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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_265/2018
Urteil vom 20. September 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Advokat Daniel Plüss,
und dieser substituiert durch Rechtsanwalt
Dr. Christian Hochstrasser,
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8,
Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Strafverfahren; Sistierung des Verfahrens; Kostenfolgen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. März 2018 (470 18 24).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt auf Strafanzeige von A.________ ein Strafverfahren gegen den Arzt B.________ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung etc. Am 12. Januar 2018 sistierte sie das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen Dr. C.________ (MU1 15 3054).
Am 19. Januar 2017 erhob A.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde gegen diese Sistierungsverfügung.
Am 25. Januar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dr. C.________ (MU1 15 3054) ein; die Einstellung erwuchs am 27. Februar 2018 in Rechtskraft.
Am 6. März 2018 schrieb das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Beschwerdeverfahren wegen Gegenstandslosigkeit als erledigt ab und auferlegte A.________ die Kosten von Fr. 550.--.
B.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2018 beantragt A.________, die Kostenauflage aufzuheben.
C.
Kantonsgericht und Staatsanwaltschaft beantragen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. B.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
A.________ hält an seiner Beschwerde fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht die Beschwerde eines Privatklägers gegen die Sistierung des Strafverfahrens als gegenstandslos geworden kostenfällig abgeschrieben hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
2.
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihm durch die angefochtene Kostenauflage ein irreversibler Nachteil rechtlicher Natur entstehen könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Die (ungerechtfertigte) Verurteilung zu Gerichtskosten kann im Zusammenhang mit dem Entscheid in der Hauptsache angefochten werden. Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 136 II 165 E 1.2.1 S. 170). Dieses soll sich nach Möglichkeit nur einmal mit einer Sache befassen müssen. Wird wie hier allein die Kostenregelung eines strafprozessualen Zwischenentscheids angefochten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Urteil 1B_233/2012 vom 21. August 2012).
3.
Da der Begründungsmangel offensichtlich ist, kann die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG beurteilt werden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi