BGer 6F_31/2018
 
BGer 6F_31/2018 vom 25.09.2018
 
6F_31/2018
 
Urteil vom 25. September 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Gesuchsgegnerin,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. September 2018 (6B_801/2018 und 6B_802/2018).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht vereinigte am 14. September 2018 die Verfahren 6B_801/2018 und 6B_802/2018 und trat auf die eingereichten Beschwerden nicht ein.
Die Gesuchsteller wenden sich am 21. September 2018 mit einer als "Einspruch" bezeichneten Eingabe an das Bundesgericht.
2. Einen "Einspruch" gegen bundesgerichtliche Urteile gibt es nicht. Die Eingabe kann nur als Revisionsgesuch entgegengenommen werden.
3. Die Revisionsgründe sind in den Art. 121, 122 und 123 BGG abschliessend aufgezählt. Die Gesuchsteller vermögen keinen dieser Gründe geltend zu machen. Dass sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, stellt keinen Revisionsgrund dar. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten.
4. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5. Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere unzulässige Revisionsgesuche, werden in Zukunft ohne Antwort abgelegt.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill