BGer 9C_577/2018
 
BGer 9C_577/2018 vom 20.09.2018
 
9C_577/2018
 
Urteil vom 20. September 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Fessler.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 7. August 2018 (200 18 297 AVH).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 29. August 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 7. August 2018 mit Ergänzung vom 2. September 2018 (Poststempel),
 
in Erwägung,
dass das Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom  24. August 2018 ein echtes Novum ist und daher ausser Acht zu bleiben hat (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548),
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben vom 29. August und 2. September 2018diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügen, da darin mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz unzutreffend (offensichtlich unrichtig; Art. 97 Abs. 1 BGG) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, insbesondere Bundesrecht verletzen (Art. 95 lit. a BGG),
dass die aufgrund der Akten vom Vater des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 und 2017 mit der Ausgleichskasse X.________ abgerechneten paritätischen Beiträge auf dem dem Sohn bezahlten "Lohn" in den vom Gesetz vorgegebenen zeitlichen Schranken zurückgefordert werden können (vgl. Art. 25 Abs. 3 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG und Art. 2 ATSG sowie Art. 16 Abs. 3 AHVG),
dass schliesslich in Ergänzung der in E. 2 des angefochtenen Entscheids dargelegten Rechtsgrundlagen auf Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV hinzuweisen ist, wonach u.a. Invalidenrenten der Invalidenversicherung nicht massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG darstellen,
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse X.________ schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. September 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Fessler