BGer 8C_373/2018
 
BGer 8C_373/2018 vom 26.09.2018
 
8C_373/2018, 8C_374/2018
 
Urteil vom 26. September 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch B.A.________,
und dieser vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Hilflosenentschädigung; Rückerstattung),
Beschwerden gegen die Entscheide des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. März 2018 (IV.2016.01291 [damit vereinigt: IV.2017.00010] und IV.2016.01279).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.A.________, geboren 1988, leidet seit Geburt an einer schweren tetraspastischen Cerebralparese, einem allgemeinen Entwicklungsrückstand, einer generalisierten Epilepsie, einer Sehbehinderung mit Strabismus divergens sowie einer Hüftluxation links bei Hüftdysplasie beidseits. Neben anderen Leistungen, darunter medizinische Massnahmen, ein Pflegebeitrag bei einer Hilflosigkeit schweren Grades, Hilfsmittel, Sonderschulmassnahmen, eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mit Intensivpflegezuschlag und - mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 - eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit schweren Grades, sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Juli 2007 mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 eine ausserordentliche Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
A.b. Im Zuge eines Revisionsverfahrens führte die IV-Stelle am 27. Oktober 2015 eine Abklärung in der Wohnung der Eltern des Versicherten durch. Danach kündigte sie A.A.________ an, dass sie die bisherige ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort (Ende November 2015) einstellen werde. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund ihrer Abklärung vom 27. Oktober 2015 müsse davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten nicht in der Schweiz befinde. Nachdem A.A.________ dagegen hatte Einwände erheben lassen, verfügte die IV-Stelle am 8. Februar 2016 die Wiederausrichtung der Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung mit Wirkung ab Dezember 2015, da sich der Lebensmittelpunkt des Versicherten seit November 2015 wieder in der Schweiz befinde. Nach weiteren Abklärungen stellte die Verwaltung dem Versicherten die rückwirkende Aufhebung der Hilflosenentschädigung für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis Oktober 2015 und die Rückforderung der in dieser Zeit ausgerichteten Versicherungsleistungen in Aussicht (Vorbescheid vom 11. August 2016). Entsprechendes kündigte sie ihm gleichentags bezüglich der ausserordentlichen Invalidenrente an. Mit zwei separaten Verfügungen vom 13. Oktober 2016 entschied sie im Sinne der beiden Vorbescheide. Mit einer weiteren Verfügung vom 21. November 2016 forderte die IV-Stelle die vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2015 ausbezahlten Rentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 79'409.- zurück.
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die gegen die Rentenaufhebung (Verfügung vom 13. Oktober 2016) und -rückforderung (Verfügung vom 21. November 2016) geführten Beschwerdeverfahren und wies die beiden Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. März 2018 ab. Gleichentags wies es auch die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Hilflosenentschädigung geführte Beschwerde (Verfügung vom 13. Oktober 2016) ab.
C. A.A.________ lässt gegen den Entscheid betreffend Aufhebung und Rückforderung der ausserordentlichen Invalidenrente Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid wie auch die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2016 seien aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen (8C_374/2018).
Mit identischen Anträgen lässt der Versicherte auch den Entscheid betreffend Aufhebung der Hilflosenentschädigung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechten (8C_373/2018).
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wird in beiden Verfahren kein Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Da den beiden Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die gleiche Vorinstanz sowie die gleichen Parteien beteiligt sind, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren 8C_373/2018 und 8C_374/2018 zu vereinigen und in einem Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126).
 
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1; Urteil 9C_753/2015 vom 20. April 2016 E. 1).
2.2. Die Rüge des fehlerhaft festgestellten Sachverhalts bedarf einer qualifizierten Begründung (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Es reicht nicht aus, in allgemeiner Form Kritik daran zu üben oder einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246, Urteil 9C_128/2018 vom 17. Juli 2018 E. 1.2).
3. 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügungen der IV-Stelle vom 13. Oktober 2016 einen Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung im Zeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Oktober 2015 rückwirkend verneinte, weil der Beschwerdeführer in dieser Zeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz gehabt habe. Umstritten ist zudem, ob der Beschwerdeführer für die im genannten Zeitraum bezogenen Versicherungsleistungen (ausserordentliche Invalidenrente und Hilflosenentschädigung) rückerstattungspflichtig ist.
3.2. Im angefochtenen Entscheid werden die für schweizerische und ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG) geltenden versicherungsmässigen und leistungsspezifischen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ausserordentliche Invalidenrente (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG) und eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 IVG) zutreffend dargelegt (vgl. auch Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 und dessen Schlussprotokoll [SR 0.831.109.763.1]). Darauf wird verwiesen.
4. Das kantonale Gericht erwog, der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente und Hilflosenentschädigung bestehe nur bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969. Es stellte sodann fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 in der Türkei aufgehalten habe und sein Lebensmittelpunkt dort gewesen sei. Dabei habe es sich nicht um einen kurzfristigen Aufenthalt für einen Familienbesuch gehandelt. Ebenso wenig könne davon ausgegangen werden, dass bei der Abreise ein längerfristiger Aufenthalt aus zum Vornherein bestehenden zwingenden Gründen, wie etwa eine Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei, geplant gewesen sei. Schliesslich sei ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 dauernd reiseunfähig gewesen sei oder die Türkei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe verlassen können. Da sowohl für den Anspruch auf eine ausserordentliche Rente (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 AHVG) als auch für eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG) die Voraussetzungen des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz kumulativ erfüllt sein müssten, brauche nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit auch seinen Wohnsitz in die Türkei verlegt habe. Da der Versicherte vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz gehabt habe, habe kein Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung bestanden und die entsprechenden Versicherungsleistungen seien zu Unrecht bezogen worden. Ferner bejahte das kantonale Gericht eine Verletzung der Meldepflicht durch die Eltern des Beschwerdeführers. Demnach seien die Rente und die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend aufzuheben. Die Rückforderung der ausserordentlichen Invalidenrente in der Höhe von Fr. 79'409.-, die betragsmässig nicht bestritten werde, sei ebenfalls rechtens.
5. In der Beschwerde wird geltend gemacht, für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG sei derjenige Ort massgebend, an dem der Versicherte während einer gewissen Zeit bleiben wolle. Es sei somit auch auf den Willen des Versicherten abzustellen. Da der Beschwerdeführer urteilsunfähig sei, sei er auch nicht in der Lage gewesen, über seinen Aufenthaltsort zu bestimmen. Der Wille seiner Eltern, ihn in der Türkei zu behalten, könne ihm nicht zugerechnet werden. Da keine gültige Vertretung vorgelegen habe, entfalte die "Verbringung" in die Türkei für ihn keine Rechtswirkungen. Selbst wenn von einer gültigen Vertretung durch die Eltern ausgegangen würde, so sei zu berücksichtigen, dass bei einer Interessenkollision die Befugnisse des Vertreters von Gesetzes wegen in der entsprechenden Angelegenheit entfallen würden. Dies sei vorliegend der Fall, widerspreche doch das Interesse der Eltern, den Beschwerdeführer in die Türkei mitzunehmen, dessen Interessen auf Beibehaltung des Aufenthalts in der Schweiz und Weiterbezug der Versicherungsleistungen. Weiter wird bestritten, dass ursprünglich kein kurzzeitiger Aufenthalt in der Türkei geplant gewesen sei. Sodann seien in Bezug auf den Aufenthalt auch ausländerrechtliche Vorgaben zu beachten. Die Vorinstanz habe diesen Umstand zu Unrecht nicht gewürdigt. Ferner wird vorgebracht, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem es von einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes von der Schweiz in die Türkei ausgegangen sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Schweiz nie aufgegeben. Schliesslich wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass dem Versicherten eine allfällige Meldepflichtverletzung seiner Eltern nicht angelastet werden könne.
6. Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 23 Abs. 1 ZGB). Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist (Art. 13 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist für den "gewöhnlichen Aufenthalt" der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 141 V 530 E. 5.3 S. 535 f., 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 E. 7b S. 117; 112 V 164 E. 1a S. 166). Die in objektivem Sinne zu verstehende Voraussetzung des tatsächlichen Aufenthalts wird in der Regel nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Bei vorübergehendem Aufenthalt ohne Absicht, die Schweiz für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip jedoch die beiden Ausnahmen des voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen bewegt, aus triftigen Gründen, z.B. zu Besuchs-, Ferien-, Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich) triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus verlängert werden muss oder wenn von Vornherein zwingende Gründe wie Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (BGE 111 V 180 E. 4 S. 183; Urteil P 25/06 vom 23. August 2007 E. 4.1).
 
7.
7.1. Die hier streitigen Ansprüche setzen unbestrittenermassen einen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus (vgl. Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AHVG; Art. 42 IVG). Dazu bedarf es u.a. des tatsächlichen Aufenthalts in der Schweiz. Nach den verbindlichen (vgl. E. 2.1 hiervor) Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer am 10. März 2009 aus der Schweiz ausgereist und befand sich bis zum 19. Oktober 2015 in der Türkei. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. In der fraglichen Zeit hatte er folglich keinen tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz. Sodann legte das kantonale Gericht überzeugend dar, dass die Ausnahme eines voraussichtlich kurzfristigen Auslandaufenthaltes, etwa zur Pflege der Grossmutter des Beschwerdeführers, nicht gegeben war. Die Umstände sprächen vielmehr dafür, dass sich die Eltern für einen längeren Aufenthalt in der Türkei eingerichtet hätten. Familiäre Beziehungen hätten ausschliesslich in der Türkei bestanden. Nebst der im Jahr 2014 verstorbenen Grossmutter hätten auch die Geschwister des Beschwerdeführers dort gelebt. Genauso wenig sei davon auszugehen, dass ein voraussichtlich längerfristiger Auslandaufenthalt, etwa zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei, beabsichtigt gewesen sei. Ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Türkei vom 10. März 2009 bis 19. Oktober 2015 dauernd reiseunfähig gewesen sei oder die Türkei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe verlassen können (vgl. E. 4 hiervor). Das Vorliegen einer zwei- bis dreimonatigen Reiseunfähigkeit im Herbst 2012 vermöge jedenfalls für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes nicht zu genügen, zumal sich der Beschwerdeführer im Oktober 2012 bereits seit mehr als drei Jahren in der Türkei aufgehalten habe. Auch aus den aktuellen medizinischen Berichten ergebe sich keine dauernde Reiseunfähigkeit nach dem stationären Krankenhausaufenthalt in der Türkei Ende 2012.
7.2. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was diese vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen könnte. Mit der Behauptung, die Eltern des Versicherten hätten mit dem Besuch der Grossmutter einen kurzzeitigen Aufenthalt in der Türkei beabsichtigt, wird rein appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geübt. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. E. 2.2).
7.3. Hatte somit der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in der Schweiz keinen tatsächlichen Aufenthalt, so fehlt es nach dem Gesagten an einer Leistungsvoraussetzung. Es braucht demnach nicht weiter geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer auch den Willen hatte, sich in der Türkei aufzuhalten resp. ob er sich das "Verbrachtwerden" in die Türkei anrechnen lassen muss. Selbst wenn der Versicherte aufgrund seiner Urteilsunfähigkeit im Ausland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen könnte und ihm das Handeln seiner Eltern nicht zurechenbar wäre, würde dies nichts daran ändern, dass es an einem tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz im fraglichen Zeitraum fehlte. Insoweit gehen sämtliche Vorbringen in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers und der Frage nach einer rechtsgültigen Vertretung durch die Eltern an der Sache vorbei, soweit sie sich nicht ohnehin als unbehelflich erweisen (vgl. dazu E. 8.4 hiernach). Desgleichen ist nicht massgebend, ob der Beschwerdeführer die ausländerrechtlichen Vorgaben für einen Aufenthalt in der Türkei erfüllte. Schliesslich braucht nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und Wohnsitz in die Türkei verlegt hat.
7.4. Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum in der Schweiz keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und infolgedessen die Voraussetzungen für den Bezug einer ausserordentlichen Rente oder einer Hilflosenentschädigung nicht mehr erfüllte. Insofern liegt gegenüber der Leistungszusprache eine wesentliche Änderung des Sachverhalts (vgl. Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG) vor, die Anlass zur revisionsweisen Leistungsaufhebung gibt und Grundlage für eine Rückforderung der danach bezogenen Leistungen bildet (vgl. E. 8.2 und 8.3 hiernach).
 
8.
8.1. Das kantonale Gericht stellte abschliessend fest, die Eltern des Beschwerdeführers hätten der IV-Stelle den Aufenthalt in der Türkei nicht gemeldet. Damit liege klarerweise eine Verletzung der Meldepflicht vor, weshalb die Beschwerdegegnerin die ausserordentliche Invalidenrente und die Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV rückwirkend habe aufheben dürfen.
8.2. In der Beschwerde wird vorgetragen, eine allfällige Meldepflichtverletzung der Eltern des Beschwerdeführers könne diesem mangels rechtsgültiger Vertretung nicht zugerechnet werden.
Hierzu ist festzuhalten, dass es im hier zu beurteilenden Fall zur Begründung der Rückerstattungspflicht keiner Meldepflichtverletzung bedarf. Vielmehr begründet bereits die in einer nachträglichen Änderung des anspruchsrelevanten Sachverhalts gründende Unrechtmässigkeit des Bezugs an sich die Rückerstattungspflicht (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG). Denn rechtsprechungsgemäss ist bei der Rückerstattungspflicht im Bereich der Invalidenversicherung zwischen AHV-analogen und IV-spezifischen Aspekten zu unterscheiden (vgl. MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl. 2014, Rz. 84, 146 und 149 f. zu Art. 30-31 IVG mit Hinweisen). Eine Meldepflichtverletzung wäre lediglich dann von Bedeutung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV), wenn die Frage zu entscheiden wäre, ob die infolge eines IV-spezifischen Aspektes vorzunehmende Leistungsanpassung rückwirkend erfolgen müsse (BGE 119 V 431 E. 2 S. 432). In Bezug auf die Abgrenzung des Anwendungsbereichs hat das Bundesgericht erkannt, dass etwa bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente Fragen zu beantworten sind, die sich in gleicher Weise auch bei den Renten der AHV stellen (vgl. BGE 105 V 163 E. 6a S. 171). In diesem Sinne seien in beiden Fällen - und unabhängig von allfälligen Besonderheiten des einen oder andern Sozialversicherungszweiges - etwa die Staatsangehörigkeit, der Zivilstand, der Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft oder die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen, anwendbare Rentenskala) zu prüfen. Werde im Nachhinein festgestellt, dass ein solcher Faktor bei einer Invalidenrente falsch beurteilt oder berechnet wurde, und müsse deswegen die Leistung herabgesetzt oder aufgehoben werden, so sei mit Bezug auf die Frage der Wirkung dieser Änderung auf die AHV-rechtliche Regelung abzustellen.
8.3. Bei der hier streitigen Frage, ob der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, handelt es sich - gleich wie bei der Wohnsitzfrage (vgl. E. 8.2 hiervor) - nicht um einen IV-spezifischen, sondern um einen AHV-analogen Leistungsgesichtspunkt, der in jedem Fall zu einer rückwirkenden (ex tunc) Anpassung führt (vgl. auch Art. 39 Abs. 1 IVG, der auf die Bestimmungen des AHVG [Art. 42 f.] verweist; vgl. zudem Art. 43bis AHVG). Demnach hat die Aufhebung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung rückwirkend zu erfolgen und die zu Unrecht bezogenen Leistungen sind nach Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten, ohne dass zu prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer resp. seine Eltern eine Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77 IVV begangen haben. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Meldepflicht sind insofern irrelevant.
8.4. Selbst wenn aber zu prüfen wäre, ob eine allfällige Meldepflichtverletzung der Eltern des Beschwerdeführers diesem zurechenbar wäre, ergäbe sich daraus nichts zu seinen Gunsten und zwar aus den folgenden Gründen:
8.4.1. Nach Aktenlage steht fest - die vorinstanzlichen Feststellungen sind insofern zu ergänzen (vgl. E. 2.1 hiervor) -, dass der Beschwerdeführer urteilsunfähig ist. Die Eltern des Beschwerdeführers vertraten im ganzen IV-Verfahren jeweils dessen Interessen. Als er bereits volljährig war (18. November 2006), unterzeichneten sie etwa am 18. Januar 2007 den Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung und nahmen die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen für Erwachsene vor. Im Juli 2007 ersuchte der Vater des Beschwerdeführers um Drittauszahlung der Rente auf sein Bankkonto. Diesem Begehren gab die IV-Stelle statt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2007 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Verwaltung mit, dass nach Rücksprache mit der Vormundschaftsbehörde vorläufig weder eine Beistandschaft noch eine Vormundschaft angeordnet werde, da der Vater mit Hilfe des Rechtsvertreters die Interessen des Versicherten rechtsgenügend wahren könne. Die damalige Anwaltsvollmacht wurde von den Eltern des Beschwerdeführers unterzeichnet. Auch im aktuellen Verwaltungsverfahren wurde der Versicherte von seinem Vater vertreten, der seinerseits die Vollmacht für den jetzigen Rechtsvertreter erteilte. Sodann erachtete auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die Anordnung einer Beistandschaft als nicht verhältnismässig, da es dem Vater des Beschwerdeführers durchgehend möglich gewesen sei, seinen Sohn bei Amtsstellen, Ämtern und Sozialversicherungsträgern zu vertreten. Eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme sei bisher nicht notwendig geworden. Sie erteilte dem Vater indessen formell den Auftrag, seinen Sohn im pendenten Sozialversicherungsverfahren, einschliesslich der Beschwerdeverfahren, zu vertreten, wobei er eine fachkundige Rechtsvertretung beiziehen dürfe.
8.4.2. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer durchwegs von seinen Eltern vertreten, ohne dass jemals die Rechtsgültigkeit der Vertretungshandlungen in Frage gestellt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer auch die von seinen Eltern unterlassene Meldung des Auslandaufenthalts - wie im Übrigen auch die Ausreise in die Türkei im Jahr 2009 (vgl. E. 7.3 hiervor) - zuzurechnen. Abgesehen davon traf die Meldepflicht nach Art. 77 IVV ohnehin die Eltern des Beschwerdeführers als Empfänger der Rentenzahlungen und der Hilflosenentschädigung. Der Beschwerdeführer selber wäre unbestrittenermassen auch nicht in der Lage gewesen, seiner Meldepflicht nachzukommen.
8.4.3. Da die IV-Stelle in ihren Entscheiden mehrfach auf die Meldepflicht bei einem mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt hingewiesen hat (so etwa im Vorbescheid und in der Verfügung betreffend Zusprache einer Hilflosenentschädigung, wie auch im Vorbescheid und in der Verfügung betreffend Rentenzusprache) ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers die ihnen obliegende Meldepflicht schuldhaft verletzt haben, zumal in der Beschwerde kein Rechtfertigungsgrund für die Unterlassung vorgebracht wird und ein solcher auch nicht ersichtlich ist (vgl. zum Erfordernis des schuldhaften Fehlverhaltens: BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.2.1, nicht publ. in: BGE 137 V 369, aber in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61).
8.4.4. Nach dem Gesagten liesse sich die rückwirkende Aufhebung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung auch auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV in Verbindung mit Art. 77 IVV stützen, wie das kantonale Gericht richtig erkannte.
9. Zusammenfassend hält die rückwirkende Aufhebung der ausserordentlichen Invalidenrente und der Hilflosenentschädigung sowie die damit einhergehende Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ATSG) vor Bundesrecht stand. Die Beschwerden sind unbegründet und abzuweisen.
10. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 8C_373/2018 und 8C_374/2018 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. September 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest