BGer 8C_615/2018
 
BGer 8C_615/2018 vom 26.09.2018
8C_615/2018
 
Urteil vom 26. September 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juni 2018 (IV.2016.00879).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2018,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Vorinstanz in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, der Versicherten sei es im von der Verwaltung mit der Nichteintretensverfügung vom 8. Juli 2016 abgeschlossenen Neuanmeldeverfahren nicht gelungen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem vorliegend massgeblichen Referenzzeitpunkt (15. November 2012) glaubhaft zu machen, was in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 IVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 130 V 64 E. 5.2.5) zur Bestätigung der Nichteintretensverfügung führe,
dass die Beschwerdeführerin zwar die vom kantonalen Gericht dabei vorgenommene Würdigung der von ihr im Anmeldeverfahren eingereichten Arztberichte kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft erfolgt sein soll; insbesondere reicht es nicht aus, von der Vorinstanz in ihren Erwägungen bereits Aufgegriffenes vor Bundesgericht lediglich zu wiederholen, ohne auf das dazu Erwogene konkret einzugehen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel