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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_851/2017
Urteil vom 5. Oktober 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
gegen
Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 30. August 2017 (WBE.2016.114).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (geb. 1966) ist kolumbianischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 10. Juni 1999 die Schweizer Bürgerin A.________ (geb. 1966), worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Ab dem 23. Juni 2004 verfügte B.________ im Kanton Aargau über eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Beziehung mit A.________ sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen (geb. am 27. Dezember 1999 und 12. Juli 2001).
A.b. Am 18. Februar 2009 verhafteten die polnischen Sicherheitsbehörden B.________ im Zusammenhang mit einem internationalen Drogenhandel. Das Bezirksgericht Warschau verurteilte ihn am 18. Juli 2011 in einem abgekürzten Verfahren wegen des versuchten Inverkehrbringens von knapp einer Tonne Kokain zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je Zloty 300.00. Die Geldstrafe wurde in eine zusätzliche Freiheitsstrafe von sechs Monaten umgewandelt. Am 17. August 2014 ist B.________ aus dem Strafvollzug in die Auslieferungshaft versetzt worden. Nachdem die amerikanischen Behörden ihr Auslieferungsgesuch ihm gegenüber bereits am 7. Juli 2014 zurückgezogen hatten, wurde er Ende August 2014 aus der Haft entlassen.
A.c. Das Auslieferungsbegehren gegen die Mitangeklagten zogen die amerikanischen Behörden am 29. Dezember 2014 zurück. Die anderen an der Tat angeblich beteiligten Personen befinden sich seit dem 26. Januar 2015 wieder auf freiem Fuss. Am 14. April 2015 reichte B.________ in Polen ein Revisions- bzw. Wiederaufnahmegesuch ein, da sich ergeben habe, dass er Opfer eines "Agent provocateurs" der amerikanischen "Drug Enforcement Administration" (DEA) geworden sei. Am 12. November 2015 lehnten die amerikanischen Behörden es ab, einem polnischen Rechtshilfebegehren zu entsprechen. Die polnischen Behörden ersuchten am 2. Februar bzw. 16. August 2016 die amerikanischen Instanzen darum, das Hauptverfahren zu übernehmen, wozu diese jedoch (offenbar) nicht Hand boten.
B.
B.a. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau hielt die Niederlassungsbewilligung von B.________ während vier Jahren aufrecht; am 8. Mai 2013 stellte es fest, dass die Bewilligung nunmehr erloschen sei. Am 24. August 2014 ersuchte A.________ darum, ihrem Gatten im Familiennachzug wieder eine Bewilligung zu erteilen und ihm die Einreise in die Schweiz zu gestatten. B.________ kam am 13. September 2014 in die Schweiz zurück und nahm bei seiner Familie Wohnsitz.
B.b. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wies am 22. September 2015 das Gesuch um Familiennachzug ab, nachdem es das Verfahren im Hinblick auf das in Polen am 14. April 2015 eingereichte Wiederaufnahmegesuch ursprünglich vorübergehend ausgesetzt hatte. Falls die polnischen Gerichtsbehörden - so das Amt für Migration und Integration - künftig das Urteil vom 18. Juli 2011 zu Gunsten von B.________ revidieren und das Verfahren wieder aufnehmen sollten, stehe es dem Ehepaar frei, erneut um die Bewilligung des Familiennachzugs zu ersuchen.
B.c. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Einspracheentscheid des Rechtsdienstes des Amts für Migration und Integration vom 10. Februar 2016). Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ging in seinem Urteil vom 30. August 2017 davon aus, dass der Anspruch auf Familiennachzug wegen der Verurteilung von B.________ zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren erloschen sei. Es bestehe keine Veranlassung, das - auf Antrag von B.________ im abgekürzten Verfahren ergangene - Urteil des Bezirksgerichts Warschau vom 18. Juli 2011 infrage zu stellen. Es stehe den migrationsrechtlichen Behörden nicht zu, die Rechtmässigkeit ausländischer Strafurteile zu hinterfragen, soweit rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze nicht offenkundig und gravierend verletzt worden seien.
C.
C.a. A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2017 aufzuheben; B.________ sei eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zu erteilen; eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ und B.________ machen geltend, dass auf das polnische Urteil nicht abgestellt werden dürfe, da es grundlegende rechtsstaatliche Grundsätze verletze. Die Vorinstanz habe "objektive Anhaltspunkte" für gravierende rechtsstaatliche Mängel im polnischen Verfahren zu Unrecht nicht geprüft. B.________ sei Opfer eines "Agent provocateur" der amerikanischen Drogenfahndungsbehörde DEA geworden.
C.b. Das Verwaltungsgericht und der Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
C.c. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 erklärte der Abteilungspräsident das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme für gegenstandslos: Gemäss der ursprünglich angefochtenen Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 22. September 2015 habe B.________ das Land "innerhalb von sieben Tagen nach Rechtskraft" der Verfügung zu verlassen. Diese sei angesichts der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2017 bisher nicht rechtskräftig geworden, sodass er aktuell nicht verpflichtet sei auszureisen.
C.d. Am 6. November 2017 teilte B.________ dem Gericht mit, dass das Bezirksgericht Warschau mit Beschluss vom 4. September 2017 das Strafverfahren gegen seine Mitangeklagten mangels Kooperation seitens der amerikanischen Behörden mit der Begründung ausgesetzt habe, es bestehe ein "langjähriges Hindernis". Rückblickend betrachtet, sei festzustellen, dass das gegen ihn gefällte Strafurteil nur habe ergehen können, weil er - zermürbt durch die Untersuchungshaft - zu einem abgekürzten Verfahren Hand geboten und es das urteilende Gericht unterlassen habe, die Prozessvoraussetzungen und die Angemessenheit der beantragten Sanktion korrekt zu prüfen.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall potentiell gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG (Familiennachzug zu Schweizer Bürgern) sowie Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens). Ob die jeweils erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass - wie hier - ein Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 und Art. 106 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. und Art. 86 lit. d BGG) der in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens berührten Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich möglicherweise stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) vorgebracht werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.).
2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 373 E. 1.6 S. 378; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). Nachträglich eingetretene Tatsachen und entsprechende Beweismittel ("echte Noven") bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren unberücksichtigt (BGE 138 II 393 E. 3.5 S. 397; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; vgl. auch das detailliert begründete Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3).
2.4.
2.4.1. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer ist nicht weiter einzugehen, soweit sie die Sachverhaltsfeststellung nicht verfassungsbezogen in Auseinandersetzung mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid, sondern rein appellatorisch als unzutreffend bzw. unvollständig rügen.
2.4.2. Die Beschwerdeführer reichen verschiedene Unterlagen ein, die sich auf Vorkommnisse vor dem Erlass des angefochtenen Urteils beziehen, ihnen indessen erst nachträglich zugänglich gemacht wurden ("Beschluss des Berufungsgerichts Warschau vom 5. Mai 2011" und "report of Investigation" betr. Kokaintransport durch die DEA). Soweit es sich dabei um Belege für Sachverhaltselemente handelt, die sich vor dem angefochtenen Entscheid realisiert haben und implizit im kantonalen Verfahren geltend gemacht wurden, sind die entsprechenden Ergänzungen vor Bundesgericht zulässig, da erst der angefochtene Entscheid Anlass gab, die entsprechenden Unterlagen zu den Akten zu geben (vgl. Art. 99 BGG).
2.4.3. Anders verhält es sich mit dem am 4. September 2017 ergangenen Beschluss des Bezirksgerichts Warschau, womit das Strafverfahren gegen die Mitangeklagten des Beschwerdeführers mangels Kooperation seitens der amerikanischen Behörden mit der Begründung ausgesetzt wurde, es bestehe ein "langjähriges Hindernis". Hierbei handelt es sich um ein echtes Novum, da der entsprechende Beschluss erst nach dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts ergangen ist.
3.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch entfällt, falls ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a und Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18). Einen solchen setzt die ausländische Person unter anderem, wenn sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe", d.h. einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b i.V.m. Art. 63 lit. a AuG). Dabei spielt keine Rolle, ob die Strafbehörde die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen hat (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32, 16 E. 2.1 S. 18).
3.2. Auf ausländische Urteile darf in diesem Zusammenhang abgestellt werden, wenn es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung ebenfalls um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuldspruch in einem Staat bzw. in einem Verfahren erfolgt ist, in dem die minimalen rechtsstaatlichen Grundsätze und Verteidigungsrechte gewahrt wurden (Urteile 2C_8/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.2; 2C_694/2013 vom 26. März 2014 E. 4.1; 2C_264/2011 vom 15. November 2011 E. 3.3; 2C_427/2008 vom 23. Januar 2009 E. 3.1 mit Hinweisen; ferner BGE 134 II 25 E. 4.3.1 S. 29).
3.3. Das ausländische Urteil darf überdies dem schweizerischen "Ordre public" nicht zuwiderlaufen. Ein Verstoss gegen diesen liegt vor, wenn die Anerkennung des ausländischen Strafurteils zu einem Ergebnis führt, welches fundamentale Grundsätze verletzt und der fragliche Akt daher mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist bzw. wenn die Anwendung des fremden Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise beeinträchtigt und grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet (vgl. BGE 138 III 322 E. 4.1 S. 327; 131 III 182 E. 4.1 S. 185; Urteil 2C_662/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1 und E. 2.3.1).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das polnische Urteil vom 18. Juli 2011, das im abgekürzten Verfahren ergangen sei, genüge grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien nicht. Er habe unter dem Eindruck der äusserst belastenden Haftbedingungen (Überbelegung der Zelle, Postzensur, eingeschränkte bzw. inexistente Besuchsmöglichkeiten, Aussicht auf mildere Strafe usw.) zermürbt und psychisch wie physisch schwer angeschlagen dem vereinfachten Verfahren zugestimmt; hinzugekommen sei der Tod der Mutter seiner beiden minderjährigen Söhne in Kolumbien, der ihn stark mitgenommen habe.
4.2. Die Vorinstanz hält ihrerseits fest, dass keine Hinweise darauf bestünden, dass das polnische Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Die verfahrensrechtlichen Minimalgarantien seien eingehalten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich unter Zwang und ohne jegliche Schuld oder im Widerspruch zu den damaligen Prozessaussichten einer mehrjährigen Freiheitsstrafe unterworfen habe. Unter diesen Umständen müsse er sich bis zu einer allfälligen Korrektur des Strafurteils des Bezirksgerichts Warschau dieses im ausländerrechtlichen Verfahren entgegenhalten lassen.
5.
5.1. Die inhaltliche Richtigkeit eines ausländischen Strafurteils ist nicht durch die hiesigen ausländerrechtlichen Behörden zu prüfen; hierfür zuständig sind die Strafgerichte bzw. die Rechtsmittelinstanzen des Staates, in dessen Namen die Verurteilung erfolgte. Den schweizerischen Migrationsbehörden fehlt für eine entsprechende Kontrolle das erforderliche Fachwissen bezüglich des angewandten ausländischen Straf- und Strafprozessrechts, auch haben sie keinen oder nur einen sehr beschränkten Zugang zum Beweisergebnis des Strafurteils. Es kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie für die sich ihnen stellenden migrationsrechtlichen Fragen Zeugen bezüglich der Berechtigung der strafrechtlichen Vorwürfe anhören oder weitere Abklärungen im Ausland vornehmen; das Verwaltungsgericht hat die entsprechenden Anträge des Beschwerdeführers deshalb zu Recht und ohne Verletzung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör abgewiesen. Auch die Kontrolle der Rechtsstaatlichkeit des ausländischen Verfahrens kann durch die schweizerischen Migrationsbehörden bloss beschränkt überprüft werden: Nur wenn sich die Verletzung minimaler Verfahrensgarantien als offensichtlich erweist, ist den entsprechenden Mängeln im Bewilligungsverfahren Rechnung zu tragen. Das ausländische Urteil ist auf die Einhaltung des schweizerischen "Ordre public" zu prüfen und nicht hinsichtlich des Strafpunkts als solchem. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit diesem richtigerweise am 14. April 2015 in Polen darum ersucht, das Urteil des Bezirksgerichts Warschau vom 18. Juli 2011 aufzuheben und das Verfahren wieder aufzunehmen. Zu prüfen bleibt indessen, ob verfahrensrechtliche Minimalgarantien offensichtlich - und damit migrationsrechtlich relevant - verletzt wurden oder das angefochtene Urteil dem schweizerischen "Ordre public" derart widerspricht, dass im Rahmen der Anwendung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG nicht darauf abgestellt werden kann.
5.2. Zu Unrecht stellt der Beschwerdeführer die Rechtsstaatlichkeit des von ihm gewünschten abgekürzten Verfahrens infrage:
5.2.1. Polen ist als Mitglied des Europarats Unterzeichnerstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK); zudem ist es Mitglied der Europäischen Union, womit grundsätzlich ebenfalls die Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze und Prinzipien verbunden ist (vgl. etwa das die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz Polens betreffende Urteil des EuGH C-216/18 vom 25. Juli 2018). Werden diese verletzt, bestehen übernationale Rechtsmittelmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Kenntnis der ihm vorgeworfenen Taten und der Rechtslage. Der Verhandlung wohnten zwei Anwälte als "defenders of choice" bei. Die Gerichtsverhandlung wurde ihm zudem in eine verständliche Sprache übersetzt.
5.2.2. Zwar hat der Beschwerdeführer wiederholt erklärt, dass es ihm mit dem Antrag auf ein vereinfachtes Verfahren in erster Linie darum gegangen sei, seiner gesundheitlichen und familiären Situation Rechnung zu tragen und von besseren Haftbedingungen profitieren zu können. Soweit der Beschwerdeführer diese als unzulässig wertete, hätte er jedoch direkt dagegen vorgehen können. Die Einlassung auf das abgekürzte Verfahren, in dem er eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren auf sich nahm, war für die Verbesserung seiner Haftbedingungen nicht erforderlich. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe als Familienvater nur wegen der Haftbedingungen und der bloss reduziert möglichen Aussenkontakte ein Geständnis abgelegt und deshalb die Freiheitsstrafe von fünf Jahren akzeptiert, überzeugt kaum. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht, an den ihm und seinen Mittätern vorgeworfenen Handlungen beteiligt gewesen zu sein. Wenn er, aus welchen Gründen auch immer, den Weg über das abgekürzte Verfahren gewählt hat, kann er sich nicht im Nachhinein nun darauf berufen, dieses verletze als solches minimale Verfahrensgarantien und damit den schweizerischen "Ordre public".
5.2.3. Im Übrigen träfe dies inhaltlich auch nicht zu: Die Verhandlung vor dem Bezirksgericht hat nach dem Sitzungsprotokoll zwei Stunden gedauert, wobei das Gericht dem Beschwerdeführer die einzelnen Schritte und die Folgen seines Handelns jeweils erläuterte. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er die ihm vorgeworfene Tat eingestehe und er die Verantwortung für die gegen ihn gerichteten Vorwürfe übernehme. Er bestätige seine bisherigen Aussagen und mache von seinem Recht Gebrauch, keine weiteren Fragen beantworten zu müssen. Aufgrund der Beweislage, seiner persönlichen und familiären Situation und den Ratschlägen seiner Anwälte erklärte er schliesslich ausdrücklich, von der Möglichkeit profitieren zu wollen, die Schuld und Strafe freiwillig auf sich zu nehmen. Er führte in diesem Zusammenhang wörtlich aus:
"I would like to add, that the conditions in prison where I have lived for the past 29 months, the possibility, or rather the lack of possiblity to have contact with my daughters, wife and mother, who lives in Colombia, and also my health condition have had significant influence on my decision. I am aware that by taking part in cocaine deal I made a mistake for which I should be punished. I have to pay for what I did. I have, in the most humain conditions possible, to repay the debt which I have to the Polish people for my offence. I would also like to express my gratitude to the Court and to the Prosecutor for granting my request."
5.2.4. Der Beschwerdeführer legte gegen das Urteil keine Beschwerde ein. Erst viel später machte er geltend, dem vereinfachten Verfahren nur unter dem Druck seiner Anwälte zugestimmt zu haben. Diese hätten ihm angedroht, mit einer lebenslangen Haft oder der Todesstrafe in den USA rechnen zu müssen, sollte er sich nicht schuldig bekennen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf eine entsprechende Druckausübung; im Übrigen wurde der Beschwerdeführer durch das Gericht über die Folgen des abgekürzten Verfahrens informiert. Dass es die polnischen Gerichte abgelehnt haben, gegen seine Mittäter ebenfalls vereinfachte Verfahren durchzuführen, und den Fall im Hinblick auf die sich stellenden komplexen Fragen dem Bezirksgericht Warschau, statt dem Amtsgericht, überwiesen (Entscheid des Berufungsgerichts Warschau vom 5. Mai 2011), ändert an der Zulässigkeit der Berücksichtigung des Strafurteils vom 18. Juli 2011 nichts: Der Beschwerdeführer war geständig und hatte selber darum ersucht, im vereinfachten Verfahren verurteilt zu werden, womit er auf die beweismässig unterlegte Ermittlung des Sachverhalts in einem normalen Verfahren verzichtete. Dies stellt die Rechtsstaatlichkeit im Hinblick auf den schweizerischen "Ordre public" nicht infrage, selbst wenn das polnische abgekürzte Verfahren weniger Garantien bieten sollte als das schweizerische (vgl. Art. 358 ff. StPO [SR 312.0]) und das Bezirksgericht Warschau die Regelung zwischen Anklage und Verteidigung zu Unrecht genehmigt haben sollte.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Opfer eines "Agent provocateur" geworden zu sein. Die amerikanische Antidrogenbehörde und ein polnischer Spezialdienst hätten ihn und seine potentiellen Mittäter in eine Falle gelockt. Aus den vorhandenen Akten ergebe sich, dass die DEA beschlagnahmtes Kokain nach Polen verbracht und über einen eingeschleusten Ermittler, der über die Tatherrschaft verfügt und im ganzen Ablauf die "absolut dominante Rolle" gespielt habe, die verschiedenen Beteiligten zum Drogentransport und -handel angestiftet habe. Es liege eine eigentliche unzulässige Tatprovokation vor, weshalb auch aus diesem Grund auf das Strafurteil vom 18. Juli 2011 nicht abgestellt werden dürfe. Das Verfahren in Polen könne gestützt auf die einschlägige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht als "fair" im Sinne von Art. 6 EMRK gelten, was seinerseits als Verstoss gegen den schweizerischen "Ordre public" zu werten sei. Das Urteil bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren gegen den Beschwerdeführer verletze wegen der unzulässigen Tatprovokation ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip, welchem der EGMR in seiner Rechtsprechung inzwischen klarere Konturen gegeben habe.
6.2. Gemäss der Praxis des EGMR sind in Fällen, in denen die Verteidigung plausible Anhaltspunkte für eine Tatprovokation liefert, die Strafverfolgungsbehörden gehalten, zu beweisen, dass sie nur passiv und nicht aktiv (in Anstiftung auf die Angeklagten einwirkend) an der vorgeworfenen Tat beteiligt waren. Bestehen Anhaltspunkte, die für eine Tatprovokation sprechen, ist der Staat verpflichtet, den Sachverhalt gründlich zu untersuchen, wozu unter anderem die Einvernahme der zentralen Zeugen gehört, was die amerikanischen Behörden hier vereitelt haben. Ist dies nicht möglich, müssen die sich hieraus ergebenden Konsequenzen gezogen werden (vgl. hierzu BGE 124 IV 34 ff.), da das Verfahren nicht mehr als fair im Sinne von Art. 6 EMRK gelten kann (vgl. statt vieler das EGMR-Urteil der Grossen Kammer i.S. Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008 [Nr. 74420/1] §§ 60 f.; 69 ff. sowie das Urteil S. gegen Deutschland vom 18. Dezember 2014 [Nr. 14212/10] §§ 77 ff.).
6.3. Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, bestehen verschiedene Indizien, die vermuten lassen, dass verdeckte amerikanische Ermittler aktiv auf die Straftat hingearbeitet haben, für die er verurteilt worden ist. Die amerikanischen Behörden haben bezüglich der verschiedenen Strafverfahren weder mit den niederländischen noch mit den polnischen Instanzen kooperiert. Sie verhinderten trotz zahlreicher Bemühungen der europäischen Strafverfolgungsorgane die Einvernahme der in das Tatgeschehen verwickelten verdeckten Ermittler. Dies hatte zur Folge, dass der Gerichtshof Amsterdam am 13. Mai 2015 einen der Mittäter freisprach, da nicht bewiesen werden konnte, dass keine unzulässige "Tatprovokation" bestand. Das Gericht ging davon aus, dass seitens der Staatsanwaltschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei, dass der Verdächtige durch den Infiltranten bzw. durch irgendeine andere unter der Verantwortung der amerikanischen Behörden operierende Person nicht zur Vornahme von Handlungen angestiftet worden sei, die er ohne die behördliche Intervention nicht beabsichtigt oder getätigt hätte.
6.4. Zwar weist die Vorinstanz daraufhin, dass im Urteil des Amsterdamer Gerichts nicht festgestellt worden sei, dass tatsächlich eine unzulässige Tatprovokation vorlag; dies war aber auch nicht nötig: Aus dem Urteil - in Verbindung mit den wiederholt erfolglosen Bemühungen um Rechtshilfe bzw. Übernahme des Verfahrens durch die amerikanischen Behörden - folgt, dass eine Verurteilung in Respektierung der vom EGMR im Rahmen von Art. 6 EMRK entwickelten Grundsätze zum Einsatz von V-Leuten bzw. verdeckten Ermittlern im Hinblick auf das Verhalten der amerikanischen Behörden derzeit kaum absehbar erscheint. Der Grund für das Verbot der polizeilichen Tatprovokation besteht darin, dass es Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern oder zu untersuchen und nicht, sie zu provozieren (EGMR-Urteil 18. Dezember 2014 i.S. S. gegen Deutschland [Nr. 14212/10] § 78). Auch das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der rechtswidrige Einsatz eines V-Manns unter bestimmten Umständen die Straflosigkeit der provozierten Person zur Folge haben kann (BGE 124 IV 34 E. 3e S. 42 f.). Im entsprechenden Grundsatz ist ein Element des schweizerischen "Ordre public" zu sehen.
6.5. Vorliegend geht es um ein auf den Ausgang eines ausländischen Strafverfahrens abstellendes ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren, doch können auch in diesem Rahmen im Hinblick auf das Erfordernis der Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (Erforderlichkeit, Geeignetheit, vernünftiges Verhältnis von Mittel und Zweck) allfällige offensichtliche Mängel des ausländischen Verfahrens, welche dem hiesigen "Ordre public" widersprechen, nicht ausgeblendet werden (vgl. zu den allgemeinen Überlegungen vorstehende E. 5.1); dies gilt um so mehr, wenn - wie hier - unbestrittenermassen ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zur Diskussion steht. Mit dem Beschwerdeführer ist aufgrund der verschiedenen von ihm glaubhaft belegten Indizien davon auszugehen, dass gute Gründe dafür sprechen, dass das Vorgehen der DEA und ihrer Agenten nach schweizerischem Rechtsverständnis als unzulässige Provokation zu einer Straftat zu werten sein könnte. Die amerikanischen Behörden haben bis jetzt keine Überprüfung ermöglicht; die Verfahren in Polen gegen die Mitangeklagten des Beschwerdeführers konnten während Jahren zu keinem Abschluss gebracht werden.
7.
7.1. Unter diesen Umständen ist die vorliegende Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen: Der Familiennachzug gemäss Art. 42 AuG ist im Rahmen von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV konventions- und verfassungskonform zu handhaben; seine Verweigerung muss verhältnismässig sein. Nachdem mehrere Hinweise dafür sprechen, dass es in Polen zu einer unzulässigen Tatprovokation seitens der DEA gekommen sein könnte, was sich ohne die Mithilfe der amerikanischen Behörden aber nicht definitiv klären lässt, rechtfertigt es sich, das Gesuch der Beschwerdeführer um Familiennachzug gutzuheissen und die kantonalen Behörden anzuhalten, dem Ehegatten eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen.
7.2. Es kann nicht als erwiesen gelten, dass keine Tatprovokation vorlag und der schweizerische "Ordre public" nicht verletzt wurde. Derzeit kann nicht auf das polnische Urteil als Widerrufsgrund (Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG) abgestellt werden. Es rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht, für die Dauer des in Polen anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens das Familienleben der Beschwerdeführer in der Schweiz zu verunmöglichen und den Gatten anzuhalten, von seiner Familie getrennt in der Heimat zu leben, bis die polnischen Behörden über seine Eingaben (Wiederaufnahme- und Schadenersatzgesuch) entschieden haben. Ohne Klarheit hinsichtlich der Problematik des Einsatzes eines "Agent provocateur" erweist sich der Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben der Beschwerdeführer gestützt auf die konkreten Umstände als unverhältnismässig; die Verweigerung der Bewilligung widerspricht dem Anspruch auf Schutz des Familienlebens, nachdem der Eingriff in der jetzigen Situation nicht im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK durch die im Ausland begangene Straftat gerechtfertigt werden kann. Ein Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Bewilligung des Beschwerdeführers bleibt für den Fall vorbehalten, dass die polnischen Behörden nachvollziehbar feststellen sollten, dass es zu keiner Tatprovokation gekommen ist.
7.3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten geschuldet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz hat ihrerseits über die Kostenverteilung und Parteientschädigung des kantonalen Verfahrens neu zu befinden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. August 2017 aufgehoben und das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau angehalten, dem Gesuch der Beschwerdeführer um Familiennachzug zu entsprechen.
2.
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Das Verwaltungsgericht hat über die Kostenverteilung und Parteientschädigung für das kantonale Verfahren neu zu befinden.
3.
Der Kanton Aargau hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar