Bundesverfassung noch durch ein Bundesgesetz verpflichtet, eine kantonale Instanz zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit ihrer Erlasse einzurichten (BGE 142 I 99 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). Hat der betreffende Kanton - wie vorliegend der Kanton Wallis für rein fiskalische Erlasse (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2) - keine kantonale Verfassungsgerichtsbarkeit geschaffen, kann der 
 
1.2.
1.2.1. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist einzig die Vereinbarkeit der angefochtenen Bestimmungen mit übergeordnetem Recht (BGE 143 I 272 E. 2.1 S. 276; 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Das Bundesgericht hebt ein kantonales Gesetz oder eine kantonale bzw. eine kommunale Rechtsverordnung in allen Fällen nur auf, falls die Norm sich jeder verfassungs- und völkerrechtskonformen Auslegung entzieht, nicht jedoch bereits, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt (BGE 143 I 272 E. 2.5.1 S. 282; 138 I 321 E. 2 S. 323; 137 I 77 E. 2 S. 82). Feststellungen setzen auch im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ein eigentliches Feststellungsinteresse und nicht bloss das Interesse einer Klärung theoretischer Rechtsfragen voraus; an einem Feststellungsinteresse fehlt es regelmässig, wenn der Beschwerdeführer sein Ziel mit einem Leistungsantrag erreichen kann (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303; ISABELLE HÄNER, Praxiskommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 25 VwVG).
1.2.2. Der Beschwerdeführer beantragt undifferenziert die Aufhebung des gesamten Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen und stellt zahlreiche Feststellungsanträge, ohne darzulegen, worin sein Feststellungsinteresse bestehen sollte. Aus der Beschwerdebegründung, welche zur Auslegung der Beschwerdeanträge herangezogen werden kann (anstatt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Art. 2, Art. 3 lit. a und b, Art. 4 Abs. 2 sowie Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 und Art. 10 des Kurtaxenreglements der Einwohnergemeinde Bürchen anficht und die übrigen Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Begründung dienen. Auf diese kassatorischen Anträge kann entgegen der Auffassung der Gemeinde, eingetreten werden (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.3.2). Nicht einzutreten ist, mangels in der Beschwerdeschrift dargelegten Feststellungsinteresses, auf die gestellten Feststellungsanträge.
1.3. Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) untersucht das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.; 138 I 217 E. 3.1 S. 219). Die Verletzung von 
1.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um eine Person, die über Grundbesitz in der Einwohnergemeinde Bürchen verfügt, und als Wohnsitzadresse eine Adresse ausserhalb der Gemeinde Bürchen angibt. Auszugehen ist somit davon, dass es sich bei dieser Liegenschaft um eine Ferienwohnung handelt, und der Beschwerdeführer (in Eigennutzung) als übernachtender Gast die Kurtaxe schuldet oder als Beherberger unter subsidiärer Haftung die Kurtaxe einzukassieren hat (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 des Kurtaxenreglements), weshalb er durch das angefochtene Kurtaxenreglement betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG).
1.5. Das vorliegende bundesgerichtliche Normenkontrollverfahren ist, angesichts der fehlenden kantonalen Verfassungsgerichtsbarkeit in abgaberechtlichen Angelegenheiten, ein erstinstanzliches Verfahren (Art. 87 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht erhebt somit den Sachverhalt in Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP; SR 273) selbst (Art. 55 Abs. 1 BGG), wobei es sich insbesondere auf die von den Verfahrensparteien eingereichten Beweismittel, amtliche Verlautbarungen und notorische Tatsachen stützt und diese einer freien Beweiswürdigung unterzieht (Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.5.5).
 
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die pauschalisierte Kurtaxe entbehre deswegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage, weil die Abgabe höher als die Steuer sei, und somit beim Verfahrensrecht auf das kantonale Steuergesetz abzustellen sei. Eine pauschalisierte Kurtaxe sei des Weiteren nur zulässig, wenn sie von sämtlichen Hauseigentümern der betreffenden Gemeinde erhoben würde, weshalb die Art. 2 sowie Art. 3 lit. a und b Art. 1 Abs. 1 des TG/VS (nachhaltige Tourismuspolitik) und Art. 8 BV verletzten. Art. 4 Abs. 2 des Kurtaxenreglements verstosse deswegen gegen Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 TG/VS, weil die Kurtaxe im Kanton Wallis entgegen der anders lautenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Steuer sei, mit welcher der Tourismus gefördert werden könne, sondern es um ein touristisches Grundangebot für Gäste im Sinne der Kurtaxe nach Art. 22 TG/VS gehe. Weil der Förderungsgedanke mit der Walliser Kurtaxe nicht möglich sei, könnten auch die örtlichen Behörden nicht entscheiden, in welchem Mass der Tourismus mit der Kurtaxe zu fördern sei; die Kurtaxe müsse vielmehr verursachergerecht ausgestaltet werden. Im Übrigen sei die Kurtaxe gemäss dem angefochtenen Reglement keine Steuer von geringer Höhe mehr, weshalb sie gegen den Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung gemäss Art. 127 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 BV verstosse und das Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verletze. Im Übrigen sei die Annahme einer durchschnittlichen Belegung von 49 Nächten viel zu hoch. Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen gegen Art. 5 Abs. 3 des angefochtenen Kurtaxenreglements wohl auch den angewandten Bettenfaktor.
 
3.
3.1. Kurtaxen werden zur Finanzierung der Förderung des Fremdenverkehrs erhoben, weshalb sie in ständiger Rechtsprechung als 
3.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 TG/VS sind im Kanton Wallis, vorbehältlich einer Steuerbefreiung, kurtaxenpflichtig die Gäste, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins übernachten. Die Kurtaxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes (kommunales) Reglement erhoben, welches namentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Ermässigungen, die Erhebungsweise und die Verwendung der Taxe bestimmt (Art. 17 Abs. 2 TG/VS). Der Kurtaxenansatz trägt der Ausstattung des Ferienortes, der Beherbergungsform und der geographischen Lage der Unterkunft Rechnung und kann je nach Saison variieren (Art. 19 Abs. 1 TG/VS); er berechnet sich anhand der verursachten Kosten der Dienstleistungen, für welche diese Einnahmen gemäss Art. 22 TG/VS eingesetzt werden können (Art. 19 Abs. 2 TG/VS). Die formell-gesetzliche Grundlage der Kurtaxe enthält somit den 
3.3. Als 
3.4. Gemäss Art. 2 Abs. 2 TG/VS ist der Kurtaxenbetrag im Interesse der Steuersubjekte zu verwenden und dient 
3.5. Beweismittel dafür, dass die Kurtaxenerträge entgegen der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 2 Abs. 2 TG/VS für andere Bedürfnisse als die Förderung des Fremdenverkehrs verwendet würden, hat der Beschwerdeführer nicht ins Recht gelegt, weshalb auf die Rüge, die Kurtaxe werde nicht "verursachergerecht" (im Sinne von Art. 19 Abs. 2 TG/VS) bemessen oder sei eine verkappte Aufenthaltssteuer, nicht weiter einzugehen ist. Die Rüge, Marketingkosten könnten nicht durch die Erhebung von Kurtaxen finanziert werden, ist zwar zutreffend (siehe BGE 100 Ia 60 E. 3 S. 71 ff.), aber deswegen nicht zielführend, weil gemäss dem im Recht liegenden, offiziellen Finanzierungskonzept Bürchen-Tobel, entgegen den vereinfachenden Informationen Kurtaxenreglement der Gemeinde Bürchen vom 27. April 2017, die Marketingkosten vollständig durch die Beherbergungsabgabe gedeckt und nicht mit der Kurtaxe finanziert werden.
 
4.
4.1. Als begründet erweist sich jedoch die Rüge, die in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des angefochtenen Kurtaxenreglements festgesetzten Jahrespauschalen beruhten auf einem viel zu hoch angesetzten Wert der durchschnittlichen Belegung.
4.2. Art. 21 TG/VS lautet wie folgt:
1) Die Kurtaxe wird je Übernachtung erhoben.
2) Wer kurtaxenpflichtige Gäste beherbergt, ist verpflichtet, die Kurtaxe einzukassieren und der Gemeinde oder dem Organ, welchem diese Aufgabe delegiert ist, zu überweisen, andernfalls muss er sie selbst bezahlen. Der kurtaxenpflichtige Eigentümer und der Dauermieter haben dieselbe Verpflichtung zur Überweisung.
3) Auf Begehren hin können kurtaxenpflichtige Eigentümer oder Dauermieter die Kurtaxe in Form einer Jahrespauschale entrichten. Die Jahrespauschale darf die gelegentliche Vermietung einschliessen. Auf Antrag des Verkehrsvereins setzt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde/n unter Beachtung des durchschnittlichen örtlichen Belegungsgrades der Beherbergungsform des Gesuchstellers pauschal die Anzahl Übernachtungen fest. Die Anzahl Übernachtungen darf die gelegentliche Vermietung einschliessen.
3bis) Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungsgrades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung.
(...)
4.3. Gemäss den im Homologationsverfahren eingereichten Unterlagen wurde die durchschnittliche Belegung für die Einwohnergemeinde Bürchen wie folgt berechnet:
durchschnittliche Belegung
Eigenbedarf
Vermietung
Logiernächte
6206
31165
Übernachtungen mit LN-Pauschale
23325
23325
Total Logiernächte
29531
54490
Anzahl Betten
2318
981
Durchschnittliche Belegung (Tage)
13
56
Abzug von sieben Nächten
-7
Total durchschnittliche Belegung (Tage)
k.A.
49
 
4.4.
4.4.1. Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3bis TG/VS ist der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der Pauschale relevant. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage, weshalb sämtliche Varianten für die Berechnung massgeblich sind. In ihrem Mitbericht vom 7. August 2017 hielt die kantonale Dienststelle für Wirtschaftsentwicklung fest, die statistischen Grundlagen für die Berechnung der Eigenbelegung seien nicht sehr aussagekräftig; die effektive Belegung in Form der Eigennutzung könne auch bei bestem Willen nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Die Gemeinde Bürchen habe sich aufgrund der unsicheren Datenlage entschieden, für die Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrades die Daten der 
durchschnittliche Belegung
Eigenbedarf
Vermietung
Total
Logiernächte
6206
31165
37371
Übernachtungen mit LN-Pauschale
21900
21900
43800
Total Logiernächte
28106
53065
81171
Anzahl Betten
2318
981
3299
Durchschnittliche Belegung (Tage)
12
54
25
4.4.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 zum Kurtaxenreglement Leukerbad erwogen, ein Abstellen auf die durchschnittliche Frequenz der 
4.5. Die Einwohnergemeinde Bürchen hat in Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des angefochtenen Kurtaxenreglements ebenfalls auf die durchschnittliche Belegung der 
 
5.
Hinsichtlich des Bettenfaktors geht aus der von der Einwohnergemeinde Bürchen im Homologationsverfahren eingereichten Unterlage zur detaillierten Berechnung der durchschnittlichen Auslastung hervor, dass der Umstand, dass die Betten im Durchschnitt nicht immer von Erwachsenen belegt seien, in der Berechnung der Durchschnittsauslastung vollumfänglich berücksichtigt worden ist. Konkret sind die Logiernächte der Kinder zwischen sechs und 16 Jahren nur zur Hälfte eingerechnet und die Logiernächte der Kinder unter sechs Jahren gänzlich bei der Berechnung abgezogen worden. In dem mit Replik eingereichten Umfrageresultat des Walliser Tourismus Observatoriums wurde hingegen eine um einen Berechnungsfehler bei der Berücksichtigung von Jugendlichen korrigierte Version eingereicht. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde gemäss der Aktenlage weder vom kantonalen Amt für Wirtschaftsentwicklung noch vom Beschwerdeführer substantiiert bestritten, weshalb im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen ist. Angesichts dessen, dass sich der Berechnungsfehler nicht auf den statistisch untermauerten und als zulässig erachteten Durchschnittswert von 25 Tagen (vgl. oben, E. 4.4.1) auswirkt, lässt sich der dem angefochtenen Kurtaxenreglement zu Grunde liegende Bettenfaktor gesetzeskonform auslegen. Die erhobene Rüge, der Bettenfaktor sei wegen der Berücksichtigung von Übernachtungen von Personen, welche keine oder eine halbe Kurtaxe auslösten, falsch berechnet worden, erweist sich somit als unbegründet. Diese Sachverhaltsdarstellung wurde gemäss der Aktenlage weder vom kantonalen Amt für Wirtschaftsentwicklung noch von den Beschwerdeführern substantiiert bestritten, weshalb im vorliegenden Verfahren darauf abzustellen ist. Die erhobene Rüge, der Bettenfaktor sei wegen der Berücksichtigung von Übernachtungen von Personen, welche keine oder eine halbe Kurtaxe auslösten, falsch berechnet worden, erweist sich somit als unbegründet.
 
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt, die erhobenen Kurtaxen würden gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) verstossen.
6.2. Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt nach der Rechtsprechung (BGE 137 I 145 E. 2.2 S. 147) dann vor, wenn eine steuerpflichtige Person 
 
7.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird der implizite Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Bei diesem Verfahrensausgang dringen der Beschwerdeführer und die in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnde, jedoch in vermögenswerten Interessen betroffene Einwohnergemeinde Bürchen mit ihren Anträgen je rund zur Hälfte durch, weshalb sie anteilsmässig kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 des Kurtaxenreglements der Gemeinde Bürchen werden insofern aufgehoben, als sie einen durchschnittlichen Belegungsgrad von 49 Nächten vorsehen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer und der Gemeinde Bürchen je hälftig, das heisst je Fr. 750.-- auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Verfahrensbeteiligten, der Gemeinde Bürchen und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall